Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
In Stattgebung der Berufungen der Angeklagten werden die Freiheitsstrafen unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 1 StGB auf je 8 (acht) Jahre herabgesetzt.
Ebenso wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Ausspruch der Abweisung ihres Antrages auf Abschöpfung der Bereicherung hinsichtlich der Angeklagten Anna W***** aufgehoben und der Ausspruch dieser vermögensrechtlichen Anordnung einer gesonderten Entscheidung durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes vorbehalten.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurden Evelyne S***** und Anna W***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB (A I. und II.), Evelyne S***** überdies des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Menschenhandel nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 217 Abs 2 StGB (B) und Anna W***** auch des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (C) schuldig erkannt.
Darnach haben
A/ Evelyne S***** und Anna W***** dadurch zum Mord an Dr.Gerald S***** zu bestimmen versucht, daß
I. Evelyne S***** im September und Oktober 1996 in Salzburg, Zürich und andernorts ihrer damaligen Freundin Anna W***** Bargeldbeträge von 2 Mio S, 143.000 DM und 195.000 DM sowie Fotos und Notizen über die Lebensgewohnheiten des vorgesehenen Opfers zur Organisierung der vorsätzlichen Tötung des Dr.Gerald S***** übergab,
II. Anna W***** am 21.Oktober 1996 in Salzburg ihrem Bekannten Günther Wi***** aus den von Evelyne S***** übernommenen Geldern einen Teilbetrag von 100.000 DM sowie die Fotos und Notizen über die Lebensgewohnheiten übergab und ihn aufforderte, einen Auftragstäter, der die vorsätzliche Tötung des Dr.Gerald S***** bis spätestens 24. Oktober 1996 ausführen sollte, ausfindig zu machen;
B/ Evelyne S***** im Juni 1996 in Grödig/Vigaun dadurch, daß sie ihrer damaligen Freundin Anna W***** einen Geldbetrag von 680.000 S übergab, um damit Lorna H***** unter Vorspiegelung einer unverfänglichen Berufschance in einem osteuropäischen Staat der Prostitution zuführen zu lassen, zum Menschenhandel zu bestimmen versucht;
C/ Anna W***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Evelyne S***** durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die Getäuschte in einem 500.000 S übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten, und zwar
1. am 11.Juni 1996 in Salzburg durch die Vorgabe, das Geld zu benötigen, um Lorna H***** gegen deren Willen in Osteuropa der Prostitution zuführen lassen zu können, zur Übergabe von 680.000 S,
2. am (richtig:) 24.Juni 1996 durch die Vorgabe, den Betrag auf Grund einer erwarteten Erbschaft zurückzahlen zu können, zur Überlassung eines Betrages von 300.000 S und
3. Anfang August 1996 in Salzburg durch die Vorgabe, sich darum kümmern zu wollen, daß Thomas und Alexandra S***** zum Verlassen der Schweiz gebracht würden, zur Übergabe von 900.000 S.
Die Geschworenen hatten bezüglich Evelyne S***** die Hauptfragen nach versuchter Bestimmung zum Mord (I.) sowie zum Menschenhandel (III.) bejaht und jene nach versuchter Bestimmung zur absichtlichen schweren Körperverletzung (IV.) verneint. Betreffend Anna W***** hatten sie die Hauptfrage nach versuchter Bestimmung zum Mord (II.) gleichfalls bejaht, die Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch verneint, die Eventualfrage nach Betrug (begangen an Evelyne S***** durch die Vorgabe, übergebenes Geld zur Organisierung der Tötung des Dr.Gerald S***** zu verwenden) unbeantwortet gelassen und die Hauptfrage nach gewerbsmäßig schwerem Betrug in drei Fällen (V.) mit der Einschränkung bejaht, daß hinsichtlich des Faktums vom 11.Juni 1996 die Passage "unter Drogen setzen" wegzufallen habe.
Nach Zurückziehung der angemeldeten, aber nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft am 16.Jänner 1998 richten sich gegen dieses Urteil getrennt ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Evelyne S*****:
Rechtliche Beurteilung
Diese Angeklagte macht die Nichtigkeitsgründe nach § 345 Abs 1 Z 5, 6, 8, 10 a und 11 lit a StPO geltend.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurde sie durch Abweisung oder Übergehung von Anträgen in Verteidigungsrechten nicht geschmälert:
Der Beweisantrag auf psychologische Auswertung zweier Briefe der Mitangeklagten Anna W***** zum Nachweis dafür, daß die Genannte "eine starke Neigung und auch Fähigkeit habe, Geschichten zu erfinden" (S 539/IV iVm ON 123 Punkt III 14), blieb zwar unerledigt. Aus welchen besonderen, nicht von selbst einsichtigen Gründen die begehrte Beweisaufnahme jedoch geeignet sein konnte, zum angestrebten Ergebnis zu führen, ist weder der Antragsbegründung noch den Briefen selbst zu entnehmen (Beilagen zu ON 123). Die Angeklagte hatte dazu bloß vorgebracht, daß Anna W***** in einem Schreiben ihre ehemalige Schwiegermutter mit dem Vorwurf einer Lüge betreffend sexuellen Mißbrauchs ihrer Kinder unter Druck gesetzt und in einem anderen Brief die Empfängerin vorerst durch Anspielungen auf die Schönheit der Frau eines Mithäftlings "psychologisch niedergemacht" habe, um sie dann wieder "psychologisch aufzubauen". Daraus ist nicht erkennbar, weshalb eine psychologische Auswertung der Briefe die Glaubwürdigkeit von Anna W*****, deren Angaben keinesfalls das einzige S***** belastende Beweismittel darstellen, erschüttern könnte (vgl Gutachten Dris.M*****, S 232/V). Die Begründung eines Beweisantrages muß aber umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Licht der übrigen Beweisergebnisse ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 c).
