Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Franz K***** (A des Urteilssatzes) sowie im Freispruch der Angeklagten Dr.Wolfgang M***** (B/I./1., II./1.), Franz K***** (B/II./2./a, III./2.) und Peter Michael L***** (B/III./1.) sowie infolgedessen auch im Strafausspruch einschließlich der Entscheidung über die Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen.
Der Angeklagte Franz K***** wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
A. in der Zeit von 28.Jänner 1996 bis 9.Februar 1996 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, Walentina H***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, "durch Intervention beim zuständigen Staatsanwalt bewirken zu können, daß sie nicht in Haft genommen, ihre Konten nicht gesperrt und das Verfahren eingestellt werde, zu Handlungen, nämlich zur Hingabe von 6 Mio S zu verleiten", die sie (in dieser Höhe) "am Vermögen schädigten" (gemeint wohl: schädigen sollten).
Hingegen wurden
B. Dr.Wolfgang M*****, Dr.Manfred Me*****, Peter Michael L***** und Franz K***** "von der weiteren Anklage, es haben in Wien
I. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Erpressung begingen, indem sie mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung drohten, und zwar
1. Dr.Wolfgang M***** den Franz K*****, der versuchte, Walentina H***** durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, die sie oder einen anderen am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Ausfolgung eines Bargeldbetrages von 6 Mio S zu nötigen, indem er mit der Genannten in Kontakt trat, um ihr in mehrmaligen Gesprächen mit Bezug auf das gegen sie beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 24 d Vr 769/96 wegen §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, 233 Abs 2 (richtig: 223 Abs 2) StGB im Stadium der Voruntersuchung anhängige Strafverfahren, unter Hinweis auf entsprechende Informationen durch den für diese Strafsache zuständigen Staatsanwalt Dr.Wolfgang M***** und sein Einvernehmen mit diesem Staatsanwalt, die gegen sie bestehende Verdachtslage als vom Staatsanwalt äußerst gravierend beurteilt darstellte, insbesondere die nahe Gefahr ihrer Verhaftung und auch prozessualer Zwangsmaßnahmen gegen ihr Vermögen betonte, ihr aber für den Fall der Zahlung eines der Höhe nach letztlich mit 6 Mio
S bestimmten Geldbetrages eine Hilfestellung des Staatsanwaltes bei der Vorbereitung ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter sowie den aufgrund ihrer manipulierten Verantwortung ermöglichten Verzicht des Staatsanwaltes auf ihre weitere Verurteilung (ersichtlich gemeint: Verfolgung) in Aussicht stellte und schließlich den Geldbetrag unter von ihm vorgegebenen Übergabemodalitäten von Walentina H***** übernahm, zu dieser Tat dadurch bestimmt, daß er Franz K***** unter Bekanntgabe des wesentlichen Gegenstandes und Standes des erwähnten Strafverfahrens die Möglichkeit einer erpresserischen Ausnützung der Zwangslage der Walentina H***** aufzeigte, den wesentlichen Tatablauf mitplante, seine Mitwirkung an der Tatausführung zusagte, die er in der Folge durch Anleitung des Franz K***** zu zweckdienlicher Verhandlung mit dem Erpressungsopfer, durch Beratung des Franz K***** bei Festlegung der Modalitäten der Geldtransaktion und durch Führung eines Telefongespräches mit Dr.Manfred Me*****, welches der Bestärkung des Glaubens des Opfers in die Realisierbarkeit der in Aussicht gestellten Alternativen dienen sollte, auch leistete;
2. Dr.Manfred Me***** dadurch zur Ausführung der unter B/1. angeführten strafbaren Handlung des Franz K***** beigetragen, indem er in Kenntnis des erpresserischen Vorhabens des Franz K***** und des Dr.Wolfgang M***** sowie ihres wesentlichen Tatplanes auf ihren Wunsch zum Zweck der leichteren Absicherung der Tat gegen eine Aufdeckung die Verteidigung der Walentina H***** übernahm, mit Dr.Wolfgang M***** das unter B/1. erwähnte Telefongespräch mit dem gleichfalls dort angegebenen Zweck führte, sich überdies bereiterklärte, Walentina H***** an Hand eines von Dr.Wolfgang M***** noch vorzugebenden Inhaltes ihrer Verantwortung auf ihre Vernehmung als Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter vorzubereiten und überdies die Genannte bedrängte, die ihrem bisherigen Verteidiger Dr.Manfred A*****, erteilte Vollmacht zu widerrufen;
II./1. Dr.Wolfgang M***** durch seine unter B/I./1. beschriebenen Tathandlungen als für die Sachbearbeitung der erwähnten Strafsache zuständiger Staatsanwalt, sohin als Beamter, für die pflichtwidrige Vornahme des Amtsgeschäftes, nämlich die staatsanwaltschaftliche Enderledigung dieses Verfahrens durch eine Erklärung gemäß § 109 Abs 1 StPO aufgrund einer von ihm zu diesem Zweck der Beschuldigten vorgegebenen Verantwortung, von Walentina H***** für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil gefordert, wobei der Wert des Vermögensvorteils 25.000 S übersteigt;
2. Franz K***** und Dr.Manfred Me***** zur Ausführung der unter B/II./1. dargestellten Tat beigetragen, und zwar
a) Franz K***** durch seine unter B/I./1. angeführten Tathandlungen;
b) Dr.Manfred Me***** durch seine unter B/I./2. angeführten Tathandlungen;
III. (den) Staatsanwalt Dr.Wolfgang M***** im Wissen um den in der Ausführung der Tat liegenden Befugnismißbrauch und in Kenntnis des damit verbundenen Schadens zu bestimmen versucht, seine Befugnis als Beamter im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch Abstandnahme von weiteren Untersuchungen und Verfolgungshandlungen einschließlich damit verbundener Zwangsmaßnahmen sowie durch Abgabe einer Einstellungserklärung ohne Prüfung der Verdachtslage zu mißbrauchen und dadurch den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung der Walentina H***** im Verfahren AZ 24 d Vr 769/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu schädigen, und zwar
1. Peter Michael L***** am 27.Jänner 1996 durch ein mit dem als Mittelsmann fungierenden Franz K***** in der E*****bar geführtes Gespräch;
2. Franz K***** am 28.Jänner 1996 durch Herantragen dieses Anliegens an Staatsanwalt Dr.Wolfgang M*****"
gemäß § 259 "Abs" 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Dr.M*****, K***** und L***** aus Z 5, 9 lit a und 10 und vom Angeklagten K***** aus Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden.
