OGH 14Os45/96 (RS0095973)

OGH14Os45/967.5.1996

Rechtssatz

Der durch eine strafbare Handlung der in § 47 StPO angeführten Art Verletzte kann dann Privatbeteiligter werden, wenn er in der Lage ist, gegen den Täter irgendeinen aus der strafbaren Tat hervorgegangenen privatrechtlichen Anspruch zu stellen. Es ist daher verfehlt, als Voraussetzung für den Anschlußprozeß nur einen solchen Eingriff in Privatrechte des Verletzten anzuerkennen, der das durch die in Betracht kommende Norm geschützte Rechtsgut selbst verletzt, mit anderen Worten: nur auf den tatbestandsrelevanten Schaden abzustellen. Es genügt vielmehr, daß die strafbare Handlung zur privatrechtlichen Schädigung des Verletzten überhaupt führte (hier: Kosten der Beseitigung der bei einem Treibstoffdiebstahl entstandenen Bodenverunreinigung).

Normen

StPO §47 A
StPO §67 Abs1
StPO §366 Abs2
StPO §369 Abs1

14 Os 45/96OGH07.05.1996
13 Os 107/01OGH22.08.2001

Auch; Beisatz: Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Privatbeteiligter (§ 47 StPO) setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Straftat ein Schaden erwachsen ist, der einen privatrechtlichen Anspruch begründet. Beruht der aus der Tat resultierende Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, ist dessen Geltendmachung durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit auch der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnisses eines Strafgerichtes unzulässig. (T1)

13 Os 113/03OGH24.09.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der vom Arbeitsmarktservice (AMS) geltend gemachte Anspruch auf Rückersatz unberechtigt bezogener Arbeitslosenunterstützung und Pensionsvorschüsse (§23 AlVG) ist öffentlichrechtlicher Natur. (T2)

15 Os 91/13sOGH21.08.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

15 Os 73/15xOGH10.06.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Rückforderungsanspruch der IEF-Service GmbH für zu Unrecht bezogene Leistungen von Insolvenz-Entgelt (§ 9 IESG) ist öffentlicher Natur. (T3)

11 Os 2/15aOGH11.08.2015

Auch; Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz 2004 kann Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist (siehe RS0130256) (T4)

10 Ob 45/17sOGH14.11.2017

Auch

4 Ob 196/17bOGH21.11.2017

Auch

7 Ob 37/18vOGH20.04.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960507_OGH0002_0140OS00045_9600000_001

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