OGH 14Os54/90 (RS0096478)

OGH14Os54/903.7.1990

Rechtssatz

Deliktsobjekt kann nur ein Gegenstand sein, der zur Verwendung als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist. Diese Verwendungsbestimmung erfordert zwar keinen formellen Widmungsakt, wohl aber einen schon im Tatzeitpunkt bestehenden maßgeblichen Willensentschluss zu entsprechender Verwendung. Davon kann keine Rede sein, wenn die strafbare Handlung, zu deren Nachweis das Beweismittel geeignet gewesen wäre, der Behörde zum Zeitpunkt der Tathandlung noch gar nicht bekannt war, vielmehr eben durch diese Tat unbekannt bleiben sollte und ihr erst durch ein nachträgliches Eingeständnis des Täters geoffenbart wurde.

Normen

StGB §295

14 Os 54/90OGH03.07.1990
13 Os 7/99OGH10.02.1999

Vgl auch

14 Os 150/02OGH09.09.2003

Auch; nur: Deliktsobjekt kann nur ein Gegenstand sein, der zur Verwendung als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist. Diese Verwendungsbestimmung erfordert zwar keinen formellen Widmungsakt, wohl aber einen schon im Tatzeitpunkt bestehenden maßgeblichen Willensentschluß zu entsprechender Verwendung. (T1); Beisatz: Der Willensentschluss kann vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde, aber auch von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von einer zur Stellung von Anträgen berechtigten Partei gefasst und durch einen Beschluss auf Beweisaufnahme, eine Verfügung auf Beschlagnahme oder Sicherstellung, durch faktische Maßnahmen wie Fahndung nach dem Tatgegenstand, oder durch eine förmliche Antragstellung oder Berufung einer Partei auf das Beweismittel zum Ausdruck gebracht werden. (T2)

14 Os 167/03OGH27.01.2004

Vgl auch; Beis wie T2

11 Os 70/10vOGH17.08.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19900703_OGH0002_0140OS00054_9000000_004

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