European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00017.9300000.0330.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen ‑ auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden ‑ Urteil wurden Manuela M*, Hermann H* und Helmut Josef Sch* (zu A/I) des Verbrechens des (teils versuchten, richtig jedoch nur vollendeten) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 (und 15) StGB und der Vergehen (zu A/II) des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB sowie (zu A/V) der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB, Manuela M* und Hermann H* ferner (zu A/III) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, H* (zu A/IV) auch nach Abs 1 dieser Gesetzesbestimmung sowie Helmut Josef Sch* überdies der Vergehen (zu B/1) der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB und (zu B/2) der versuchten Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben Manuela M*, Hermann H* und Helmut Josef Sch*
A/I nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. Manuela M*, Hermann H* und Helmut Josef Sch* im bewußten und gewollten Zusammenwirken in der Nacht zum 3.September 1992 in Eberschwang
a) der Karin H* und dem Walter Andreas W* aus dem PKW, Marke Datsun Cherry, durch Nachsperren des Türschlosses mit einem Schraubenzieher, sohin mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, zwei Geldbörsen mit insgesamt 850,‑‑ S Bargeld,
b) der Karin H* eine Damengeldbörse mit einem geringen Bargeldbetrag im Wert von ca. 200,‑‑ S,
c) der Andrea Maria R* aus deren PKW, Marke VW Polo, eine Damengeldbörse mit ca. 1.300,‑‑ S Bargeld,
2. Manuela M* am 3.September 1992 in Stadt Haag dem Robert L* eine Goldkette im Wert von 6.500,‑‑ S,
3. Manuela M* am 22.April 1992 in Braunau in zwei Angriffen Verfügungsbefugten der Firma I* 18 Kisten Mineralwasser im Gesamtwert von ca. 1.620,‑‑ S,
4. Manuela M* im Sommer 1992 in Handenberg Dr.Gerhard A* einen Arztstempel in unbekanntem Wert;
A/II. Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, und zwar
Manuela M*, Hermann H* und Helmut Josef Sch* in der Nacht zum 3.September 1992 in Eberschwang im bewußten und gewollten Zusammenwirken
a) den PKW Nissan Sunny des Franz S*, wobei es beim Versuch geblieben ist und sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Aufzwängen der Fahrertüre, mithin durch eine im § 129 StGB geschilderte Handlung, zu verschaffen suchten,
b) den PKW VW Passat der Firma W*, wobei es beim Versuch blieb und sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Aufbrechen der Fahrzeugtür, sohin durch eine im § 129 StGB geschilderte Handlung, verschaffen wollten,
c) den PKW Fiat Ritmo des Hubert F*
A/III. gefälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich ihres Rechtes auf Bezug von Arzneizubereitungen des Anhangs III der Suchtgiftverordnung, gebraucht, und zwar
1. Manuela M*
a) im August und September 1992 in Ried im Innkreis, Braunau am Inn und Obernberg in wiederholten Angriffen gefälschte Rezepte zum Bezug von Paracodin und Tricodein,
b) am 17. und 18.April 1992 in Braunau am Inn in zwei Angriffen gefälschte Rezepte zum Bezug von Paracodin und Rohypnol,
c) am 3.September 1992 in Stadt Haag ein gefälschtes Rezept zum Bezug von Paracodin;
2. Hermann H* am 28.August 1992 in Ried im Innkreis ein gefälschtes Rezept zum Bezug von Paracodin;
A/IV. Hermann H* am 29.August 1992 in Ried im Innkreis gefälschte Rezepte zum Bezug von Paracodin, sohin eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich des Rechtes auf Bezug von Arzneizubereitungen des Anhanges III der Suchtgiftverordnung, gebraucht werden;
A/V. Manuela M*, Hermann H* und Helmut Josef Sch* im bewußten und gewollten Zusammenwirken in der Nacht zum 3.September 1992 in Eberschwang Urkunden, über die sie nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden, nämlich
a) die Führerscheine der Karin H* und des Walter Andreas W* sowie den Zulassungsschein und die Kfz‑Steuerkarte des PKW, amtliches Kennzeichen RI ‑ 531 V,
b) die Bankomatkarte der Andrea Maria R*
B. Helmut Josef Sch* am 3.September 1992 auf der Fahrt von Haag nach Ried im Innkreis
1. die von Manuela M* laut A/I/2 gestohlene Goldkette im Wert von 6.500,‑‑ S, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, dadurch, daß er sie im Mund versteckte, verheimlicht,
2. durch die zu B/1 bezeichnete Handlung ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt war und über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu unterdrücken versucht, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde.
