OGH 14Os102/97

OGH14Os102/9727.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz W***** und Peter B***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. August 1996, GZ 8 Vr 2.830/94-591, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, der beiden Angeklagten und ihres Verteidigers Dr. Rath zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, teilweise nämlich in dem die Prostituierten F***** und H***** betreffenden Schuldspruch des Angeklagten W***** (Punkt I/1) sowie in dem die Prostituierten K***** und G***** betreffenden Schuldspruch des Angeklagten B***** (Punkt I/2) wegen des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB, ferner im Schuldspruch des Angeklagten B***** wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt VIII) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB (Punkt IX), sowie im Schuldspruch des Angeklagten W***** wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB (Punkt X) und demzufolge auch in den beide Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.

Im übrigen wird den Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten nicht Folge gegeben.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf den kassatorischen Teil der Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten fallen auch die auf den erfolglosen Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerden entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Heinz W***** und Peter B***** des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (I), der Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG (II) und nach § 36 Abs 1 Z 1, Peter B***** auch Z 2 WaffG (VII), Heinz W***** überdies der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (IV), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (V), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB (VI) sowie der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB (X) und Peter B***** weiters des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (III), ferner der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (VIII) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB (IX) schuldig erkannt.

Diesem Schuldspruch zufolge haben die beiden Angeklagten

I. in G***** und Italien mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer Personen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Personen die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorgeschrieben und mehrere solche Personen zugleich ausgenützt, und zwar

1. Heinz W***** zwischen 1988 und Oktober 1994 die Monika N***** (geschiedene W*****), Sabine S***** (geborene J*****), Silke K*****, Sabine A*****, Herta B*****, Maria G*****, Edith W*****, Romana F*****, Elisabeth H***** und weitere namentlich nicht bekannte Prostituierte,

2. Peter B***** zwischen Ende 1987 und Oktober 1993 die Nevena *****, Natalie P***** ("Indianerin"), Rita K*****, Renata G***** und weitere namentlich nicht bekannte Prostituierte,

indem sie ihnen fixe Standplätze zuwiesen, die von den Freiern zu verlangenden Preise festsetzten, die Prostitutionsausübung überwachten bzw überwachen ließen, die Prostituierten teilweise zu den Standplätzen brachten und pro Prostituierte ein tägliches Standgeld zwischen 100.000 und 200.000 italienische Lire kassierten bzw sich die Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt bezahlen ließen;

II. außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben, besessen bzw teils anderen überlassen, und zwar

1. Heinz W*****, indem er

a) in G***** eine Platte Cannabisharz (ca 28 Gramm) und zwei Raucherstücke Cannabisharz sowie zwei Briefchen Kokain zu 0,9 Gramm und 0,6 Gramm (erwarb und) am 5. Oktober 1994 besaß,

b) am 12. Oktober 1993 in J***** in seiner Motoryacht 10 Gramm Kokain (Reinsubstanz 5,743 Gramm) in einem Hängeschrank verwahrte,

c) zwischen Februar und August 1994 in G***** 15 bis 20 Haschischplatten (erwarb und) besaß,

d) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 5. Oktober 1994 in W***** eine unbekannte Menge Kokain von einem Unbekannten kaufte,

e) im Jahre 1994 in G***** dem Rupert S***** zumindest zweimal Kokain im Grammbereich überließ,

2. Peter B*****, indem er

a) im Sommer 1994 in G***** und F***** in mehreren Angriffen der Ingeborg K***** 2 bis 3 Straßen Kokain zum Konsum überließ,

b) am 7. Oktober 1994 in G***** ein Kuvert mit 1,5 Gramm Kokain besaß,

c) im Sommer 1994 in R***** eine Straße Kokain konsumierte,

d) um Weihnachten 1993 in W***** für 2.000 S Kokain von einem Unbekannten kaufte,

e) im August 1994 in W***** einige Gramm Kokain von einem Unbekannten kaufte,

f) im Jahre 1994 in G***** ca zehnmal gemeinsam mit Rupert S***** und Friedrich U***** Kokain konsumierte;

III. Peter ***** im März 1994 in Italien bzw in G***** den Engelbert M***** durch die telefonische Äußerung: "Wenn du die 7.000 Schilling nicht bringst, werden sich die Zinsen von den 14.000 Schilling wöchentlich verdoppeln, falls du nicht zahlst, schlagen wir dir den Schädel ein!", sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung von 7.000 S "als Wohnungsmiete" genötigt;