Berechtigung kommt der Rechtsrüge (Z 9 lit a) des öffentlichen Anklägers zunächst in bezug auf den Freispruch des Angeklagten Peter Michael L***** (B/III./1. des Urteilssatzes) zu:
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes richtete dieser Angeklagte am Abend des 27.Jänner 1996 an den Angeklagten K*****, von dem er wußte, daß er mit Staatsanwalt Dr.M***** befreundet war, die Frage, ob man H***** nicht helfen könne sowie das Ersuchen, mit seinem Freund Dr.M***** zu sprechen, für H***** ein gutes Wort einzulegen und ihn zu einer wohlwollenden Behandlung der Walentina H***** zu veranlassen. In Kenntnis des Umstandes, daß der Angeklagte Dr.M***** Interventionen zugänglich ist, hoffte der Angeklagte L*****, daß Dr.M***** rechtswidrig unter Verletzung seiner Amtspflicht mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf unparteiische, alle Rechtsunterworfene gleichbehandelnde Strafverfolgung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbrauchen werde, um Walentina H***** zu helfen. Er wußte, daß eine Bevorzugung H*****s, also eine sachliche Ungleichbehandlung nur amtsmißbräuchlich möglich sei und daß eine ungerechtfertigte Milderbehandlung einen Mißbrauch der dem Staatsanwalt zustehenden Befugnis darstellen würde. Er wollte mit seiner Aufforderung an den Angeklagten K*****, mit Dr.M***** zu sprechen, erreichen, daß der Staatsanwalt seine Befugnis wissentlich mißbraucht, um Walentina H***** außer Verfolgung zu setzen, wobei ihm klar war, daß hiedurch der Staat an seinen Rechten geschädigt werde (US 13 f).
Davon ausgehend sind aber sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandserfordernisse des Verbrechens der zumindest versuchten Bestimmung zum Amtsmißbrauch insofern erfüllt, als der durch eine vom Gesetz (hier) gar nicht geforderte "doppelte Wissentlichkeit" (Fabrizy im WK § 12 Rz 60 f mwN) determinierte Vorsatz des Angeklagten L***** somit darauf gerichtet war, den Staatsanwalt Dr.M***** zum Mißbrauch der ihm eingeräumten Amtsgewalt durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung und Außerverfolgungsetzung der Walentina H***** zu veranlassen (SSt 57/85 = EvBl 1987/72) und jede Veranlassung eines anderen, einen Dritten zur Ausführung einer strafbaren Handlung zu bestimmen, also (wie hier) die Weitergabe der Bestimmungsbotschaft ("Kettenbestimmung") als Bestimmungstäterschaft gegenüber dem unmittelbaren Täter anzusehen ist, wobei der Eintritt in das Versuchsstadium mit dem Beginn der Bestimmungshandlung, d.i. der sinnlich wahrnehmbaren Einwirkung auf deren Adressaten, anzunehmen ist (Hager/Massauer WK § 15, 16 Rz 168 ff, Fabrizy WK § 12 Rz 65 ff). Ein vom Schöffengericht angenommenes Abreißen der Bestimmungskette hat aber nach dem Gesagten keinesfalls - wie dies das Erstgericht rechtsirrig vermeint - die Straflosigkeit der bisher tätigen Kettenmitglieder zur Folge (Hager/Massauer aaO Rz 183). Der Umstand, daß der Angeklagte K***** nach den erstgerichtlichen Annahmen vom ursprünglichen Tatplan abwich und davon Abstand nahm, Dr.M***** zum Amtsmißbrauch zu bestimmen (US 18), kann somit nicht die Straflosigkeit des Angeklagten L***** zur Folge haben.
Im übrigen war - den erstgerichtlichen Feststellungen folgend - die Kettenbestimmung nicht unterbrochen: Denn der Angeklagte K***** hatte vor, im Sinne der Aufforderung des Angeklagten L***** Dr.M***** zum Amtsmißbrauch zu bestimmen und bei ihm dahin vorstellig zu werden, daß Walentina H***** außer Verfolgung gesetzt werde. In Effektuierung des Tatplans rief der Angeklagte K***** den Angeklagten Dr.M***** an und fragte, wie das Verfahren stehe und ob er mit ihm über H***** sprechen könne. Diese auf Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt gerichtete Kontaktaufnahme mit Dr.M***** ist jedenfalls als eine der Bestimmung unmittelbar vorangehende und somit für die Bestimmung ausführungsnahe Handlung des Angeklagten K***** anzusehen, die somit die Entwicklungsstufe des Bestimmungsversuches verwirklicht (Hager/Massauer aaO Rz 171).