Eine (nochmalige) psychiatrische Untersuchung von Anna W***** unter klinischen Bedingungen wurde zum Nachweis dafür beantragt, daß der bei ihr vom genannten Sachverständigen festgestellte "hohe Offenheitswert" in Wahrheit nicht gegeben sei (S 539/IV iVm ON 123 IV 2 am Ende).
Der Schwurgerichtshof hat den auf Überprüfung von Befund und Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Bernhard M***** (ON 76) gerichteten Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, daß dessen Ausführungen schlüssig und widerspruchsfrei sind (S 237 f/V; vgl von diesem durchgeführte verschiedene psychologische Testverfahren S 181 f/III). Das Vorliegen einer Voraussetzung für die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen, nämlich Mangelhaftigkeit oder besondere Schwierigkeit von Befund oder Gutachten betreffend Anna W*****, wurde im Antrag nicht einmal behauptet (S 114/IV). Daher hat das abweisende Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte nicht verletzt (Mayerhofer StPO4 § 118 E 66, § 134 E 52, § 281 Z 4 E 19 r, 19 s, 133, 133 a).
Angesichts des Beschwerdevorbringens zur Bedeutung des "Offenheitswertes" sei der Vollständigkeit halber auf die Erläuterung des Gutachtens in der Hauptverhandlung vom 20.August 1997 verwiesen, in welcher der Sachverständige klargestellt hat, daß sich dieser Begriff nur auf das ärztliche Untersuchungsgespräch bezieht, ihm aber keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Angeklagten ermöglicht (S 235/V).
Weitere Anträge betrafen die Schilderung eines technischen Vorganges durch Anna W*****. Sie hatte angegeben, daß auf ihrem Mobiltelefon bei Anrufen von Evelyne S***** aus der Schweiz oder dem Kurzentrum Vigaun "Evelyne CH" oder "Evelyne KU" aufgeschienen sei und Günther W***** bei der Unterredung in ihrer Wohnung eine derartige Anzeige auf dem Gerät gesehen habe. Diese technische Möglichkeit der Anruferidentifizierung anhand im Mobiltelefon gespeicherter Daten (S 286, 308 f/IV; 201 ff/V) wurde von Evelyne S***** bestritten, welche daraufhin beantragte, "diese Frage von der Telekom überprüfen zu lassen". Weiters, das dem Gericht übergebene Mobiltelefon anzumelden und einen Testanruf durchzuführen (S 203, 207/V).
Mit der Begründung, daß wesentliche Ergebnisse nicht zu erwarten seien und der frühere Zustand des übergebenen Gerätes ungeklärt sei (S 238/V), wurden die Beweisanträge ohne Kürzung der Verteidigungsrechte abgelehnt. Denn die erwähnte Darstellung W*****s, deren Widerlegung die Beweisführung ersichtlich dienen sollte, enthält keine belastenden Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen, sondern nur ein für den Anklagevorwurf belangloses Detail eines technischen Ablaufes. Zudem wurde der Zeuge Günther W***** über Anzeigen auf dem Mobiltelefon gar nicht befragt (S 510 ff/IV). Ein Beweiswert der verlangten Erhebungen ist daher auch in bezug auf seine angebliche Beobachtung nicht zu erkennen.
In der Hauptverhandlung vom 10.Juli 1997 stellte die Angeklagte wegen vermeintlicher Befangenheit eines beisitzenden Richters und des Vorsitzenden drei Ablehnungsanträge, die der Schwurgerichtshof in gesonderten Zwischenerkenntnissen verwarf (S 303 f, 304 f, 389 f/IV); die ersten zwei sind Gegenstand der Verfahrensrüge:
Insofern die Angeklagte bemängelt, daß die abgelehnten Richter am Zustandekommen der Entscheidungen teilgenommen haben, ist ihr zu entgegnen, daß zur Erreichung der für ein effizientes Verfahren und eine Urteilsfindung binnen angemessener Frist nötigen Verhandlungskonzentration (Art 6 Abs 1 MRK, §§ 273 ff StPO) § 238 Abs 1 StPO vorsieht, daß über die während der Hauptverhandlung gestellten Anträge, denen der Vorsitzende nicht stattzugeben findet, der Gerichtshof zu entscheiden hat, ohne daß ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen zulässig ist. Demgemäß entscheidet der Gerichtshof auch über die in der Hauptverhandlung gestellten (durch die insoweit einer Umgehung nicht zugängliche Präklusionsvorschrift des § 73 StPO nur in eingeschränktem Umfang zulässigen) Anträge auf Ablehnung von Berufsrichtern. Aus diesem prozeßordnungsgemäßen Vorgang ist keine Nichtigkeit abzuleiten (Mayerhofer StPO4 § 74 E 8, 12).