IV. Heinz W***** im April 1994 in G***** die Maria G***** durch die gefährliche Drohung teils mit dem Tod: "Ich schieße dir hinein, ich steche dir hinein!", zur Bekanntgabe eines Telefongesprächspartners zu nötigen versucht;

V. Heinz W***** in G***** den Rupert S***** mit dem Tode gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu vesetzen, und zwar

1. am 10. August 1994 oder zwischen dem 17. und 19. August 1994 durch die Äußerung "Du schwule Sau, ich erschlage dich, ich erschlage dich, ich hacke dich um!", wobei er auf ihn einzuschlagen trachtete,

2. am 12. August 1994 oder Mitte August 1994 durch die Äußerung, er werde ihn umbringen;

VI. Heinz W***** andere vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging, und zwar

a) am 27. oder 28. Oktober 1993 in W***** den Kurt G***** im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Christian D***** durch mehrere Schläge in das Gesicht, die einen Bluterguß und eine Schwellung im linken Gesichtsbereich zur Folge hatten,

b) im Juli 1994 in G***** die Maria G***** durch mehrere Schläge gegen den Kopf, wodurch die Genannte eine starke Schwellung am linken Unterkiefer erlitt,

c) zwischen dem 17. und 19. August 1994 in G***** die Ingeborg K***** durch Schläge, die eine Kieferprellung , verbunden mit Schmerzen in der Dauer von einigen Tagen, zur Folge hatten,

d) zwischen dem 17. und 19. August 1994 in G***** den Dusan G***** durch Tritte und Schläge, wodurch der Genannte Kiefer- und Zahnverletzungen sowie mehrfache Hämatome erlitt,

e) im Juli 1994 in G***** den Peter F***** durch Faustschläge gegen den Kopf, wodurch der Genannte eine Platzwunde an der Lippe und Blutergüsse an beiden Augen erlitt;

VII/1. Heinz W***** am 5. Oktober 1994 in G***** Faustfeuerwaffen unbefugt besessen und geführt, und zwar

a) einen Revolver Smith & Wesson durch Aufbewahren in der Wohnung,

b) eine Pistole Makarov durch Mitführen im PKW,

2. Peter B***** von Frühjahr 1994 bis 7. Oktober 1994 in G***** und G*****

a) eine Fausfeuerwaffe, nämlich eine Pistole FEG Budapest unbefugt besessen und geführt,

b) eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring aus Messing, unbefugt besessen;

VIII. Peter B***** Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Ansichbringen und Vorenthalten mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar

1. von März 1994 bis 7. Oktober 1994 in G***** den von der Bundespolizeidirektion G***** ausgestellten und bereits abgelaufenen Reisepaß der Edeltrude W*****,

2. seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis 5. Dezember 1991 in P***** den von der Bundespolizeidirektion W***** ausgestellten Reisepaß der Elfriede S*****;

IX. Peter B***** vor dem 5. Dezember 1991 vermutlich in Österreich eine falsche inländische öffentliche Urkunde, nämlich einen österreichischen Führerschein Serie B, lautend auf Peter B***** und versehen mit dessen Lichtbild, durch Nachmachen hergestellt;

X. Heinz W***** Anfang August 1994 in W***** die Ingeborg K***** durch Versprechen eines hohen Verdienstes und Einführung in den Bordellbetrieb des Nachtclubs "Imperial" der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt.

Der Schuldspruch wegen der Vergehen nach dem Suchtgiftgesetz (II) und dem Waffengesetz (VII) ist in Rechtskraft erwachsen; gegen die übrigen Schuldsprüche richten sich die getrennt ausgeführten, jeweils aus den Gründen der Z 5, 5a und "9 bzw 10" des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten. Der Schuldspruch wegen des Vergehens der Zuhälterei (I) wird in Ansehung einzelner Prostituierter auch von der Anklagebehörde mit Nichtigkeitsbescherde bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die den Schuldspruch wegen des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (I) betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten gehen fehl.

In Ergänzung des bereits wiedergegebenen Urteilstenors ist vorweg noch festzuhalten, daß Heinz W***** und Peter B***** laut Urteilssachverhalt in führender Funktion tätige Mitglieder einer österreichischen Zuhältergruppe waren, die gemeinsam mit anderen Gruppierungen im Deliktszeitraum die Prostitutionsszene in bestimmten Teilen Norditaliens maßgeblich beeinflußte. In dem ihnen nach gruppeninterner Verabredung zugewiesenen Gebiet bestimmten die beiden Angeklagten nach Überzeugung des Schöffensenates durch Zuweisung des Standplatzes sowie Festlegung des Preises, der Zeit und anderer relevanter Umstände, auf welche Weise die dort mit ihrer Zustimmung agierenden Prostituierten das Gewerbe auszuüben hatten, und verpflichteten diese zu regelmäßigen finanziellen Zahlungen erheblichen Ausmaßes.