Die Beurteilung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten K*****
als (strafloses) "inneres Vorhaben" (US 47) ist daher rechtlich
verfehlt. Da ferner auch Urteilsannahmen, aus denen die
Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom
Versuch, der (hier) die endgültige Aufgabe weiterer Tatausführung zur
Voraussetzung hätte (Leukauf/Steininger Komm3 § 16 RN 7, Kienapfel
AT6 Z 23 RN 12) fehlen ("K***** ... erkannte auf Grund der mit
Dr.M***** geführten Gespräche, daß H***** zumindest derzeit nicht die
Gefahr einer Verhaftung drohe; ... sodaß ... mit einer Verhaftung der
H***** zumindest in nächster Zeit nicht zu rechnen sei" - US 18), ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Staatsanwaltschaft auch insoweit im Recht, als sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten K***** vom Anklagevorwurf der versuchten Bestimmung des Angeklagten Dr.M***** zum Mißbrauch der Amtsgewalt (B/III./2.) richtet, weshalb ein Eingehen auf die - (auch) in diesem Umfang berechtigte - Mängelrüge (Z 5) der Anklagebehörde, die sich gegen die Unterlassung der Erörterung der Angaben des Angeklagten Dr.M***** über wiederholte Interventionen des Mitangeklagten K***** zugunsten Walentina H*****s richtet, entbehrlich ist.
Berechtigt ist auch die den Schuldspruch des Angeklagten K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) der Staatsanwaltschaft.
Erpressung begeht, wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern (§ 144 Abs 1 StGB). Die Tat unterliegt einem höheren Strafsatz, wenn (unter anderem) mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder der gesellschaftlichen Stellung gedroht wird (§ 145 Abs 1 Z 1 StGB).
Da fallbezogen das Begehungsmittel Gewalt ausscheidet, ist zu prüfen, ob jenes der gefährlichen Drohung eingesetzt wurde. Durch eine derartige Drohung wird im Regelfall ein künftiges Übel, das vom Willen des Drohenden abhängig ist, in Aussicht gestellt, das der Drohende - unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson - zu verwirklichen vermag oder verwirklichen zu können vorgibt. Dieses Übel kann in einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen bestehen (§ 74 Z 5 StGB); daß der Drohende dieses Übel auch verwirklichen will, ist nicht erforderlich. Die Drohung muß zudem gefährlich im Sinne des § 74 Z 5 StGB, somit geeignet sein, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen; dies ist unter Anlegung eines Durchschnittsmaßstabes zu beurteilen (EvBl 1977/119, SSt 56/5).
Demgegenüber begeht Betrug, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt (§ 146 StGB). Für Betrug ist typisch, daß der in Irrtum Geführte die ihn selbst schädigende Handlung aus freien Stücken (wenngleich in Verkennung der wahren Sachlage) setzt, während der Erpreßte zum Willensentschluß, auf dem die ihn schädigende Handlung beruht, durch den Einsatz eines der bezeichneten Begehungsmittel genötigt wird, mag die dadurch bewirkte Besorgnis nun auf der Annahme einer wirklichen oder einer bloß vorgetäuschten Gefahr beruhen. Besteht die Bedrohung in der Vortäuschung eines Übels, so macht dies die Tat somit nicht zum Betrug (SSt 56/5).
Bei Identität des Angriffsobjekts schließen Erpressung und Betrug einander aus, auch wenn Drohung und Täuschung als Tatbegehungsmittel kombiniert werden. Dient die Täuschung dazu, eine gefährliche Drohung zu ermöglichen, zu unterstützen oder zu verstärken, dann liegt allein Erpressung vor (Leukauf/Steininger aaO RN 20, Kienapfel BT II3 RN 86 f, jeweils zu § 144).
Vorliegend hat das Erstgericht - worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist - eine Vielzahl von Äußerungen des Angeklagten K***** gegenüber Walentina H***** festgestellt, die ihrem Sinn nach Drohungen mit der Fortsetzung ihrer Strafverfolgung und der Ergreifung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen wie Untersuchungshaft und Kontensperre durch entsprechende Antragstellung des für das gegen sie geführte Strafverfahren zuständigen Staatsanwaltes Dr.M***** darstellen: So die Erklärung des Angeklagten K***** bei einem Zusammentreffen in der Bar des Hotels I*****, "daß die Situation ernst sei, er hätte mit Dr.M***** und zwei weiteren Personen ihren Fall besprochen, M***** habe ihm gesagt, wenn 10 % von dem russischen Rechtshilfeersuchen stimmen, dann würde oder könne sie sofort verhaftet werden und für oder bis zu zehn Jahre in Haft kommen. Er, K*****, sei bereit, ihr zu helfen (US 16 f), "... die Situation könne nur gerettet werden, wenn ein starker Rechtsanwalt eingeschaltet würde" ..."so wie er es nach dem Gespräch sieht, sei die Situation sehr ernst zu nehmen" (US 17). Ferner die Äußerung K*****s anläßlich eines weiteren Treffens mit Walentina H***** am 6.Februar 1996, "...
