OGH 14Os12/26k

OGH14Os12/26k30.6.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 16. Dezember 2025, GZ 34 Hv 57/25t‑37a, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M., LL.M., und des Verteidigers Dr. Weber zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00012.26K.0630.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu II./, III./ und IV./, demzufolge im Strafausspruch und im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:

* S* wird gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe in S*

II./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, teils an sich vornehmen zu lassen versucht, indem er

1./ im Zeitraum von 1990 bis 1998 die am * 1984 geborene und somit unmündige B* T* in wiederholten Angriffen, zunächst etwa wöchentlich und etwa ab dem Jahr 1994 monatlich, im Bereich der Brüste sowie im Genitalbereich betastete, in der Anfangszeit ihre Hand um seinen Penis legte und daraufhin bis zum Samenerguss „auf und abbewegte“, sie ferner aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen, was jedoch daran scheiterte, dass B* T* „davor graute und sie sodann nur ein Bussi“ auf seinen erigierten Penis geben musste, und sie regelmäßig dazu aufforderte, ihn durch Handonanie zu befriedigen, was diese auch tat und wobei er zuvor ihre Brüste sowie ihren Genitalbereich betastet hatte;

2./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1993 und 1994 die am * 1987 geborene I* T* dazu aufforderte, ihn mit einer Creme am Bauch und auch „weiter unten“ einzucremen, wobei er nackt oder zumindest mit heruntergelassener Hose vor ihr stand und wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil I* T* die Anweisung nur teilweise befolgte, da sie ihn nur am Bauch eincremte und seinen Penis nicht berührte;

III./ Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor unmündigen Personen vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, und zwar

1./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen 1990 und 1998, indem er der am * 1984 geborenen B* T* rund fünf Mal und der am * 1987 geborenen I* T* zumindest einmal Pornofilme zeigte;

2./ „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt“ zwischen 1993 und 1994, indem er B* T* in einer Sauna in Anwesenheit der am * 1987 geborenen und damit unmündigen I* T* zwischen den Beinen im Genitalbereich betastete;

3./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten „etwa“ in den Jahren 2002 bis 2003, indem er in einer nicht näher bekannten Anzahl von Angriffen gegenüber der Schule in S* stehend onanierte, wobei die am * 1996 geborene * W* und weitere nicht näher bekannte und gleichaltrige Kinder in der Schule dies beobachten konnten und

IV./ durch die unter III./3./ dargestellte Handlung öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

S* wird für die ihm weiterhin zur Last liegende strafbare Handlung, nämlich das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./), unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 1. September 2008, AZ 13 Hv 82/08i, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist der Angeklagte schuldig, der Privatbeteiligten B* T* 2.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit ihren (darüber hinausgehenden) Ansprüchen werden die Privatbeteiligte B* T* gemäß § 366 Abs 1 und Abs 2 StPO und die Privatbeteiligten I* T* und * W* jeweils gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB „teils iVm § 15 Abs 1 StGB“ (II./), der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (III./) und der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 2 StGB (IV./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in S*

I./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1990 und 1994 mit der am * 1984 geborenen B* T*, sohin einer unmündigen Person, [richtig:] den Beischlaf unternommen (US 7), indem er ihre Beine spreizte und versuchte, mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen, was ihm jedoch nicht gelang;

II./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, teils an sich vornehmen zu lassen versucht, indem er

1./ von 1990 bis 1998 die am * 1984 geborene und somit unmündige B* T* in wiederholten Angriffen, zunächst etwa wöchentlich und etwa ab dem Jahr 1994 monatlich, im Bereich der Brüste sowie im Genitalbereich betastete, in der Anfangszeit ihre Hand um seinen Penis legte und daraufhin bis zum Samenerguss „auf und abbewegte“, sie ferner aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen, was jedoch daran scheiterte, dass B* T* „davor graute und sie sodann nur ein Bussi“ auf seinen erigierten Penis geben musste, und sie regelmäßig dazu aufforderte, ihn durch Handonanie zu befriedigen, was diese auch tat und wobei er zuvor ihre Brüste sowie ihren Genitalbereich betastet hatte;

2./ „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt“ zwischen 1993 und 1994 die am * 1987 geborene I* T* dazu aufforderte, ihn mit einer Creme am Bauch und auch „weiter unten“ einzucremen, wobei er nackt oder zumindest mit heruntergelassener Hose vor ihr stand und wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil I* T* die Anweisung nur teilweise befolgte, da sie ihn nur am Bauch eincremte und seinen Penis nicht berührte;