Die in der jüngeren Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit, ein Befangenheit verneinendes Zwischenerkenntnis, an dem aus den dargelegten Gründen der abgelehnte Richter selbst mitgewirkt hat, im Wege einer auf das Wesen eines fairen Prozesses bedachten Verfahrensrüge überprüfen zu lassen (aaO E 16; SSt 57/17), nimmt den in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken die Grundlage und macht die begehrte Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 2 B-VG entbehrlich (so auch jüngst 15 Os 32/96).
Der Rechtsmittelausschluß in § 74 Abs 3 StPO betrifft nur Befangenheitsentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung, an denen der abgelehnte Richter im übrigen nicht teilnimmt.
Im vorliegenden Fall ist eine Bereitschaft des Vorsitzenden und des abgelehnten Beisitzers, auf eine anders als rein sachlich motivierte Entscheidungsfindung hinzuwirken, nicht erkennbar. Denn die als Ablehnungsgrund herangezogenen richterlichen Äußerungen zu einer Fragestellung und einem Vorhalt des Verteidigers sollten lediglich eine konzentrierte Verfahrensführung sichern, ohne die Verteidigungsinteressen zu beeinträchtigen, denen in der Hauptverhandlung breiter Raum gewidmet wurde.
Die verbleibenden Einwände der Verfahrensrüge (Punkte 1.4, 1.5. 1.6.5 und 1.7) scheitern an den formellen Voraussetzungen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes:
Der schriftliche Antrag vom 17.Juni 1997 auf Ablehnung eines beisitzenden Richters (Punkt 1.6.5 der Beschwerde) wurde in der Zeitspanne zwischen Vertagung und Fortsetzung der Hauptverhandlung gestellt und entsprechend der Prozeßordnung durch den Gerichtshofspräsidenten erledigt (Mayerhofer StPO4 § 73 E 8), dessen Entscheidung gemäß § 74 Abs 3 StPO unanfechtbar ist (ON 123, 130). Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO kann der Beschwerde zuwider aus Vorgängen außerhalb der Hauptverhandlung nicht abgeleitet werden.
Ein Antrag Evelyne S*****s auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie zum Nachweis eines Zustandes, der ihre Zurechnungsunfähigkeit zu den Tatzeiten begründete und sie zum "willenlosen Werkzeug" Anna W*****s machte, lag dem Schwurgerichtshof nicht zur Entscheidung vor. Daher fehlt der Beschwerdeführerin die Anfechtungslegitimation, soweit die Verfahrensrüge (1.4) unter unrichtiger Wiedergabe des Zwischenerkenntnisses vom 21.August 1997 (S 237 f/V) auf einen solchen Antrag gestützt wird (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 5 E 3). Die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zu ihrer Person hatte sie lediglich im Hinblick auf ein anderes Beweisthema, nämlich zur Untermauerung des Vorbringens begehrt, sie sei nach der Festnahme und im Vorverfahren nicht vernehmungsfähig gewesen (S 539/IV iVm ON 123 Punkt IV 2 am Ende; vgl auch S 200 f und 236/V).
Die "kriminalpsychologische Untersuchung" von Briefen der Anna W***** neben der schon erörterten psychologischen Auswertung zweier Schreiben wurde entgegen der Verfahrensrüge (1.5) in der Hauptverhandlung nicht beantragt, das Verlangen nach einer solchen Untersuchung sämtlicher Aussagen der Genannten und nach Vernehmung der Zeugen Johannes Wa*****, Wolfgang F***** und Josef Sch*****, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, zurückgezogen (S 539/IV iVm ON 123 Punkte III 1, III 10 und IV 3; S 200, 236/V). Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO setzt aber voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten und aufrecht erhaltenen Antrag gar nicht oder nicht im Sinne des Beschwerdeführers erkannt worden ist. Zudem verkennt die Angeklagte mit der Behauptung einer den Grundsätzen eines fairen Verfahrens widersprechenden Verzögerung (Art 6 Abs 1 MRK), daß die in einem Schriftsatz formulierten Anträge (ON 123) entsprechend dem das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit erst wirksam gestellt waren, als sie in der Hauptverhandlung vom 11.Juli 1997 vorgebracht wurden (S 539/IV; vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 1).