Zu bemerken ist, daß die sämtliche Angeklagten betreffende rechtliche Annahme eines zum Teil nur versuchten Diebstahls (Punkt A/I des Urteilssatzes) im Urteilsspruch wie auch den Entscheidungsgründen keine Deckung findet; dieser ‑ ungerügt gebliebene ‑ Mangel gereicht den Angeklagten aber nicht zum Nachteil.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagten M* und Sch* bekämpfen Teile des sie betreffenden Schuldspruches mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, wobei Manuela M* die Z 5 und 10, Helmut Josef Sch* die Z 9 lit a und b (der Sache auch Z 10) des § 281 Abs 1 StPO geltend macht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Manuela M*
Der in der Mängelrüge (Z 5) zunächst erhobene Vorwurf, die vom Erstgericht auf eine bereits beim gemeinsamen Aufbruch am Abend des 2.September 1992 getroffene Vereinbarung gestützte Mittäterschaft auch der Angeklagten Hermann H* und Helmut Josef Sch* sei in bezug auf die Diebstahlsfakten A/I/1a bis c unzureichend begründet, kann schon mangels Entscheidungsrelevanz auf sich beruhen; die für den Schuldspruch der Beschwerdeführerin maßgebliche Annahme ihrer Täterschaft wird hiedurch nicht berührt.
Der Urteilsannahme betreffend die zum Teil durch Einbruch qualifizierten Diebstähle (Fakten A/I/1a und b) setzt die Beschwerdeführerin ihre angeblich mit Stillschweigen übergangene Verantwortung entgegen, zum Zeitpunkt des Eindringens in den PKW nur dessen unbefugte Ingebrauchnahme ins Auge gefaßt zu haben. Dieses Vorbringen übergeht unmißverständliche Erwägungen der Tatrichter, die auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme, insbesondere im Hinblick auf den in der Beschwerde vernachlässigten Umstand, daß abweichend von anderen Personenkraftwagen (vgl. Fakten A/II a und b) vorliegend keine Anstalten zur Inbetriebnahme des Fahrzeuges getroffen wurden, zur Überzeugung eines schon von Anfang an gegebenen diebischen Vorsatzes gelangten (US 18 ff, insbesondere US 20). Die diesbezüglich leugnende Verantwortung der Beschwerdeführerin wurde sohin in freier richterlicher Beweiswürdigung denkmöglich als unglaubwürdig verworfen; von der behaupteten Unvollständigkeit der Urteilsbegründung bzw. unstatthaften bloßen Vermutungen zuungunsten der Beschwerdeführerin kann demzufolge keine Rede sein.
Gegen die Urteilsannahme einer nach § 136 Abs 2 StGB beschwerten Begehungsweise der von Punkt A/II a und b des Urteilssatzes erfaßten versuchten unbefugten Ingebrauchnahme zweier Fahrzeuge wendet die Beschwerdeführerin ein, das Erstgericht habe Passagen der zur Stützung dieser Annahme herangezogenen Aussagen der Zeugen Franz S* und Thomas G* unerörtert gelassen, welche der Prämisse eines jeweils versperrten Personenkraftwagens entgegengestanden wären.
Auch dieses Vorbringen hält einer Überprüfung an Hand des Akteninhaltes nicht stand:
Der Aussage des Zeugen S* in der Hauptverhandlung ist unzweifelhaft zu entnehmen, daß das fragliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt versperrt war (S 546/I); diese unmißverständliche Klarstellung der ‑ bei isolierter Betrachtung ‑ allenfalls mißverständlichen Formulierung der ‑ dem Beschwerdevorbringen zuwider von den Tatrichtern sehr wohl verwerteten, siehe Zitat US 20 ‑ Angaben dieses Zeugen vor der Gendarmerie, wonach "seine Gattin, soweit ihm bekannt war, das Fahrzeug versperrte" (S 313/I), machte die von der Beschwerde vermißte nähere Auseinandersetzung mit diesem Beweisergebnis entbehrlich.
Der Zeuge G* wiederum ließ weder vor der Gendarmerie noch in der Hauptverhandlung den geringsten Zweifel offen, daß das in Rede stehende Fahrzeug versperrt war (S 315, 547/I). Seine Aussage wird durch die in der Beschwerde zitierte Bemerkung des Genannten vor der Gendarmerie, "er habe vorerst geglaubt, er hätte zum Zusperren vergessen", nicht in Frage gestellt, handelte es sich dabei doch im Konnex mit den übrigen Angaben eindeutig nur um die Wiedergabe des ersten spontanen, den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechenden Eindrucks dieses Zeugen bei Ansichtigwerden des unversperrten Fahrzeuges. Daß Thomas G* die Tatsache des herausgerissenen Fenstergummis zwar in der Hauptverhandlung, nicht aber vor der Gendarmerie erwähnte, bedurfte angesichts des leicht erkennbaren Grundes dieser Divergenz gleichfalls keiner näheren Erörterung im Urteil: Nur in der Hauptverhandlung wurde der Zeuge nach konkreten, ein gewaltsames Eindringen in den PKW indizierenden Umstände befragt (S 547/I).