III./ Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor unmündigen Personen vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, und zwar

1./ „zu nicht näher bekannten Zeitpunkten“ zwischen 1990 und 1998, indem er der am * 1984 geborenen B* T* rund fünf Mal und der am * 1987 geborenen I* T* zumindest einmal Pornofilme zeigte;

2./ „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt“ zwischen 1993 und 1994, indem er B* T* in einer Sauna in Anwesenheit der am * 1987 geborenen und damit unmündigen I* T* zwischen den Beinen im Genitalbereich betastete;

3./ „zu nicht näher bekannten Zeitpunkten“ „etwa“ in den Jahren 2002 bis 2003, indem er in einer nicht näher bekannten Anzahl von Angriffen gegenüber der Schule in S* stehend onanierte, wobei die am * 1996 geborene * W* und weitere nicht näher bekannte und gleichaltrige Kinder in der Schule dies beobachten konnten;

IV./ durch die unter III./3./ dargestellte Handlung öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

[3] Im Adhäsionserkenntnis wurde der Angeklagte zur Zahlung von 5.000 Euro binnen 14 Tagen an B* T* verpflichtet. Weiters wurde seine Haftung für sämtliche zukünftigen vorfallskausalen Spätfolgen der Genannten aus den „Vorfällen im Sinne der Punkte I., II.1. und III.1. und 2. des Schuldspruchs“ festgestellt (US 3). Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurden die Privatbeteiligten I* T* und * W* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5] Sie reklamiert das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung in Ansehung aller vom Schuldspruch erfassten Taten.

[6] Damit ist sie insoweit im Recht, als die Strafbarkeit der dem Schuldspruch zu II./, III./ und IV./ zugrunde liegenden Taten durch Verjährung erloschen ist.

[7] Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich jeweils für sich (RIS-Justiz RS0128998). Die Hemmung der Verjährung nach § 58 Abs 2 StGB bezieht sich dabei nur auf die frühere(n) Tat(en), während die zuletzt begangene unabhängig davon verjährt, dass der Täter zuvor ein mit strengerer Strafe bedrohtes Verhalten gesetzt hat, das aufgrund längerer Verjährungsfrist später verjährt (RIS-Justiz RS0128998 [T2]; Marek in WK2 StGB § 58 Rz 6; Schallmoser, SbgK § 58 Rz 17).

[8] Die Frage der Verjährung ist auf der Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetzes zu beantworten, nach einer früheren Rechtslage dann, wenn unter deren Geltung die Verjährung bereits eingetreten war, der Täter also bereits unter dem früheren Recht straflos wurde (RIS-Justiz RS0072368 [T1]).

[9] Bei Idealkonkurrenz richtet sich die Verjährungsfrist nach dem höchsten Strafrahmen der zusammentreffenden strafbaren Handlungen (RIS-Justiz RS0113960; Marek in WK2 StGB § 57 Rz 11).

[10] § 58 StGB idF vor BGBl I 1998/153 enthielt noch keine Regelung für eine Verjährungfristen betreffende Anlaufhemmung. Erst durch Art I Z 1 des StRÄG 1998 wurde in § 58 Abs 3 StGB die Z 3 angefügt, wonach die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213 StGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Nach Art V Abs 1 StRÄG 1998 trat dieses Gesetz mit 1. Oktober 1998 in Kraft, wobei § 58 Abs 3 Z 3 StGB in der dadurch geänderten Fassung auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden war, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen war (Art V Abs 3 StRÄG 1998).

[11] Jeweils mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2001 wurde mit dem KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135, Art I Z 1, Art XVIII § 1 Abs 1) das zivilrechtliche Volljährigkeitsalter vom vollendeten 19. auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt (§ 21 Abs 2 erster Halbsatz ABGB) und mit BGBl I 2001/19 (Art II Z 6 lit b, Art IV Abs 1) die Begriffsbestimmung des Minderjährigen in § 74 Abs 1 Z 3 StGB dementsprechend geändert.

[12] Mit BGBl I 2009/40 (Inkrafttreten am 1. Juni 2009) wurde § 58 Abs 3 Z 3 StGB dahin novelliert, dass die Zeit bis zur Erreichung (seit 1. Jänner 2010 [BGBl I 2009/142]: Vollendung) des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung (unter anderem) gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war) nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die neu gefasste (und weiterhin geltende) Regelung war (und ist) auch auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen war (Art XIV Abs 2 2. GeSchG).