Die verbleibenden Einwände der Verfahrensrüge (1.7) betreffen zum Teil allein das Vorverfahren; zum anderen bestehen sie aus einer Prozeßkritik, die nicht zielführend ist, weil in der Hauptverhandlung keine Anträge gestellt wurden, welche die als beschnitten reklamierten Verteidigungsrechte einer Überprüfung im Nichtigkeitsverfahren erschließen könnten. Aus welchem Motiv ein Teil der Beweisanträge zurückgezogen wurde, kann mangels Relevanz dahingestellt bleiben.
Gegen die Fragestellung wendet sich die Beschwerdeführerin (Z 6), weil keine Zusatzfrage in Richtung Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB gestellt wurde.
Die ersichtlich nur zur Hauptfrage I. vorgebrachte Auffassung, die Vorschrift des § 313 StPO hätte eine solche Zusatzfrage geboten, ist nach Lage des Falles verfehlt: Nur in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen, bei deren Annahme die Strafbarkeit ausgeschlossen oder aufgehoben wäre, geben Anlaß zu einer entsprechenden Zusatzfrage. Vorgebracht sind Tatsachen, wenn sie in der Verantwortung der Angeklagten oder in den Ergebnissen des Beweisverfahrens konkretisiert worden sind (Mayerhofer StPO4 § 313 E 13).
Ein Tatsachensubstrat zur Stellung einer Zusatzfrage nach einem Zustand der Schuldunfähigkeit ist jedoch in der Hauptverhandlung nicht hervorgekommen. Weder die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.M***** noch jene des Privatgutachters Dr.P***** deuten auf derartige Umstände hin (ON 75; S 215 ff/V; S 273 ff/II iVm S 238/V; vgl S 224/V). Auffälligkeiten im Verhalten der Beschwerdeführerin wurden im Beweisverfahren ausführlich erörtert. Ihr besonderes Interesse für den Bereich der Magie und die übrigen Verhandlungsergebnisse betreffend ihren psychischen Zustand zur Zeit der Tatbegehung laut Punkt A I. des Schuldspruches indizieren noch keine tiefgreifende seelische Störung, die ihre Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit beseitigt hätte (vgl insbesondere ihre eigene Verantwortung S 38, 46, 52, 191/IV; Aussage Dris.S***** S 423, 449/IV iVm S 222/V). Die begehrte Zusatzfrage durfte daher gar nicht gestellt werden (Mayerhofer StPO4 § 313 E 17, 20 a).
In der Instruktionsrüge (Z 8) vermag die Beschwerdeführerin zur Irreführung der Geschworenen geeignete Mängel nicht aufzuzeigen.
Soweit sie eine Darlegung der Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB vermißt, ist ihr zu entgegnen, daß eine Rechtsbelehrung nur zu den gestellten Fragen zu erteilen ist (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 20, 22).
Zur Hauptfrage I. waren nach Ansicht der Angeklagten "Rechtsprobleme der sogenannten Kettenbestimmung" zu erörtern.
Mit dem Einwand, die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reiche nicht zur Instruktion über Bestimmungs- und Beitragstäterschaft hin, übergeht sie die ausführlichen Erläuterungen in der Rechtsbelehrung (S 15), in denen die genannten Beteiligungsformen zutreffend voneinander abgegrenzt und der unmittelbaren Täterschaft gegenübergestellt werden. Das bei Darlegung der Bestimmungstäterschaft betonte Erfordernis willentlicher Veranlassung der Ausführung einer Tat, die zumindest der Art nach und in groben Umrissen feststeht, schließt die rechtliche Möglichkeit der Bestimmung des unmittelbaren Täters im Wege von Mittelspersonen ein ("Kettenbestimmung"; vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 30, Foregger/Kodek StGB6 Erl III und Fabrizy in WK Rz 47 je zu § 12).
Das Beschwerdevorbringen, die Beurteilung einer Tatbeteiligung als Bestimmungs- oder Beitragshandlung müsse sich immer an der Beteiligungsform orientieren, "die der unmittelbare Täter erreicht", ist infolge eines offenkundigen Formulierungsversehens nicht schlüssig. Sollte eine im Schrifttum vertretene Auffassung wiedergegeben werden, derzufolge im Fall einer Kettenbeteiligung die Einordnung als Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft nach der Beteiligungsform zu treffen ist, die den unmittelbaren Täter erreicht, also nach der Erscheinungsform des letzten Beteiligungsgliedes (Mayerhofer AnwBl 1995,549 und Medigovic JBl 1996,331 in Besprechungen der Entscheidung 14 Os 15/94), ist für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen. Denn die Mitwirkung an der Erteilung des Auftrages zu einer Straftat wäre nach den genannten Meinungen keineswegs als Beitragstäterschaft anzusehen, deren Versuch zufolge § 15 Abs 2 StGB straflos ist.