Auch der in der Subsumtionsrüge (Z 10) erhobene Vorwurf der rechtsirrigen Annahme der Einbruchsqualifikation in bezug auf die zu Punkt A/I/1c, 2/, 3/ und 4/ erfaßten Diebstähle geht fehl, läßt sich doch dem Urteilsspruch (im Einklang mit den Entscheidungsgründen) mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß die angesprochene Tatbeschwernis ohnedies nur in Ansehung des Schuldspruches zu Punkt A/I/1a und b angenommen wurde. Die (spruchgemäße) Zusammenfassung sämtlicher Diebstahlsfakten als ein sämtliche Qualifikationen berücksichtigendes Delikt stellt, was die Beschwerdeführerin bei ihrer augenscheinlichen Fehlinterpretation des Urteilsspruches verkennt, die Konsequenz des für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wert‑ oder schadensqualifizierter Delikte geltenden Zusammenrechnungsprinzips nach § 29 StGB dar, wonach die der Beschwerdeführerin offenkundig vorschwebende Aufspaltung in den Tatbestand des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens des (einfachen) Diebstahls aber unstatthaft ist (Leukauf‑Steininger Komm3 § 29 RN 6).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten M* war sohin zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut Josef Sch*
Der Angeklagte Sch* macht in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite in Ansehung der von Punkt A/I/1, A/II und A/V erfaßten Fakten mit der Begründung geltend, daß dem Urteil eine hinreichende Differenzierung, wer von den drei Tätern welche Tathandlung aus welchem Motiv begangen habe, nicht zu entnehmen sei. Derartige Feststellungen waren im Hinblick auf die nach der Überzeugung der Tatrichter vorliegende Mittäterschaft aber entbehrlich. Da die drei Angeklagten, so auch der Beschwerdeführer, den Urteilsannahmen zufolge bei der Ausführung der in Rede stehenden Straftaten jeweils mit gemeinsamem deliktspezifischen Vorsatz bewußt und gewollt zusammenwirkten, haben sie den eingetretenen, vom gemeinsamen Vorsatz erfaßten deliktischen Erfolg auch gemeinsam zu verantworten (Leukauf‑Steininger aaO § 12 RN 21). Die bekämpften Schuldsprüche beruhen sohin entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auf einer hinreichenden Feststellungsgrundlage. Der in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdeeinwand, daß doch der Beschwerdeführer keines der unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeuge selbst gelenkt habe, kann zufolge der auch ihm urteilsmäßig angelasteten Mitwirkung schon bei der Inbesitznahme der Fahrzeuge auf sich beruhen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen in der Subsumtionsrüge (Z 10) haftet auch der Beurteilung des dem Beschwerdeführer angelasteten Versteckens der von Manuela M* gestohlenen Goldkette als Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB (Punkt B/1) und als Vergehen der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (Punkt B/2) ein rechtlicher Fehler nicht an.
Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Standpunktes, Hehlerei schließe als speziellere Norm die Verurteilung auch wegen des ‑ in Wahrheit verdrängten ‑ Deliktes der Beweismittelunterdrückung aus, herangezogenen Entscheidungen (SSt 37/26 und andere) sind zur Lösung der aufgeworfenen Frage ungeeignet, weil sie die Abgrenzung zwischen Vorschubleistung und Teilnehmung am Diebstahl nach dem früher (bis 31.Dezember 1974) geltenden Strafgesetz (StG 1852) betreffen (vgl. Leukauf‑Steininger aaO § 299 RN 26); eine Auseinandersetzung mit dieser Argumentation ist deshalb entbehrlich. Es genügt festzuhalten, daß die vom Beschwerdeführer ins Auge gefaßte Annahme bloßer Scheinkonkurrenz in Form der sogenannten Spezialität nicht in Frage kommt: Davon, daß die beiden in Rede stehenden Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen, das heißt, daß der in § 164 Abs 1 Z 2 StGB pönalisierte Tatbestand der Hehlerei sämtliche Merkmale des Tatbestandes der Beweismittelunterdrückung nach § 295 StGB (und darüber hinaus noch andere) enthält und diesen solcherart geradezu begriffsnotwendig in sich einschließt (vgl. Leukauf‑Steininger aaO § 28 RN 42 ff), kann keine Rede sein. Auch für die Annahme einer anderen Form der Scheinkonkurrenz, so etwa durch Konsumtion der typischen Begleittat, ist, was der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, bei Zugrundelegung des Urteilssachverhaltes kein Platz: Dem Unrechtsgehalt der tätergewollten Schädigung des Eigentümers der verheimlichten Goldkette wie auch der unter einem vom Täter angestrebten Beeinträchtigung der Verwendung dieser Sache als Beweismittel wird nur durch Unterstellung unter beide in Frage kommenden Deliktstypen hinreichend Genüge getan (vgl. JBl 1990, 390; Leukauf‑Steininger aaO RN 23 ff).