[13] Nach den Feststellungen zu Schuldspruch I./ beging der Angeklagte die ihm zur Last gelegte (§ 206 Abs 1 StGB subsumierte) Tat „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1990 und 1994“ (US 7). Mangels näherer zeitlicher Eingrenzbarkeit war auf Basis dieses Urteilssachverhalts [zum Vorteil des Angeklagten] vom frühestmöglichen Tatzeitpunkt Anfang 1990 auszugehen. Die Verjährungsfrist betrug – bei einem hier aktuellen (unverändert gebliebenen) Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – sowohl nach geltendem Recht als auch nach der zur Tatzeit bestehenden Rechtslage zehn Jahre (§ 57 Abs 3 zweiter Fall StGB). Mit Blick auf die Vollendung des 18. Lebensjahres der B* T* am * 2002 (§ 58 Abs 3 Z 3 StGB in der Fassung BGBl I 1998/153) wäre die Verjährungsfrist zunächst zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt, also am * 2012, abgelaufen. Da jedoch in der Zwischenzeit § 58 Abs 3 Z 3 StGB in der auch heute noch in Geltung stehenden Fassung am 1. Jänner 2010 in Kraft trat (BGBl I 2009/142), verjährte diese Tat – isoliert betrachtet – erst am * 2022.

[14] Die Strafbarkeit der „im Zeitraum von 1990 bis 1998, zunächst wöchentlich und ab 1994 monatlich“ (US 6 f) begangenen Taten zu II./1./ (nach § 207 Abs 1 StGB) zum Nachteil von B* T* verjährten – für sich gesehen und unter Beachtung der Anlaufhemmung nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB (in der damals geltenden Fassung) – mit Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (gerechnet ab der Vollendung ihres 18. Lebensjahres) am * 2007.

[15] Verjährung in Bezug auf die zum Nachteil der am * 1987 geborenen I* T* begangenen Tat II./2./ wäre angesichts der Tatbegehung „zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt zwischen 1993 und 1994“ (US 8) [mangels näherer Eingrenzbarkeit erneut zum Vorteil des Angeklagten] und der zur Anwendung gelangenden fünfjährigen Verjährungsfrist (wiederum für sich alleine gesehen) jedenfalls vor dem 1. Oktober 1998 (und damit vor der Einführung der Anlaufhemmung nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB) eingetreten.

[16] Nach dem Strafrahmen des § 208 (Abs 1) StGB waren die Taten zu III./ nach dem Tatzeitrecht (BGBl 1988/599) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht, in der Urteilszeitfassung (BGBl I 2015/112) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Die Verjährungsfrist betrug nach dem (insoweit unverändert gebliebenen) § 57 Abs 3 vierter Fall StGB solcherart (stets) drei Jahre.

[17] Für sich gesehen verjährte die Strafbarkeit der „zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen 1990 und 1998“ gesetzten Übergriffe zum Nachteil von B* T* und I* T* (III./1./; US 7) jeweils spätestens mit Ablauf des Jahres 2001 sowie der „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1993 und 1994“ gesetzte Übergriff zum Nachteil von I* T* (III./2./; US 8 f) spätestens mit Ablauf des Jahres 1997 (§ 57 Abs 3 vierter Fall StGB).

[18] Die von III./3./ und IV./ des Schuldspruchs erfassten (in Tateinheit verwirklichten) strafbaren Handlungen beging der Angeklagte „zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 2002 bis 2003“ (US 9). Damit lief die (dreijährige) Verjährungsfrist spätestens Ende 2006 ab.

[19] Anlaufhemmung nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB in der damals geltenden Fassung stand bei den III./ zugrunde liegenden Taten nicht in Rede, stellte diese Norm doch (damals) auf einen bestimmten (§ 208 StGB [und im Übrigen auch § 218 StGB] jedenfalls nicht umfassenden) Kreis taxativ aufgezählter strafbarer Handlungen ab (vgl RIS-Justiz RS0122421).

[20] Auf Basis der Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zu I./ genannte, § 206 Abs 1 StGB subsumierte Tat jenen zu II./1./ (US 6: „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt noch im gleichen Jahr 1990 oder zumindest im Jahr 1991“) und III./2./ (US 7: „zwischen 1990 und 1994“) zeitlich voranging und damit auch insgesamt die zeitlich erste Tat war.