An Mutmaßungen darüber, daß Anna W***** vielleicht ohnedies "zur Ausführung der Bestimmungshandlung bereit gewesen sei" und es "der Erweckung eines Handlungsentschlusses" bei ihr nicht bedurft habe, knüpft die Angeklagte einen weiteren Einwand gegen die Rechtsbelehrung zur Hauptfrage I. Sie vermißt den Hinweis, daß ein Bestimmungstäter für die Einwirkung auf einen zur konkreten Tat Entschlossenen außer im Fall psychischer Beihilfe (§ 12 dritter Fall StGB) "nicht verantwortlich" sei.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, daß Bestimmen eines anderen nach § 12 zweiter Fall StGB bedeutet, den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer strafbaren Handlung zu veranlassen (RZ 1995/43 = JBl 1996,329; Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 27; Fabrizy in WK § 12 Rz 40; Hager/Massauer in WK §§ 15, 16 Rz 166; vgl Kienapfel AT6 E 6 RN 14; aM Triffterer Beteiligungslehre S 73). Ist der unmittelbare Täter zur Tat bereits fest entschlossen ("alias facturus", "omnimodo facturus") oder gelingt es aus anderen Gründen nicht, ihn zur Ausführung zu veranlassen, stellt die Betätigung eines darauf gerichteten Entschlusses gemäß § 15 Abs 2 StGB entgegen der Beschwerdemeinung einen strafbaren Bestimmungsversuch dar (Fabrizy in WK § 12 Rz 69). Dies wurde den Geschworenen unmißverständlich dargelegt (S 11, 15 der Rechtsbelehrung).
Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Z 10 a). Mit dem Großteil der in der Tatsachenrüge erhobenen Einwände werden nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung Angriffe auf die Beweiswürdigung unternommen, die gemäß Art 91 Abs 2 B-VG den Geschworenen vorbehalten ist. Zudem löst die Beschwerdeführerin mehrere Verfahrensergebnisse aus dem Zusammenhang. So wird unter Punkt 4.3 nicht erwähnt, daß sich die Angeklagte ab der Heranziehung W*****s in der Schweiz aufhielt (S 359 a/I, 225 f/III, 81 ff/IV, 196/IV, 381 f/IV), und unter Punkt 4.7 die Aussage von Anna W***** übergangen, wonach die Angeklagte in ihrem Entschluß zur Beseitigung des Gatten einige Zeit hindurch schwankte (S 81, 172, 279, 311, 314/IV).
Zur Erkennbarkeit von Anrufern auf der Anzeige des Mobiltelefons der Anna W***** wurde in der Hauptverhandlung durchaus rechtzeitig ein Brief einer Telefongesellschaft vorgetragen (Punkt 4.31 der Beschwerde, mit einem demnach unnötigen Hinweis auf § 362 StPO; S 240 f/V; vgl Mayerhofer StPO4 § 255 E 1 f); die Beschwerdeführerin läßt allerdings den schon bei Erledigung der Verfahrensrüge angeführten Umstand außer acht, daß der Zeuge Günther W***** über eine Wahrnehmung der Anzeige gar nicht befragt wurde (vgl S 286, 308 f und 510 ff/IV).
Den vor allem auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit Anna W*****s gerichteten Einwänden stehen insbesondere die Aussagen der Zeugen Ingrid H***** (S 327/II, 351 f und 354/IV), Anton Ha***** (S 412 ff/IV), Ingo N***** (S 429 f/III, 454 f/IV), Johannes W***** (S 391 ff/I, 31 f/II, 497 ff/IV) und Günther W***** (S 109 ff und 471 ff/I, 510 ff/IV) zum Streben der Angeklagten nach Verwirklichung der in Rede stehenden Taten gegenüber (A I. und B des Schuldspruchs). Danach erwähnte Anna W***** in Gesprächen mit Ingrid H*****, Johannes W***** und Anton Ha***** bereits im Sommer 1996 Überlegungen der Angeklagten Evelyne S*****, ihren Gatten Dr.Gerald S***** ermorden zu lassen. Jene selbst erzählte Ingo N***** nach dessen Aussage, daß sie Anna W***** beauftragt und bezahlt habe, damit Lorna H*****, die Freundin ihres früheren Geliebten Johannes K*****, ins Ausland in ein Bordell verschwinde (dazu auch S 399 ff/IV). Der Zeuge Günther W***** beschrieb nicht nur detailliert die Aufforderung durch Anna W*****, jemanden ausfindig zu machen, der Dr.Gerald S***** ermorden sollte, sondern auch die Absprache eines Codewortes ("Kakadu") zur Bestätigung der Tatausführung und dessen telefonische Nennung durch eine andere weibliche Person als die Genannte kurz vor der Verhaftung der Angeklagten (S 475 f/I, 514 ff/IV; vgl S 294/IV).
Angesichts der erwähnten Aussagen und der übrigen Beweisergebnisse ist das Beschwerdevorbringen nach den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung nicht geeignet, die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Geschworenen ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
In der Rechtsrüge (Z 11 lit a) bringt die Angeklagte gegen den Schuldspruch laut A I. vor, das im Wahrspruch festgestellte Verhalten sei nicht als versuchte Bestimmung zum Mord, sondern bloß als sonstiger Beitrag nach § 12 dritter Fall StGB zu beurteilen, der nur strafbar wäre, wenn ein unmittelbarer Täter objektiv das Versuchsstadium erreicht hätte.