nunmehr würden alle ihre Konten gesperrt, er hoffe, H***** wisse, was
dies bedeutet, dies sei ein erster Schritt, insgesamt werde sie einen
Schaden von 70 Mio S erleiden" (US 18), sowie "H***** könne die
Situation nur retten, wenn sie so schnell wie möglich einen von ihm
zu benennenden Rechtsanwalt einschalte; ... daß wenn sie sich über
den Betrag einigen könnten, sie in kürzester Zeit offiziell
schriftlich erfahren würde, daß das Verfahren eingestellt werden
würde. Die längste Zeit, die sie hätte, seien zwei Wochen, dann sei
alles vorbei. Es sei wichtig, dies alles schnell zu machen, nach der
ersten Vorladung durch den Staatsanwalt sei alles zu spät. ... Die
Sache sei ernst, der Fall sei abzuwägen, er könne so oder so ausgehen
... Sollte sie nicht darauf einsteigen, könne er nicht garantieren,
daß sie dann nicht in Haft genommen würde" (US 19) und - am 8.Februar
1996 anläßlich eines Treffens im Cafe S*****, nachdem sich H***** zur
Bezahlung von 6 Mio S grundsätzlich bereit erklärt hatte - "... daß
alles ganz gut ausschaue und daß sie überhaupt keine Probleme haben werde. Es solle ein anderer Rechtsanwalt eingeschaltet werden und dieser werde ihr eine Liste mit Fragen und Antworten geben, sodaß sie auf ihre bevorstehende Vernehmung gut vorbereitet sei. Alles werde gut vorbeigehen. ... die Sache mit den 720.000 US-Dollar gehe in Ordnung und die hiefür vorbereitete Ausrede werde hundertprozentig halten" (US 21), ferner die am 9.Februar 1996 in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr.Me***** an H***** gerichtete und von Dr.Me***** bekräftigte Erklärung, "daß Dr.M***** sie jederzeit verhaften könne, daß auch in der Schweiz ein Verfahren laufe und ein internationaler Haftbefehl möglich sei" (US 23) sowie (nach dem Besuch der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr.Me*****) "daß M***** am Telefon ohnehin gesagt habe, das sei Auslegungssache, deutlicher könne man das am Telefon ja nicht sagen, er kann ja nicht sagen, daß er den Akt hineinschiebe, das sei unmöglich, wenn das Telefon abgehört wird, dann seien fünf im Häfen, einschließlich Sie und mich und Anwalt". ... was er gesagt habe, gelte, wenn sie nur 6 Mio bezahle, dann sei es auch recht. Es gehe hier um eine Clique, die sich alle untereinander kennen. Wenn er, K*****, anrufe und sage, das sei erledigt, er komme in zwei Stunden mit dem Geld, dann weiß es jeder von denen und alles besteht nur mehr auf Ruhe, dann kann man überlegen, ob man es lang ziehen oder kurz machen solle" (US 23 f).
Die wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten K***** sind rechtlich nicht nur als gefährliche Drohungen nach § 74 Z 5 StGB, sondern darüber hinaus durch die Prognose jederzeit möglicher Verhaftung, bis zu zehn Jahre dauernder Haft und eines Schadens von 70 Mio S, auch als Drohung mit einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung nach § 145 Abs 1 Z 1 StGB zu qualifizieren. Sie waren dem Sinne nach auch darauf gerichtet, das Opfer zur Bezahlung eines Geldbetrages zu veranlassen.
Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, es liege "keine enge Verknüpfung zwischen Nichtzahlung und Haft vor" (US 45), ist somit aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar.
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes (US 46) würde auch eine der Eignung der Drohung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, besonderes Gewicht verleihende, aus den Ergebnissen des gegen H***** geführten Strafverfahrens resultierende gesetzliche Verpflichtung des Staatsanwaltes Dr.M***** zur jeweils angedrohten strafprozessualen Vorgangsweise nichts an der Bedeutung der erwähnten Äußerungen des Angeklagten K***** als gefährliche Drohung ändern. Sie würde die Rechtswidrigkeit vielmehr nur dann ausschließen, wenn die Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet (§ 144 Abs 2 StGB). Diese Prämissen liegen fallbezogen in Ermangelung eines aktuellen sachlichen Zusammenhanges zwischen dem angedrohten Übel und der geforderten Leistung (Leukauf/Steininger aaO § 144 RN 16 mwN) nicht vor. Durch die erwähnten Äußerungen (US 19, 23 f) gab der Angeklagte K***** Walentina H***** ferner zu verstehen, daß er im Einvernehmen mit dem Angeklagten Dr.M***** handle und es in der Hand habe, die angedrohten Übel auszulösen. Ob dies tatsächlich der Fall war oder ob er dies gegenüber dem Opfer nur vortäuschte, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes der Erpressung ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob er die Verwirklichung des angedrohten Übels tatsächlich veranlassen wollte.
Die festgestellten Drohungen waren auch geeignet, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit sowie die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB). Denn nach den erstgerichtlichen Feststellungen war Walentina H***** durch die Mitteilung ihres Verteidigers bekannt, daß sie in Strafverfolgung gezogen ist und daß eine Sperre ihrer Konten möglicherweise bevorstehe (US 17). In dieser Situation war die Drohung mit der weiteren Strafverfolgung wegen eines mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedrohten Deliktes, mit der Anwendung strafprozessualer Zwangsmittel der Kontensperre (gemeint: der einstweiligen Verfügung nach § 144 a StPO) und der Untersuchungshaft bei Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes (Leukauf/Steininger aaO § 74 RN 21 mwN) durchaus geeignet, bei der bedrohten Person den tatplangemäßen Eindruck zu erwecken, der Täter sei in der Lage, das angedrohte Übel auch wirklich herbeizuführen.
In rechtlicher Verkennung des Umstandes, daß der Angeklagte K***** nach dem festgestellten äußeren Tatsachensubstrat das Tatbild des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB erfüllt hat, unterließ es das Erstgericht, das sich auf die bloße Verneinung des Vorsatzes des Angeklagten K*****, H***** durch gefährliche Drohung zur Ausfolgung des Geldbetrages zu nötigen, beschränkte (US 24), hinlängliche Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen zu treffen. Im Zusammenhang mit dem festgestellten äußeren Tatgeschehen zeigt diese Lücke in der Tatsachenkonkretisierung in Verbindung mit der Urteilspassage, daß der Angeklagte K***** H***** die Möglichkeit "freier Entscheidung nach kaufmännischer Abwägung" einräumen wollte (US 24), daß das Erstgericht hinsichtlich der Gesetzesbegriffe der gefährlichen Drohung (und damit) der Nötigung in einem Rechtsirrtum befangen war. Nötigung ist nämlich ihrem Wesen nach Willensbeugung und nicht Willensausschaltung, sodaß im Fall der Anwendung gefährlicher Drohung als Nötigungsmittel nur eine willensgesteuerte Reaktion des Genötigten als tatbestandsmäßiges Nötigungsziel in Betracht kommt (Leukauf/Steininger aaO § 105 RN 15). In diesem Sinn schützt die Strafbestimmung des § 144 Abs 1 StGB - wie auch die des § 105 Abs 1 StGB - die Freiheit der Willensbildung, wogegen eine darüber hinausgehende Einschränkung der Freiheit der Willensbetätigung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht gefordert wird (vgl Schwaighofer im WK § 105 Rz 4 ff). Fallbezogen blieb die Freiheit der Willensbetätigung der Adressatin der gefährlichen Drohungen gewahrt, weil es ihrer freien Entscheidung überlassen war, sich der mittels gefährlicher Drohung angekündigten Gefahr auszusetzen oder dieser durch Erfüllung der Forderungen des Drohenden zu entgehen, wobei kaufmännische Erwägungen durchaus (mit-)bestimmend sein konnten. Vorliegend entschloß sich Walentina H*****, der an sie gestellten Forderung nur zum Schein nachzukommen (US 20).
