Rechtssatz
Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß § 450 StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 451 Abs 2 StPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil eine dem Einstellungsgrund im kollegialen Gerichtshofverfahren (§ 213 Abs 1 Z 4 StPO) beziehungsweise im Einzelrichterverfahren (§ 485 Abs 1 Z 7 StPO) entsprechende Bestimmung, nämlich: "dass der nach dem Gesetz (zur Verfolgung) erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle", in § 451 Abs 2 StPO nicht aufgenommen worden ist. Ein dennoch auf § 451 Abs 2 StPO gestützter "Einstellungsbeschluss" des Bezirksgerichtes ist ungeachtet seiner bloß falschen Bezeichnung als Unzuständigkeitsbeschluss nach § 450 StPO anzusehen, bewirkt als solcher nicht die in § 363 Z 2 StPO umschriebene Verfahrenskonstellation und steht daher einer nachfolgenden Anklageerhebung durch den Staatsanwalt nicht entgegen.
13 Os 196/97 | OGH | 11.02.1998 |
Vgl auch; nur: Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß § 450 StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. (T1) |
14 Os 52/08s | OGH | 13.05.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Indem es das Bezirksgericht unterlassen hat, seine nach der Aktenlage und dem Antrag auf Bestrafung indizierte sachliche Unzuständigkeit mittels Beschluss festzustellen, verletzt bereits die Anberaumung einer Hauptverhandlung das Gesetz in § 450 StPO aF iVm § 114 Abs 8 FPG. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0140OS00161_9600000_001
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