European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00018.15A.0428.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hichame K***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 (zu ergänzen:) Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 27. September 2014 in I***** mit Gewalt gegen Carlos S***** diesem eine Goldkette „unerhobenen Wertes“ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er mehrmals versuchte, diesen durch „Beinstellen“ zu Boden zu bringen und ‑ als dies nicht gelang ‑ ihm die Kette vom Hals riss, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts beging und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und „Z 10“ StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nimmt mit dem Einwand, der erste Satz der Beweiswürdigung sei „keine gesetzeskonforme, ausreichende Begründung“ für die Urteilsfeststellungen, nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 5 bis 9) Maß (RIS‑Justiz RS0119370), die durch die kritisierte Passage lediglich eingeleitet werden.
Der ‑ erneut nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ‑ behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, denen zufolge der Angeklagte vom Zeugen Carlos S***** „eindeutig als Täter identifiziert“ wurde (US 5), und jenen, dass Letzterer eingestand, zum Tatzeitpunkt leicht alkoholisiert gewesen zu sein (US 6) und bei Erstattung der Anzeige einen auffälligen Oberlippenbart des Täters beschrieb, diesen Irrtum bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung jedoch damit erklärte, „dass es in der Gasse dunkel gewesen sei und er dies nicht so gut erkannt habe“ (US 7), liegt nicht vor, weil ‑nach Maßgabe von Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungen ‑ die Erwägungen sowohl nebeneinander bestehen können als auch mit der festgestellten Tatsache der Täterschaft des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind (RIS‑Justiz RS0117402, RS0099548). Soweit der Beschwerdeführer aus diesen ‑ im Übrigen isoliert herausgegriffenen
(RIS‑Justiz RS0116504) ‑ Umständen ableitet, es gäbe „keine gesicherten Hinweise“ auf seine Täterschaft und das Erstgericht hätte ihn „im Zweifel freisprechen müssen“, zeigt er kein Begründungsdefizit auf, sondern
kritisiert die
Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen
Schuld (RIS‑Justiz RS0102162).
Entgegen der Beschwerde (nominell Z 5, der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die den Strafrahmen determinierende Feststellung des Geburtsdatums des Angeklagten und eines Alters zum Tatzeitpunkt von „jedenfalls über 18 Jahren, im Zweifel jedoch nicht von über 21 Jahren“ (US 3 und 5) weder offenbar unzureichend begründet noch aus dem anatomisch anthropologischen Sachverständigengutachten „willkürlich abgeleitet“, indem sie ihre Annahme ‑ ohne Verstoß gegen die Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegende menschliche Erfahrungen ‑ auf die Einschätzung des Sachverständigen, ihren damit übereinstimmenden, in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und den Umstand gestützt haben, dass der Angeklagte sein Geburtsdatum zunächst selbst wie konstatiert angegeben hat (US 5).
Soweit die Rüge (nominell Z 10, der Sache nach Z 11 erster Fall) behauptet, das Erstgericht hätte den „zum Zeitpunkt der Tat (…) Jugendlichen“ unter Anwendung des § 5 JGG verurteilen müssen, orientiert sie sich nicht an den zuvor genannten Urteilskonstatierungen zum Alter des Angeklagten im Tatzeitpunkt und verfehlt damit die prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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