[21] In Bezug auf die danach verwirklichten, vom gegenständlichen Schuldspruch erfassten weiteren Taten wiesen jene zu II./ (unter Beachtung auch des § 58 Abs 2 und Abs 3 Z 3 StGB) die am spätesten endende Verjährungsfrist auf. Diese lief am * 2007, sohin fünf Jahre nach dem 18. Geburtstag der B* T*, ab.

[22] Nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichts wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 1. September 2008 zu AZ 13 Hv 82/08i rechtskräftig wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15 Abs 1, 207 Abs 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die dem damaligen Schuldspruch zugrundeliegende Tat beging der Angeklagte am 18. Juni 2008 zum Nachteil der am * 1998 geborenen * Su* (US 4, 18). Verjährung der Strafbarkeit dieser (schuldspruchmäßig festgestellten – vgl hiezu RIS‑Justiz RS0092129) Tat wäre zufolge (Vollendung ihres 28. Lebensjahres am * 2026 und) der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 dritter Fall StGB am * 2031 eingetreten (US 4).

[23] Angesichts dieser neuerlichen, auf gleicher schädlicher Neigung (§ 71 StGB) beruhenden Delinquenz des Angeklagten innerhalb der zu I./ des nunmehrigen Schuldspruchs (an sich) am * 2022 endenden Verjährungsfrist und mit Blick auf den dadurch bewirkten gemeinsamen Eintritt der Verjährung (in Bezug auf beide Taten – § 58 Abs 2 StGB) lag Verjährung der Strafbarkeit in Bezug auf I./ des (nunmehrigen) Schuldspruchs nicht vor.

[24] Anders verhält es sich jedoch in Ansehung der übrigen vom Schuldspruch erfassten Taten II./, III./ und IV./. Deren Strafbarkeit verjährte nämlich auf Basis der vorliegenden Urteilsfeststellungen durchwegs vor der am 18. Juni 2008 zum Nachteil der Su* begangenen strafbaren Handlung.

[25] Mangels Feststellungen zu verjährungshemmenden Umständen (§ 58 Abs 2 oder Abs 3 StGB) innerhalb der Verjährungsfrist ist damit die Nichtannahme der Verjährung der Strafbarkeit betreffend die vom Schuldspruch II./, III./ und IV./ erfassten Taten unschlüssig und das Urteil insofern mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) behaftet (RIS‑Justiz RS0122332 [T11]). Dies führte insoweit zur Aufhebung des Schuldspruchs, demzufolge des Strafausspruchs und des Adhäsionserkenntnisses. Letzteres war deshalb aufzuheben, weil das Erstgericht sowohl den Zuspruch an B* T* als auch den Ausspruch über das Feststellungsbegehren undifferenziert auch auf die kassierten Teile des Schuldspruchs zu II./1./, III./1./ und III./2./ stützte (US 3 iVm US 15 und US 19), sodass schon allein deren Wegfall den Zuspruch beseitigt (Ratz, WK-StPO § 289 Rz 7). Ebenso war mit der Verweisung der Privatbeteiligten I* T* und * W* auf den Zivilrechtsweg zu verfahren (RIS-Justiz RS0101303, RS0100493 [T1]).

[26] Da nach der Aktenlage der Verjährung entgegenstehende Feststellungen in Bezug auf die von der Aufhebung genannten Fakten nicht zu erwarten sind (vgl RIS‑Justiz RS0118545 [T1, T5]), war gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen und der Angeklagte – teils in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 259 Z 3 StPO von den in Rede stehenden Vorwürfen freizusprechen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Übrigen:

[27] Die behauptete Verfassungswidrigkeit von (fehlerfrei angewendeten) Gesetzesbestimmungen ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl Art 89 Abs 1 B‑VG; RIS‑Justiz RS0053859 [T3, T6], RS0053916 [T1], RS0099654 [T1]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 597).

[28] Soweit die Beschwerde ihre Kritik an der Nichtannahme des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung auch auf die Behauptung stützt, „§ 58 Abs 3 Z 3 StGB (auch idF des am 01. Oktober 1998 in Kraft getretenen StRÄG 1998) [verstoße] gegen das Rückwirkungsverbot des Art 7 Abs 1 EMRK“, macht sie somit keinen Nichtigkeitsgrund geltend (vgl im Übrigen Marek in WK2 StGB § 58 Rz 30; siehe auch VfGH 23. Juni 2021, G 368/2020, G 370/2020 zur Verfassungskonformität von § 58 Abs 3a in der Fassung des StRÄG 2015 und Art 12 § 2 StRÄG 2015).

