Tätige Reue
§ 296.
Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.
Schlagworte
Erfolgsabwendung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40234384
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