Dem Einwand, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Übernahme der Goldkette deren diebische Herkunft nicht gekannt, steht die unmißverständlich anderslautende Urteilsannahme (US 15) entgegen; die Rechtsrüge wird daher in diesem Punkt nicht zur gesetzmäßigen Ausführung gebracht.
Ins Leere geht ferner der Versuch des Beschwerdeführers, die Tatbestandsverwirklichung nach § 295 StGB deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Goldkette im Hinblick auf die von Beginn an geständige Verantwortung der Manuela M* als Beweismittel "nicht unbedingt erforderlich" gewesen sei. Abgesehen davon, daß Manuela M* den inkriminierten Diebstahl im Zuge ihrer ersten Gendarmerievernehmung leugnete (S 142/I), ist für die Eignung einer Sache als Tatobjekt im Sinn des § 295 StGB allein deren ‑ im vorliegenden Falle im Hinblick auf die bereits erfolgte Anzeige des Eigentümers (S 243/I) unzweifelhaft anzunehmende ‑ Verwendungsbestimmung als Beweismittel maßgeblich (Leukauf‑Steininger aaO § 295 RN 3 f). Daß der Beschwerdeführer in Kenntnis dieses Umstandes mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz handelte, ist dem Urteilssachverhalt, was der Beschwerdeführer übersieht, mit unmißverständlicher Klarheit zu entnehmen (US 15).
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vermeint, als Lebensgefährte der Manuela M* über die in Rede stehende Goldkette "verfügungsberechtigt" und sohin zu deren Herausgabe "nicht verpflichtet" gewesen zu sein. Zum einen übersieht er, daß ihm nicht die Verweigerung der Herausgabe eines bei ihm befindlichen Gegenstandes (im Sinne des § 143 Abs 2 StPO), sondern vielmehr die versuchte Unterdrückung eines erst im Wege der inkriminierten Tathandlung in Besitz genommenen Beweismittels angelastet wird, zum anderen verkennt er, daß dem Tatbestand nach § 295 StGB eine Angehörige begünstigende Ausnahmeregelung fremd ist.
Keine Berechtigung kommt der Rechtsrüge (Z 9 lit b) schließlich auch zu, soweit sie in bezug auf die Urteilsfakten Punkt B/1 und 2 das Vorliegen tätiger Reue (§ 167 bzw. § 296 StGB) reklamiert. Da die Goldkette nach den Urteilsfeststellungen im Mund des Beschwerdeführers "gefunden" wurde (US 15; siehe dazu insbesondere auch S 67 in ON 3/I), fehlt es schon an der für die Anwendung des geltend gemachten Strafaufhebungsgrundes unabdingbaren Prämisse der freiwilligen Herausgabe des Deliktsobjektes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sch* war sohin gleichfalls zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Schöffengericht verurteilte nach §§ 28, 129 StGB die Angeklagte M* zu acht Monaten Freiheitsstrafe, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, den Angeklagten H* zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und den Angeklagten Sch* zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe sowie gemäß § 369 StPO alle drei Angeklagten zur Bezahlung des Betrages von 2.376 S an den Privatbeteiligten Franz S*.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei sämtlichen Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und deren Wiederholung, bei den Angeklagten H* und Sch* darüber hinaus den raschen Rückfall nach der Haftentlassung und beim Angeklagten H* auch den Umstand, daß er trotz des zum AZ 2 U 120/92 beim Bezirksgericht Ried im Innkreis gegen ihn anhängigen Strafverfahrens (wegen §§ 125; 127 StGB) neuerlich Eigentumsdelikte beging, als erschwerend, hingegen bei allen Angeklagten das Teilgeständnis, die teilweise objektive Schadensgutmachung und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd.