Im vorliegenden Fall hat die Angeklagte ihre damalige Freundin Anna W***** durch Übergabe von Bargeld sowie Fotos und Notizen über Lebensgewohnheiten "zur Organisierung der vorsätzlichen Tötung" des Dr.Gerald S*****, "somit zum Mord am genannten Opfer" zu bestimmen versucht (Bejahung der Hauptfrage I.). Der Wahrspruch bringt die Tatsachenannahme zum Ausdruck, daß die Angeklagte auf die beschriebene Weise das Vorhaben umsetzte, W***** zur Suche nach einem Auftragstäter (den sie selbst nicht kannte, daher im Gegensatz zum Schuldspruch W*****s kein Bezug auf Wi*****) und diesen zur Ermordung ihres Gatten zu veranlassen. Dieses Verhalten ist strafrechtlich als versuchte Bestimmung eines unmittelbaren Täters zu erfassen.
Bestimmungstäter ist, wie schon zur Instruktionsrüge ausgeführt wurde, wer den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer mit Strafe bedrohten Handlung veranlaßt. Die Bestimmung kann auch über Mittelspersonen erfolgen; direkter Kontakt zwischen Bestimmungstäter und dem Bestimmten ist nicht erforderlich (Fabrizy in WK § 12 Rz 47 mwN). Bestimmungstäterschaft kommt sogar dann in Betracht, wenn ein gänzlich offener Personenkreis zur Begehung einer hinreichend konkretisierten strafbaren Handlung aufgefordert wird (Dokumentation zum StGB 225; Burgstaller RZ 1975,14; Mayerhofer-Rieder StGB4 Anm 3 zu § 282; Fuchs AT I2 327; Lewisch AnwBl 1990,685; Hager/Massauer in WK §§ 15, 16 Rz 181 ff; aM Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 33, Fabrizy in WK § 12 Rz 46, Kienapfel AT6 E 4 RN 12, 47). Bestimmungsversuch liegt vor, wenn sich das Verhalten des Täters nach seinen Vorstellungen bereits als Bestimmungs- handlung darstellt oder dieser doch - gemäß dem konkreten Plan des Täters - unmittelbar vorangeht (Burgstaller JBl 1976,116 f; Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 37 f, § 15 RN 21 f; Fabrizy in WK § 12 Rz 65 mwN; Hager/Massauer in WK §§ 15, 16 Rz 35, 164; Kienapfel AT6 E 6 RN 24). Soll auf einen unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson eingewirkt werden, stellt die Einflußnahme auf diese bereits eine Bestimmungshandlung dar (12 Os 156/83; nach der von Hager/Massauer in WK §§ 15, 16 Rz 168 ff im Unterschied zu Kienapfel AT6 E 6 RN 26 aE vertretenen Auffassung liegt eine bestimmungsnahe Handlung vor). Ein Abreißen der Bestimmungskette ändert an dem gemäß § 15 Abs 2 StGB strafbaren Bestimmungsversuch nichts (SSt 56/10; jüngst 11 Os 189/96; Kienapfel AT6 E 6 RN 13; zum Ganzen Hager/Massauer in WK §§ 15, 16 Rz 180 ff; grundsätzlich aM Fuchs AT I2 342 f).
Die kritisierte Subsumtion ist demnach fehlerfrei.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen den erwähnten Tatsachengehalt des Wahrspruches vernachlässigt, führt sie die Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß aus (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 11 a E 1 f).
Eine dem Gesetz entsprechende Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO verfehlt die Angeklagte auch bei Bekämpfung des Schuldspruchs laut Punkt B. Mit dem Vorbringen, eine Subsumtion unter die Begehungsweise des "Verleitens" nach § 217 Abs 2 erster Fall StGB sei auf Grund des Wahrspruches nicht zulässig, geht die Beschwerdeführerin an der im Verdikt enthaltenen Fest- stellung eines auf Veranlassung einer solchen Verleitung durch andere gerichteten Handelns vorbei, desgleichen mit dem Beschwerdeeinwand, ein angesonnenes "Zuführen" zur Prostitution liege außerhalb des genannten Tatbestandes. Mangelhafte Orientierung am Tatsachensubstrat des Wahrspruches liegt auch der Auffassung der Angeklagten zugrunde, ihr Verhalten stelle nur eine straflose Vorbereitung und nicht schon strafbaren Versuch einer Bestimmung dar. Wenn sie dazu Handlungen vermißt, die über "unverbindliche Vorschläge und Erörterungen" hinausgehen, läßt die Beschwerdeführerin die festgestellte Vorgangsweise außer Betracht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Anna W*****:
Die Angeklagte Anna W***** stützt die Beschwerde auf die Nichtigkeitsgründe nach § 345 Abs 1 Z 8, 9, 10 a und 11 lit a StPO.
