OGH 14Os26/91 (RS0101766)

OGH14Os26/919.4.1991

Rechtssatz

Hat das Erstgericht rechtlich erhebliche Feststellungen (zur subjektiven Tatseite) nicht getroffen, so darf das Berufungsgericht, um den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zu entsprechen, die erforderlichen Feststellungen nur nachholen, wenn es die für die Beurteilung der betreffenden Tatumstände in Betracht kommenden Beweise im Weg der Wiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens selbst aufgenommen hat (SSt 49/61, 52/55 ua); andernfalls kommt nur eine Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht (zu neuer Verhandlung) in Frage.

Normen

StPO §473 Abs2

14 Os 26/91OGH09.04.1991
11 Os 37/92OGH14.04.1992

Vgl auch; Veröff: JBl 1993,405

12 Os 97/93OGH12.08.1993

Vgl auch

13 Os 136/99OGH29.09.1999

Auch

11 Os 105/99OGH11.04.2000
15 Os 136/07zOGH17.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Keine Beweiswiederholung ist nötig, wenn das Berufungsgericht nicht auf der Tatsachenebene vom Ersturteil abweichend oder dieses ergänzend Feststellungen getroffen, sondern auf Basis der selektiv wiedergegebenen Konstatierungen des Erstgerichtes eine andere Gewichtung der Schuld des Angeklagten vorgenommen hat. (T1); Beisatz: Die Annahme einer Provokation bei Prüfung der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat ist Gegenstand der wertenden Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht für gegeben erachteten Sachverhaltes, vergleichbar dem Vorgang bei der Strafzumessung, an dessen Schuldbegriff sich das Geringfügigkeitskorrektiv der Z 1 des § 42 StGB orientiert. Im Rahmen der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, den Schuldgehalt anders zu bewerten als das Erstgericht. (T2)

11 Os 96/10tOGH28.09.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910409_OGH0002_0140OS00026_9100000_002

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