Auch die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte K***** in Abänderung seines ursprünglichen Tatplanes beschloß, die Genannte durch Täuschung über seine vermeintliche Interventionstätigkeit und Verdienstlichkeit zur Bezahlung eines Geldbetrages "zwecks angeblicher Bestechung des Staatsanwaltes und infolgedessen stattfindender Verfahrenseinstellung zu veranlassen" (US 18), vermag die auf Grund der Verfahrensergebnisse indizierte Auseinandersetzung mit der Frage der subjektiven Tatseite der Erpressung nicht zu ersetzen, weil - wie bereits ausgeführt - eine solche Täuschung das Vorliegen des erwähnten Vorsatzes nicht ausschließt. Dieses auf der rechtsirrigen Ansicht des Erstgerichtes über das Wesen der Erpressung beruhende Feststellungsdefizit kann durch die beweiswürdigenden Ausführungen zu - die Entscheidungsfreiheit H*****s betonenden, nach dem Gesagten aber tatbestandsbezogen belanglosen - Verhandlungsmodalitäten (US 27 ff) nicht ausgeglichen werden. Die Urteilsannahmen, die Darstellung K*****s, er habe H***** nicht nötigen und erpressen wollen, die im übrigen mit jenen, wonach der Angeklagte K***** das Opfer "eher" zu überreden trachtete als es zu bedrohen (US 27), und das Element der Täuschung H*****s "im Vordergrund stehe" (US 45), insoweit im Widerspruch stehen, als das Vorliegen eines - über die Opfertäuschung hinaus - auf gefährliche Drohung gerichteten Vorsatzes nicht ausgeschlossen wird, sei "daher" glaubhaft (abermals US 27), erweist sich somit als gänzlich unsubstantiiert.
Auch die gegen den Freispruch des Angeklagten Dr.M***** vom Anklagevorwurf der Bestimmung des Angeklagten K***** zur Erpressung der Walentina H***** (B/I./1.) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Anklagebehörde ist berechtigt. Dazu stellte das Erstgericht fest, daß der Staatsanwalt dem Angeklagten K***** bei dessen erster Kontaktaufnahme in bezug auf H***** erklärte, er habe sie mit Samthandschuhen behandelt (US 16), weiters daß der Angeklagte K***** auf Grund der mit dem Angeklagten Dr.M***** geführten Gespräche erkannte, daß die Einleitung der Voruntersuchung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie die Bestellung eines Sachverständigen mittlerweile beantragt worden war, sodaß infolge der dadurch erforderlichen Erhebungen mit einer Verhaftung H*****s zumindest in nächster Zeit nicht zu rechnen sei (US 18). Ferner konstatierte das Erstgericht ein Zusammentreffen der Angeklagten Dr.M***** und K***** am 4.Februar 1996, bei dem sie abermals über das Verfahren sprachen, worauf K***** H***** am 6.Februar 1996 erklärte, nunmehr würden alle ihre Konten gesperrt (abermals US 18). Sodann führt das Urteil mehrere nachfolgende Versuche des Angeklagten K***** an, den Angeklagten Dr.M***** am 8.Februar 1996 zu erreichen, sowie ein Gespräch ungeklärten Inhaltes der beiden Angeklagten am Abend desselben Tages (US 20). Schließlich nimmt das Erstgericht noch ein Telefongespräch des Rechtsanwaltes Dr.Me***** mit dem Angeklagten Dr.M***** am 9.Februar 1996 als erwiesen an, bei dem Letztgenannter auf die Frage, ob es (für H*****) sehr kritisch sei, zur Antwort gab, man könne das so oder so sehen (US 22). Zur subjektiven Tatseite konstatierten die Tatrichter bloß, daß der Angeklagte Dr.M***** in seinen Gesprächen mit K***** über H***** das Amtsgeheimnis nicht verletzen wollte und eine Verletzung des Amtsgeheimnisses K***** gegenüber auch nicht ernstlich für möglich hielt und sich damit billigend abfand (US 24 f).
Beweiswürdigend führt das Erstgericht dazu ferner aus, daß zweifellos auch Erkundigungen K*****s bei Dr.M***** über das Verfahren stattfanden und Dr.M***** von K***** auf H***** angesprochen wurde, doch stehe nicht fest, "daß K***** in diesen Gesprächen eine unsachliche Besserbehandlung H*****s verlangt hätte oder Dr.M***** sich zu einer solchen bereit erklärt oder sonst Handlungen gesetzt hätte, die auf die Geldübergabe durch H***** eine Wirkung gehabt hätten" (US 30 f), sowie daß K***** ohne Mitwirkung Dris.M***** gehandelt habe (US 35).