Gegen die Rechtsbelehrung (Z 8) erhebt die Beschwerdeführerin keine anderen Einwände als die Ange- klagte S*****, deren Instruktionsrüge bereits erörtert wurde. Der Verweis auf die vorstehende Erledigung des inhaltsgleichen Vorbringens genügt demnach zur Erwiderung.
Als in sich widersprechend rügt die Angeklagte den Wahrspruch (Z 9), weil zur Hauptfrage I. sieben und zur Hauptfrage II. acht Ja-Stimmen abgegeben wurden. Die Verneinung der ersten Hauptfrage durch einen Geschworenen lasse sich mit der Bejahung der zweiten nicht vereinbaren, weil danach der Angeklagten kein Mordauftrag erteilt worden sei, ihr aber ein eigenes Motiv für die Tötung des Dr.Gerald S***** mangle.
Der Einwand ist schon vom Ansatz her verfehlt:
Nur der Wahrspruch als solcher und nicht das Stimmenverhältnis bei Beantwortung der einzelnen Fragen ist Gegenstand der Prüfung im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer StPO4 § 332 E 22). Zudem müßte der behauptete Mangel aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen. Aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens kann er nicht abgeleitet werden (aaO § 345 Z 9 E 6).
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen (Z 10 a) ruft die Angeklagte nicht hervor, wenn sie "logische und vernünftige" Gründe für die ernsthafte Weitergabe des Mordauftrages an Günther Wi***** und das Vorliegen eines Tötungsmotives bestreitet. Die schon angeführte Aussage des Zeugen läßt nicht die von der Angeklagten behauptete Betrugsabsicht, sondern das nachhaltige, durch Übergabe von Bargeld in bedeutender Höhe, einem Foto des Opfers und Notizen untermauerte Bestreben erkennen, die - zudem kurzfristig terminisierte - Ermordung des Dr.Gerald S***** zu veranlassen. Die betrügerische Schädigung Evelyne S*****s in anderen Fällen (Punkte C 1. bis 3. des Schuldspuchs) ist nicht geeignet, an der wahrspruchmäßigen Konstatierung des Tötungsvorhabens der Angeklagten Zweifel zu erwecken. Ließen sich nämlich die genannten Betrugshandlungen irgendwie verschleiern, liegt es auf Grund des Zusammenlebens der Angeklagten S***** mit ihrem Gatten auf der Hand, daß jener dessen unterbliebene Tötung nicht verborgen bleibt. Zudem war nicht mit einem "Versiegen der Geldquelle" zu rechnen, weil eine beträchtliche Erbschaft zu erwarten war und überdies "ein Erpressungspotential" zur Verfügung stand.
Das übrige Vorbringen zur Tatsachenrüge ist an die unterschiedliche Beantwortung von Hauptfragen geknüpft, die nach Straftaten der Angeklagten S***** an Lorna H***** gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin will die Feststellungen der Geschworenen erschüttern, indem sie der Bejahung der Hauptfrage III. nach versuchter Bestimmung zum Menschenhandel die Verneinung der Hauptfrage IV. nach versuchter Bestimmung zur absichtlichen schweren Körperverletzung gegenüberstellt und zudem auf die Niederschrift verweist, in der zur letztgenannten Frage (fortl.Zl 6) "keine Beweise" vermerkt ist und zur bejahten Hauptfrage V. (fortl Zl 7) nach drei der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Betrugstaten ihr Geständnis angeführt wird. Ohne aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die Bedenken an den sie berührenden wahrspruchmäßigen Feststellungen hervorrufen könnten, und ohne eine nähere Begründung für das angestrebte Ziel eines "gänzlichen" Freispruches zu geben, bekämpft die Angeklagte mit der im Verlangen nach gänzlicher Heranziehung oder durchgehender Ablehnung ihrer Angaben gipfelnden Kritik an der differenzierten Bewertung der Verfahrensergebnisse auf unzulässige Art die Beweiswürdigung der Geschworenen.
Der im Anschluß daran behauptete Widerspruch (Z 9) liegt nicht vor:
Die Verneinung der Evelyne S***** angelasteten versuchten Bestimmung zur absichtlichen schweren Körperverletzung an Lorna H***** (Hauptfrage IV.) schließt keineswegs die Bejahung der Hauptfrage V. aus, die einen Betrug W*****s an S***** im Zusammenhang mit einer Verbringung der Lorna H***** ins Ausland (ohne eine den Grad einer schweren Körperverletzung erreichende absichtliche Setzung unter Drogen) umfaßt (C 1.).