[29] Davon abgesehen leitet das weitere Beschwerdevorbringen (Z 9 lit b) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Strafbarkeit der dem Schuldspruch zu I./ zugrunde liegenden Tat angesichts der (weiteren) am 18. Juni 2008 (somit innerhalb der Verjährungsfrist) begangenen – als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB beurteilten und somit auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhenden (dazu Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 71 Rz 1) – Delinquenz des Angeklagten zum Nachteil der am * 1998 geborenen (und somit erst mit Ablauf des * 2026 ihr 28. Lebensjahr vollendenden) Su* (US 4) mit Blick auf die die Verlängerung der Verjährungsfrist festschreibenden Regelungen des § 58 Abs 2 und Abs 3 Z 3 StGB verjährt sein sollte (vgl Marek in WK2 StGB § 58 Rz 6 f, 30).

[30] In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.

Zur Strafneubemessung:

[31] Voranzustellen ist, dass auf das mittlerweile getilgte Urteil des Landesgerichts Leoben vom 1. September 2008, AZ 13 Hv 82/08i, gemäß § 31 Abs 1 StGB Bedacht zu nehmen war (RIS-Justiz RS0127461). Die mit diesem Urteil verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten war unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.

[32] Demzufolge war nunmehr zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, wobei bei der solcherart durchzuführenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil demnach auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen waren, die das Vor-Urteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425). Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, welche Strafzumessungsgründe im Vor-Urteil herangezogen wurden, sondern die Strafbemessung ist mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren richtigerweise heranzuziehen gewesen wären (Ratz inWK2 StGB § 40 Rz 2).

[33] Solcherart wirkten das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die vorsätzliche Tatbegehung als Volljähriger gegen minderjährige Personen (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB; vgl 15 Os 138/20p [Rz 15] und 11 Os 81/21b [Rz 20]) als erschwerend. Mildernd waren hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), das teilweise Verbleiben beim Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), das teilweise Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie der Umstand, dass er die Taten vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB), zu werten.

[34] Nach Maßgabe des Gewichts der Tat, der persönlichen Schuld (§ 32 Abs 1 StGB) und der genannten Bemessungsgründe erweist sich bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 206 Abs 1 StGB) unter gebotener Berücksichtigung der im Vor-Urteil des Landesgerichts Leoben verhängten Sanktion (§ 40 StGB) die im Spruch genannte Zusatzfreiheitsstrafe als angemessen.

[35] Zur Gänze bedingte Nachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) oder ein Vorgehen nach § 43a Abs 2 StGB kam mit Blick auf die vom Angeklagten gezeigte erhebliche kriminelle Energie aus spezial‑ und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Zufolge des langen Zurückliegens der Delinquenz und des langjährigen Wohlverhaltens konnte jedoch ein Strafteil von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden (§ 43a Abs 3 StGB).

[36] Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

[37] Mit Blick auf die Feststellungen zum sexuellen Übergriff an der zum Tatzeitpunkt unmündigen B* T* sowie darauf, dass der Gesetzgeber „schon“ für erlittene sexuelle Belästigungen einen Betrag von 1.000 Euro als Mindestschadenersatzbetrag normiert hat (§§ 8, 8a und 19 Abs 3 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz), war in freier Überzeugung (§ 369 Abs 2 StPO, § 273 Abs 1 ZPO [vgl RIS‑Justiz RS0031614 {T1}]; zum Ersatz des immateriellen Schadens durch Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.06 § 1328 Rz 8) ein Betrag von 2.000 Euro zuzuerkennen.

[38] Die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren darüberhinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg nach § 366 Abs 1 und Abs 2 StPO resultiert aus dem (Teil-)Freispruch und (soweit sie den verbleibenden Schuldspruch zu I./ betrifft) aus dem Fehlen einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage betreffend die übrigen von der Privatbeteiligten erhobenen Ansprüche. Die Verweisung der Privatbeteiligten I* T* und * W* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg war ebenso Folge des (Teil-)Freispruchs (§ 366 Abs 1 StPO).

[39] Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

[40] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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