Diese Schlußfolgerungen beruhen - worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist - auf einem Rechtsirrtum des Erstgerichtes über das Wesen der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB. Darnach ist Beitragstäter, wer - auf andere Weise als durch Bestimmung eines anderen - zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt, wenn zwischen der Beitragshandlung und der Verwirklichung des Tatbildes ein ursächlicher Zusammenhang besteht. In diesem Sinne ist jede Hilfe, welche die Tat fördert, ein ausreichend kausaler Beitrag, wobei das Gesetz nicht verlangt, daß die dem Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung der Tat notwendig war oder daß die Ausführung der Tat ohne diese Hilfe unmöglich gewesen wäre (Fabrizy im WK § 12 Rz 72 ff mwN). Eine auf die Erreichung eines Tatbeitrages gerichtete Einwirkung des unmittelbaren Täters auf den Beitragstäter ist hiefür genausowenig erforderlich, wie eine Verabredung der Täter über die Leistung eines Tatbeitrages.
In Verkennung dieser Umstände hat das Erstgericht außer acht gelassen, daß die vom Angeklagten Dr.***** dem Mitangeklagten K***** gegebenen Informationen über das Strafverfahren gegen Walentina H***** (US 16, 18) für das verbrecherische Vorgehen K*****s - unabhängig von dessen Qualifikation als Verbrechen der versuchten schweren Erpressung oder als Verbrechen des versuchten schweren Betruges - kausal waren (abermals US 18), weil dessen Tat jedenfalls ohne sie nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat. Gleiches gilt für das in Gegenwart der Walentina H***** geführte - den von K***** behaupteten Kontakt mit Dr.M***** unterstreichende - Telefongespräch zwischen Rechtsanwalt Dr.Me***** und dem Angeklagten Dr.M***** (US 22), auf das dieser durch den Angeklagten K***** vorbereitet worden war (US 31).
Die Annahme mangelnder Mitwirkung des Angeklagten Dr.M***** am kriminellen Verhalten des Mitangeklagten K***** (US 32, 35, 43, 49) ist daher schon in objektiver Hinsicht rechtlich verfehlt.
Zufolge des aufgezeigten Rechtsirrtums traf das Erstgericht keine Feststellungen zu den korrespondierenden subjektiven Tatbestandserfordernissen der inkriminierten Förderung der strafbaren Handlung des Angeklagten K*****, obwohl dies die Verfahrensergebnisse indizierten. Es beschränkte sich vielmehr auf die Konstatierung, daß Hinweise darauf, daß Dr.M***** "etwa schon zu diesem Zeitpunkt - bezogen auf seine Antragstellung beim Untersuchungsrichter im Verfahren gegen Walentina H***** am 19.Jänner 1996 - die inkriminierte Vorgangsweise geplant hätte", nicht vorliegen (US 31). Inhaltlich die Klarstellung des identen inneren Vorhabens des Angeklagten Dr.M*****, sohin faktischer Natur, sind die in die rechtliche Beurteilung aufgenommenen tatrichterlichen Ausführungen, daß von einer "voraus in Aussicht genommenen Erpressungshandlung durch Dr.M***** in keiner Weise gesprochen werden kann" (US 46). Diese Annahmen lassen somit offen, ob sich der Angeklagte Dr.M***** zu einem späteren Zeitpunkt zur Leistung eines - bis zur materiellen Vollendung der Tat möglichen (Leukauf/Steininger aaO § 12 RN 46, ÖJZ-LSK 1981/26 ua) - sonstigen Beitrages zur strafbaren Handlung des Angeklagten K***** entschloß.
Auch in diesem Zusammenhang erübrigt sich somit ein detailliertes Eingehen auf die Mängelrüge (Z 5) der Anklagebehörde, die auch insoweit berechtigt ist, als angesichts der unbestrittenen persönlichen Nahebeziehung zwischen K***** und Dr.M*****, dessen Funktion als dominus litis im Strafvorverfahren gegen H***** und des daraus folgenden - von K***** gegenüber H***** betonten - entscheidenden Einflusses auf das Verfahren vorliegend als entscheidungsrelevant nicht bloß jene aktenkundigen Umstände anzusehen sind, die direkte Rückschlüsse auf ein einvernehmliches Zusammenwirken dieser beiden Angeklagten mit dem Ziel, H***** zur Leistung einer Bestechungszahlung zu bewegen, zulassen, sondern auch solche, die als Indizien für die Annahme in Betracht kommen, der Angeklagte Dr.M***** habe das von ihm erkannte, auf das vorgenannte Ziel gerichtete Vorhaben K*****s ohne Absprache mit diesem wenigstens bedingt dolos gefördert. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß sich von diesem Standpunkt her betrachtet die Unvollständigkeiten der Begründung reklamierende Mängelrüge - in Verbindung mit den festgestellten Intentionen, H***** dazu zu veranlassen, in dem gegen sie geführten Strafverfahren einen von K***** zu benennenden Rechtsanwalt beizuziehen (US 19, 21, 32), - was sich nach den Denkgesetzen vor allem aus der Sicht einer pflichtwidrigen staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen zuträglichen Begrenzung des Aufdeckungsrisikos als evident plausibel darstellt - als mehrfach berechtigt erweist.
Das Erstgericht wäre darüber hinaus gemäß §§ 262, 267 StPO zu einer Prüfung dahin verpflichtet gewesen, ob das durch die Anklage inkriminierte Verhalten des Angeklagten Dr.M***** in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen (auch) das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB oder das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 (allenfalls auch Abs 2) StGB verwirklicht. Während das erwähnte Vergehen zum genannten Verbrechen auf Grund gesetzlicher Anordnung subsidiär ist, kommt eine echte Idealkonkurrenz dieser Delikte - wie auch des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB - mit dem (allenfalls versuchten) Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht (EvBl 1994/107), weil der Unrechtsgehalt der Tat durch deren bloße Qualifizierung als Vermögensdelikt nicht abgegolten wäre. Auch vermögen die erwähnten Amtsdelikte das - infolge der Möglichkeit der Strafschärfung nach § 313 StGB - jedenfalls in seiner Gesamtauswirkung mit strengerer Strafe bedrohte Vermögensdelikt (Leukauf/Steininger aaO § 28 RN 11) nicht zu verdrängen, weil das mit strengerer Strafe bedrohte Delikt durch das geringer strafbare niemals konsumiert werden kann (SSt 49/32, RZ 1977/44).