Mit ihren (Straf‑)Berufungen streben die (drei) Angeklagten eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen, die Angeklagten H* und Sch* deren teilbedingte Nachsicht (§ 43 a StGB) und die Angeklagte M* außerdem die Verhängung einer Geldstrafe an.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Der Angeklagten M* kommt zwar der Umstand, daß sie die Straftaten nach Vollendung des 19., jedoch vor Vollendung des 21.Lebensjahres beging, als weiterer Milderungsgrund zugute. Dem steht jedoch gegenüber, daß sie ihre deliktischen Aktivitäten ungeachtet der am 22.Juni 1992 zum AZ U 111/92 des Bezirksgerichtes Mattighofen erfolgten Verurteilung wegen des Vergehens des Betruges (verstärkt) fortgesetzt und ihren eigenen Angaben zufolge an den mit den Mitangeklagten verübten Straftaten führend beteiligt gewesen ist.
Ausgehend von den sohin gegebenen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erweist sich die vom Erstgericht über Manuela M* verhängte (achtmonatige) Freiheitsstrafe zur Erreichung der Strafzwecke als jedenfalls erforderlich. Damit ist dem weiteren Begehren auf Verhängung einer Geldstrafe die Basis entzogen (§ 37 StGB).
Daß das Schöffengericht Milderungsgründe übersehen bzw. Erschwerungsgründe zu Unrecht herangezogen habe, vermag der Angeklagte H* in seiner Berufung nicht zu behaupten. Zieht man in Betracht, daß dieser Berufungswerber schon wenige Wochen nach der am 12.Juni 1992 erfolgten Verbüßung einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe (wegen Diebstahls) abermals in einschlägiger Weise tätig wurde und sein deliktisches Verhalten ungeachtet des beim Bezirksgericht Ried im Innkreis zum AZ 2 U 120/92 wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und des Diebstahls anhängigen Strafverfahrens fortsetzte, so fehlen die Voraussetzungen für eine Strafherabsetzung ebenso wie für die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht. Gerade die aus den Vorstrafakten ersichtliche Neigung des Berufungswerbers zur Begehung von Eigentumsdelikten läßt die Annahme, eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teiles der Strafe werde genügen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, nicht mehr zu.
Dies gilt gleichermaßen für den Angeklagten Sch*, der vor Begehung der hier aktuellen Straftaten erst am 5.Mai 1992 aus dem Vollzug einer einjährigen Freiheitsstrafe (unter Bestellung eines Bewährungshelfers) bedingt entlassen worden war und sein Berufungsbegehren lediglich darauf stützt, daß die ihm (vor allem) zur Last liegenden strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht so schwerwiegend seien wie beispielsweise Straftaten "gegen das Rechtsgut Leben". Soweit er in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, der Grad seiner Schuld sei gering, "weil etwa kein konkreter Tatbeitrag wirklich festgestellt werden konnte", übersieht er, daß jeder Mittäter für den Gesamterfolg haftet und Anhaltspunkte für eine Beteiligung an den gemeinsam begangenen strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise fehlen.
Die Berufungen der Angeklagten H* und Sch* gegen das Adhäsionserkenntnis richten sich gegen den Zuspruch von 2.376 S an den Privatbeteiligten Franz S*. Der Angeklagte Sch* wendet ein, es hätte seine genauere Befragung erfolgen müssen, um abzuklären, "ob hier überhaupt ein Tatbeitrag geleistet wurde, der die am PKW des Franz S* eingetretene Beschädigung verursacht hat".
Auch diese Rechtsmittel gehen fehl.
Der Privatbeteiligte hat seine geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Hauptverhandlung durch Vorlage entsprechender Rechnungen hinreichend bescheinigt (US 29 iVm S 546/I). Ebenso ist der Zielsetzung des § 365 Abs. 2 StPO dadurch, daß den Angeklagten und ihren Verteidigern ausdrücklich die Gelegenheit geboten wurde, sich zum geltend gemachten Anspruch zu äußern, worauf die Angeklagten H* und Sch* bloß erklärten, diesen Schadenersatzbetrag nicht anzuerkennen (vgl. abermals S 546/I), vollauf entsprochen worden. Eine dem ‑ als Mittäter im übrigen solidarisch haftenden ‑ Angeklagten Sch* erforderlich erscheinende weitere Klärung wäre im Rahmen des ihm und seinem Verteidiger gemäß § 249 Abs. 1 StPO zustehenden Fragerechtes in der Hauptverhandlung ohnedies möglich gewesen.
Nach Lage des Falles reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens aus, über den vom Privatbeteiligten vorliegend gestellten Ersatzanspruch in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe verläßlich abzusprechen. Es mußte darum auch den gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche erhobenen Berufungen ein Erfolg versagt bleiben.
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