StGB § 81, StGB § 135 Abs 1, StGB § 295, MRK Art 6 Abs 1, MRK Art 6 Abs 3 lit c
Die Wegnahme von Gegenständen des Unfallsopfers durch einen Kfz-Lenker zur Verschleierung der von ihm begangenen fahrlässigen Tötung ist keine straflose Nachtat.
Die Unterdrückung des für ein Strafverfahren bedeutsamen Beweismittels durch den Beschuldigten ist als Selbstbegünstigung nur dann straflos, wenn er darüber allein verfügungsberechtigt ist.