Damit erweist sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auch insoweit berechtigt, als die Staatsanwaltschaft das Unterbleiben der Beurteilung der amtsexternen (privaten) Preisgabe der Antragstellung nach § 144 a StPO im Verfahren gegen Walentina Hummelbrunner durch den Angeklagten Dr.M***** als Verbrechen des Amtsmißbrauchs nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB vermißt wird. Dieses begeht ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen (hier) des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht (§ 302 Abs 1 StGB). Einem höheren Strafsatz unterliegt, wer (ua) durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführt (§ 302 Abs 2 zweiter Satz StGB). Die Tat kann auch in einer - sonst nach § 310 Abs 1 StGB strafbaren - Verletzung des Amtsgeheimnisses liegen, wenn durch sie nicht nur öffentliche oder berechtigte private Interessen an der Geheimhaltung verletzt, sondern darüber hinaus (weitergehende) konkrete Rechte (des Staates oder des Betroffenen) geschädigt werden (Leukauf/Steininger aaO § 310 RN 21 mwN).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen erfuhr der Angeklagte K***** in den mit Dr.M***** geführten Gesprächen, daß im Strafverfahren gegen Walentina H***** nicht nur die Einleitung der Voruntersuchung und die Bestellung eines Sachverständigen, sondern auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt worden war (US 18). Diese Antragstellung der Staatsanwaltschaft war somit bloß einer beschränkten Personenzahl bekannt, im übrigen aber nur schwer zugänglich. Damit erfüllte sie für den Angeklagten Dr.M***** die Prämissen eines Amtsgeheimnisses, das ihm ausschließlich kraft seines Amtes bekannt war, hatte er die in Rede stehenden Anträge doch selbst gestellt (US 12).
An der Geheimhaltung der erwähnten Antragstellung der Staatsanwaltschaft bestand zunächst ein grundlegendes öffentliches Interesse. Die beantragte einstweilige Verfügung sollte der Vollstreckung der allenfalls für die Genannte zu verhängenden Nebenstrafe der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 a StGB idF vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996 dienen (Foregger/Kodek StPO6 § 144 a Erl I). Die Offenbarung der darauf gerichteten Antragstellung der Staatsanwaltschaft ist generell geeignet, die Wirksamkeit dieser einstweiligen Verfügung zu beeinträchtigen, sodaß in jedem Fall ein öffentliches Interesse an ihrer Geheimhaltung vorliegt, gleich ob sie in der Folge vom Gericht beschlossen wird oder nicht. Dies zeigt vorliegend insbesondere der Umstand, daß der Angeklagte K***** H*****, der von ihrem Anwalt mitgeteilt worden war, daß möglicherweise die Konten gesperrt würden - ersichtlich nach Mitteilung der Antragstellung durch den Angeklagten Dr.M***** - den Rat gab, wenn sie Schwarzgeld auf den Konten habe, solle sie es beiseiteschaffen (US 17). Die abstrakte Gefährdung des Erfolgs der staatsanwaltschaftlichen Antragstellung durch ihre Mitteilung an den Angeklagten K***** wäre auch bei Kenntnis des Verteidigers der Walentina H***** vom Inhalt der Anträge der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen. Vielmehr genügt für die Strafbarkeit die Offenbarung des Amtsgeheimnisses gegenüber einer einzigen Person, der dieses nicht (als sicher) bekannt war (SSt 53/4). Die im übrigen von der Anklagebehörde an sich zutreffend als unbegründet gerügte (sachlich Z 5), im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene Annahme des Erstgerichtes, wonach "der Umstand der beantragten Kontensperre bzw einstweiligen Verfügung ja auch schon dem Verteidiger H*****s bekannt war" (US 50), ist somit nicht entscheidungsrelevant.
An der Geheimhaltung der Antragstellung gemäß § 144 a StPO bestand aber auch ein berechtigtes privates Interesse der Walentina H*****, weil die Offenbarung dieser Tatsache an einen Dritten geeignet war, ihren Kredit, ihren Erwerb und ihr Fortkommen als Geschäftsfrau zu gefährden. Darüber hinaus eröffnete die Bekanntgabe der drohenden Verfügungsbeschränkung dem Angeklagten K***** die Möglichkeit, ihr mit dem Vollzug dieses strafprozessualen Sicherungsmittels zu drohen (US 18) und H***** zur Bezahlung eines Geldbetrages zu nötigen (vgl dazu die Ausführungen zur Subsumtionsrüge). Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist die - ein berechtigtes Interesse der Walentina H***** an der Geheimhaltung verneinende - Annahme (US 50), daß der Angeklagte Dr.M***** von einem Handeln K*****s im Interesse H*****s ausging, nicht ableitbar.
Der Rechtsansicht des Erstgerichtes zuwider unterlag die in Rede stehende Antragstellung der Staatsanwaltschaft gemäß § 144 a StPO sohin der Amtsverschwiegenheit des Angeklagten Dr.M*****. Durch die Bekanntgabe dieses Umstandes an den Angeklagten K***** hat er jedenfalls das Tatbild des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB, allenfalls das des Verbrechens des Amtsmißbrauchs nach § 302 Abs 1 (und Abs 2) StGB, in objektiver Hinsicht erfüllt.
