OGH 14Os46/90 (RS0094488)

OGH14Os46/9012.6.1990

Rechtssatz

In jenen Fällen, in denen die Tatfolgen in Geld messbar sind, darf der Wert der eigentlichen Raubbeute nicht mit dem zusätzlichen Vermögensschaden zusammengerechnet werden. Dabei ist die Grenze, oberhalb der von unbedeutenden (meßbaren) Tatfolgen nicht mehr gesprochen werden kann, ebenfalls mit jenem Betrag (von ca eintausend Schilling) anzunehmen, der nach der Rechtsprechung (EvBl 1989/112 ua) für die Geringwertigkeit einer Sache maßgebend ist; denn die in § 142 Abs 2 StGB enthaltenen normativen Begriffe der Geringfügigkeit (des Wertes der geraubten Sache) und der Unbedeutendheit (eines Sachschadens als sonstige vermögenswerte Tatfolge) sind in dieser Beziehung gleichbedeutend.

Normen

StGB §142 Abs2 Gc

14 Os 46/90OGH12.06.1990

Veröff: JBl 1990,805

11 Os 140/04OGH12.04.2005

Vgl; Beisatz: Mit Blick auf die - bezogen auf die Jahre 1990 bis einschließlich 2004 - durchschnittliche jährliche Inflationsrate von etwa 2,3 % (vgl Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria) sowie die zwischenzeitige Erhöhung der Wertgrenzen des StGB (zuletzt durch den 1. Abschn Art 1 lit A Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2005, BGBl I 2004/136) kann nunmehr von einem Betrag von rund 100 EUR als Obergrenze ausgegangen werden. (T1)

14 Os 71/10pOGH20.07.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0140OS00046_9000000_002

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