OGH 11Os2/15a (RS0130256)

OGH11Os2/15a11.8.2015

Rechtssatz

Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) kann nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist. §§ 69 Abs 1, 371 Abs 1 StPO regeln zwar, welche Arten von (aus der Tat abgeleiteten) zivilrechtlichen Ansprüchen ein Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen kann. Voraussetzung für die Privatbeteiligung selbst bleibt aber stets, dass die betreffende Person durch „eine“ (§ 65 Z 1 lit c StPO), nämlich „die“ (§ 67 Abs 1 erster Satz StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte (§ 65 Z 1 lit c StPO), dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (§§ 65 Z 2, 67 Abs 1 erster Satz StPO).  Selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch (§ 69 Abs 1 erster Satz StPO) könnte daher im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (im Sinn des § 65 Z 1 StPO) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann.

Normen

StPO §65 Z1
StPO §65 Z2
StPO §67 Abs1
StPO §67 Abs4
StPO §69 Abs1
StPO §371 Abs1

11 Os 2/15aOGH11.08.2015

Beisatz: Das Bestehen einer Opferstellung ist im Hauptverfahren danach zu beurteilen, ob die betreffende Person – nach Lage der Akten – durch die den Gegenstand der Anklage bildende Tat (also die Tat im prozessualem Sinn) einen Schaden erlitten hat oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein kann. (T1)

15 Os 82/17yOGH23.08.2017

Auch; Beisatz: Aufwendungen des Geschädigten für die ihm zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche entstandenen Kosten sind kein durch die Tat entstandener Schaden. (T2)

15 Os 123/19fOGH04.12.2019

Beisatz: Privatbeteiligter kann nur sein, wer Opfer der Straftat im Sinne des § 65 Z 1 StPO ist, nicht aber dessen aus einem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft berechtigter Zessionar. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20150811_OGH0002_0110OS00002_15A0000_001

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