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Überstundenentlohnung für Turnusärzte in Kärnten

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1990, 391 Heft 6 v. 1.6.1990

ABGB § 914, ABGB § 915, ÄrzteG 1984 § 105 Abs 1, K-LVBG § 8, K-LVBG § 43 Abs 1, DRG § 151 Abs 1 Z 1, Krtn DRG § 153, Krtn DRG § 154, Krtn DRG § 155

Für Entgeltsvereinbarungen in Arbeitsverträgen gelten die allgemeinen Auslegungsregeln.

Wenn der AG bei der Entgeltfestsetzung für die Turnusärzte den im Interesse der AN liegenden Ausbildungszweck berücksichtigt und abweichend von den übrigen Vertragsbediensteten regelt, liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor.

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