Infolge des rechtlich verfehlten objektiven Lösungsansatzes hat das Erstgericht keine hinlänglichen Feststellungen zu einem allenfalls darauf gerichteten (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten Dr.M***** getroffen, obwohl dies auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens geboten gewesen wäre. Der Ausspruch, daß Dr.M***** in seinen Gesprächen mit dem Angeklagten K***** über H***** das Amtsgeheimnis nicht verletzen wollte und dessen Verletzung K***** gegenüber auch nicht ernstlich für möglich hielt und sich damit billigend abfand (US 24 f), erschöpft sich somit (abermals) bloß in einer unsubstantiierten Verneinung der subjektiven Tatseite.
Darüber hinaus wäre das Erstgericht ferner zu einer Prüfung verpflichtet gewesen, ob der Angeklagte Dr.M***** durch die Offenlegung der Antragstellung nach § 144 a StPO wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) seine Befugnis als Staatsanwalt mißbrauchte und dabei nicht nur öffentliche oder berechtigte private Interessen an der Geheimhaltung, sondern darüber hinaus (weitergehende) konkrete Rechte des Staates oder der Walentina H***** schädigte oder zu schädigen versuchte und ob eine solche Schädigung auch von einem (zumindest bedingten) Vorsatz umfaßt worden war. Hier kommt vor allem das konkrete Recht des Staates auf Strafverfolgung (SSt 57/85) in Betracht, zu welchem auch das Recht auf Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung durch einstweilige Verfügung gemäß § 144 a StPO gehört, und zwar unabhängig davon, ob das erkennende Gericht der Antragstellung folgt. Die Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines auf Beeinträchtigung der Effektivität der beantragten einstweiligen Verfügung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten Dr.M***** wäre im Fall der Annahme eines auf Leistung eines Tatbeitrages zur schweren Erpressung gerichteten Vorsatzes schon deshalb indiziert, weil die Vollendung des Tatbestandes der Erpressung die Bewahrung der vermögensrechtlichen Verfügungsfreiheit des Erpressungsopfers nahelegt. War der Vorsatz des Angeklagten Dr.M***** nur auf eine eine allfällige Abschöpfung nicht berührende Beeinträchtigung der Effektivität der beantragten einstweiligen Verfügung gerichtet, käme die Subsumierung der Offenbarung der erwähnten Antragstellung (neben einer möglichen Qualifizierung als Vergehen nach § 310 Abs 1 StGB auch) als (vollendetes) Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht, weil der tatsächliche Schadenseintritt zur Deliktsvollendung nicht erforderlich ist (Leukauf/Steininger aaO § 302 RN 42). War der Vorsatz des Angeklagten Dr.M***** auf die Verhinderung einer Abschöpfung von 6 Mio S oder darüber hinaus einer Abschöpfung der gesamten Bereicherung gerichtet, käme auch die Qualifikation nach § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB zum Tragen, soferne sich der Vorsatz auch auf Zufügung eines 500.000 S übersteigenden Vermögensschadens erstreckte.
Die auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens indizierte Möglichkeit der rechtlichen Qualifizierung des Verhaltens des Angeklagten Dr.M***** (auch) als Vergehen nach § 310 Abs 1 StGB bzw als Verbrechen nach § 302 Abs 1 (und Abs 2) StGB begründete gemäß §§ 262, 267 StPO aber auch die Verpflichtung des Erstgerichtes zur Prüfung, ob das durch die Anklage inkriminierte Verhalten des Angeklagten K***** in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen auch eine Beteiligung im Sinne des § 12 zweiter oder dritter Fall StGB an den erwähnten Amtsdelikten darzustellen vermag. Desgleichen wäre zu erörtern gewesen, ob die allenfalls mit dem Ziel der Beeinträchtigung der Strafverfolgung der Walentina H***** begangene Offenbarung der Antragstellung nach § 144 a StPO von dem auf Bestimmung des Angeklagten Dr.M***** zum Mißbrauch der Amtsgewalt gerichteten Vorsatz des Angeklagten K***** umfaßt war und sich damit gegenüber seinem deliktischen Ziel der (gänzlichen) Außerverfolgungsetzung der Walentina H***** (US 15) auf einen quantitativ reduzierten Umfang bezog. In diesem Fall käme eine Haftung des Angeklagten K***** für die vollendete Bestimmung des Angeklagten Dr.M***** zum Amtsmißbrauch hinsichtlich des von Faktum B/III./2. des Urteilssatzes umfaßten Sachverhaltes in Betracht. Gleiches gilt für den Angeklagten L***** in bezug auf Punkt B/III./1., weshalb eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat.
Das Urteil leidet sohin in seinen Punkten A sowie B/I./1., III./1. und 2. infolge Feststellungsmängeln an materieller Nichtigkeit, die in diesem Umfang seine Aufhebung und die spruchgemäß angeordnete Teilerneuerung des Verfahrens unumgänglich machen, wobei gemäß § 289 StPO auch die zu den Punkten B/II./1. und 2.a ergangenen Entscheidungen des Erstgerichtes aufzuheben waren, weil sie als Aussprüche über idealkonkurrierende strafbare Handlungen vom Inhalt des ganzen Urteils nicht trennbar sind. Damit erübrigt es sich auf das übrigen Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft einzugehen.
Der Angeklagte K***** war mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Vollständigkeit halber ist zu den das Vorgehen der Sicherheitsbehörden und der Anklagebehörde unter dem Aspekt des § 25 StPO relevierenden Ausführungen des Angeklagten K***** in der Verfahrensrüge und des Angeklagten Dr.M***** in seiner Gegenausführung zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft festzuhalten, daß die nach den aktenkundigen Verfahrensergebnissen hier aktuell gewesenen behördlichen Reaktionen auf die Deliktsanbahnung bereits tatentschlossener Beteiligter - den divergierend vorgebrachten Spekulationen zuwider - nicht als gesetzlich verpönte Verleitung zu strafbarem Verhalten faßbar sind.
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