Die Rechtsauffassung der Angeklagten, ihr Verhalten sei als strafloser versuchter Beitrag und nicht als versuchte Bestimmung zum Mord anzusehen, weil sie Günther Wi***** nicht selbst zur Tatausführung veranlassen wollte (sachlich Z 11 lit a, nominell zum Teil Z 8), ist verfehlt: In der Aufforderung an den Genannten, einen Auftragstäter ausfindig zu machen, der Dr.Gerald S***** töten sollte, liegt ein als versuchte Bestimmung eines unmittelbaren Täters zur Ausführung des Mordes strafbares Verhalten vor. Die genannte Beschwerdemeinung entspricht jener, die von der Angeklagten S***** vorgetragen wurde; mit dem Hinweis auf die Erledigung deren Rechtsrüge kann es daher sein Bewenden haben.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren sohin zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Geschworenengericht verhängte nach § 75 StGB über die Angeklagten jeweils zehnjährige Freiheitsstrafen, wobei es bei beiden das Zusammentreffen zweier Verbrechen, bei Evelyne S***** auch die Bestimmungstäterschaft zu den Fakten A I. und B, bei Anna W***** überdies das Vorliegen mehrerer Betrugsqualifikationen als erschwerend, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten, daß es teilweise beim Versuch blieb (Fakten A und B), bei Evelyne S***** den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie erhebliche Anpassungsschwierigkeiten im Sinne einer ängstlich-depressiven Symptomatik im Rahmen einer schweren Identitätskrise, bei Anna W***** noch deren Teilgeständnis (Faktum C) und die Teilschadensgutmachung im Betrag von 685.000 S wertete.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten jeweils die Herabsetzung der Freiheitsstrafen unter Anwendung außerordentlicher Strafmilderung, Anna W***** darüber hinaus auch die Gewährung teilweise bedingter Strafnachsicht an.
Die genannten Strafzumessungsgründe bedürften insofern einer Ergänzung, als der Angeklagten S***** die Verzeihung durch das potentielle Tatopfer, Anna W***** aber (nach Tilgung von Vorstrafen) bisher ordentlicher Lebenswandel und hinsichtlich A II. ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zusätzlich als mildernd zustatten kommen.
Unter Abwägen aller Erschwerungs- und Milderungsumstände und Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafen auf das künftige Leben der Täterinnen in der Gesellschaft hat sich der Oberste Gerichtshof zu einer außerordentlichen Milderung der Strafen auf das schuld- und unrechtsangemessene Ausmaß von je 8 Jahren bestimmt gefunden.
Der von W***** zudem begehrten teilweisen Nachsicht steht das Gesetz entgegen (§ 43 a Abs 4 StGB).
Auch der gegen die Abweisung des Antrages auf Abschöpfung der Bereicherung bezüglich Anna W***** gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Das Geschworenengericht hat die in der Anklage- schrift beantragte Abschöpfung des Betrugsschadens von insgesamt 1,880.000 S (C) deshalb unterlassen, weil auf Grund der "persönlichen Verhältnisse" und der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" Anna W*****s im Zusammenhang mit der hohen Freiheitsstrafe und der angenommenen Teilschadensgutmachung diese unbillig hart getroffen würde. Auf eine Abschöpfung der für die Organisierung des Mordes an Dr.Gerald S***** erhaltenen Beträge von 2 Mio S und 338.000 DM wurde nicht eingegangen.
Nach zur Tatzeit geltendem Recht unterlagen die Zuwendungen, die der Täter für die strafbare Handlung empfangen hat, dem Verfall nach § 20 Abs 1 StGB aF, an dessen Stelle für den Fall, daß der Täter diese nicht mehr besitzt, eine Wertersatzstrafe zu treten hatte (Abs 2 leg cit). Der Erlös aus betrügerischen Handlungen war Gegenstand einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 a Abs 1 StGB aF, eingeschränkt durch Schadensgutmachung und den Fall unbilliger Härte (Abs 2 Z 3 und 4 leg cit). Im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (21.August 1997) galt für die vermögensrechtlichen Anordnungen bereits die durch das StRÄG 1996 geänderte Rechtslage. Darnach werden grundsätzlich alle in Rede stehenden Beträge von der Abschöpfungsvorschrift des § 20 Abs 1 StGB nF erfaßt, und zwar sowohl die durch Betrug erlangten (Z 1), als auch die für die Weiterleitung des Mordauftrages empfangenen (Z 2). Die neuen Bestimmungen sind für die Angeklagte nicht ungünstiger und daher im vorliegenden Fall maßgeblich (§§ 1, 61 StGB).
Anhand der globalen Ausführungen des Erstgerichts ist nicht überprüfbar, warum es zur gänzlichen Anwendung der Härteklausel gelangte (vgl Mayerhofer StPO4 § 283 E 27, § 295 E 21). Auch unter Berücksichtigung der Ausgabenaufstellung Anna W*****s (Beilage A zu ON 135) und deren Überprüfung durch die Sicherheitsbehörde (ON 142) ist die Verwendung sämtlicher für eine allfällige Abschöpfung maßgeblicher Beträge nicht hinreichend geklärt (vgl etwa hinsichtlich eines weiteren PKW BMW), sodaß der Ausspruch über die unterbliebene Abschöpfung der Bereicherung aufzuheben und gemäß § 443 Abs 2 StPO einer gesonderten Entscheidung des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes (§ 445 Abs 2 StPO) vorzubehalten war.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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