Die Verantwortung der beiden Angeklagten, vorwiegend vom erfolgreichen Glücksspiel gelebt zu haben (W*****) bzw den Lebensunterhalt aus den Einkünften eigener Erwerbstätigkeit bestritten zu haben (B*****), wurde vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung als unglaubwürdig verworfen.

In den - weitestgehend gleichlautenden - Mängelrügen (Z 5) sprechen beide Angeklagte den vom Erstgericht zur Stützung des Schuldspruchs herangezogenen "Ermittlungen der italienischen Behörden" die Eignung als tragfähige Feststellungsgrundlage ab, weil diese Erhebungen maßgeblich von den in Italien zu hohen Freiheitsstrafen verurteilten Jovan G***** und Jovica M***** beeinflußt worden wären; die Genannten hätten sich zur Zusammenarbeit mit der italienischen Justiz bereit erklärt, um die Gewährung bedingter Strafnachsichten und anderer nach italienischem Recht möglicher Rechtswohltaten zu erreichen; zu diesem Zweck hätten sie ihre durch eigene kriminelle Aktivitäten erlangten Kenntnisse über das Prostituiertenmilieu dazu benutzt, die beiden Angeklagten fälschlich zu belasten; bei M***** komme noch hinzu, daß er augenscheinlich ein wegen eines hohen Spielverlustes an W***** vorliegendes Rachebedürfnis befriedigt habe.

Mit diesem - dem erkennenden Gericht ohnedies bekannt gewesene Umstände relevierenden - Vorbringen begeben sich die Beschwerdeführer in den der Bekämpfung im Wege der Mängelrüge von vornherein nicht zugänglichen Bereich der freien richterlichen Beweiswürdigung; ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wird nicht dargetan, zumal die Behauptung, M***** habe "im Rahmen der mündlichen Verhandlung praktisch sämtliche Anschuldigungen zurückgezogen bzw als unrichtig bezeichnet", einer Überprüfung nicht standhält. Tatsächlich hat sich der Genannte in der Hauptverhandlung im wesentlichen lediglich auf die Aussage zurückgezogen, daß er sich "an das Ganze (nämlich seine in Italien gemachten Angaben) nicht mehr so erinnern könne" (S 643 ff, insbesondere S 647/XV).

Unbegründet sind die Mängelrügen der beiden Beschwerdeführer auch im Vorwurf, den Aussagen der namentlich identifizierten, im Urteilsspruch angeführten Zeuginnen wäre zu entnehmen, daß diese nie für die Angeklagten die Prostitution ausgeübt bzw irgendwelche Geldbeträge an sie geleistet hätten.

Zur Erwiderung ist anhand der vom Erstgericht verwerteten Verfahrensergebnisse zunächst in Ansehung des Angeklagten Heinz W***** festzuhalten:

Romana F***** (alias Blanka H*****) hat im Zuge ihrer (zum Teil sogar kontradiktorisch zustandegekommenen) Aussage vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich deponiert, vom Angeklagten Weingrill zum Zweck der Prostitutionsausübung (auch) nach Italien vermittelt worden zu sein, wofür sie ihm ein tägliches Standgeld in Höhe von 2.000 S bezahlt habe; in der Zeit in der sie mit ihm "befreundet" war, habe sie kein Standgeld bezahlen müssen, sondern das gesamte Geld aus der Prostitution in Höhe von durchschnittlich 5.000 S bis 6.000 S pro Tag abgeliefert; insgesamt habe der Beschwerdeführer von ihr in den Jahren 1992 bis 1994 einen Betrag von ca 1,150.000 S erhalten (ON 112, 119/IV).

Elisabeth H***** hat im Sinne der erstgerichtlichen Urteilsannahmen (US 18 f) vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung dargetan, daß sie aufgrund einer zwischen ihrem Gatten und dem Erstangeklagten getroffenen Vereinbarung in Italien die Prostitution ausüben konnte und dafür dem Beschwerdeführer ein tägliches Standgeld von 1.500 S zu leisten hatte, das sie in der Regel der damaligen Freundin des Beschwerdeführers Sabine J***** ausgehändigt habe (ON 136/V, S 653/XV).

Auch die - an sich nicht entscheidende - Urteilsfeststellung, daß Sabine S***** (geborene J*****) seinerzeit mehrere Prostituierte des Angeklagten W***** zum jeweiligen Standort gebracht und von dort wieder abgeholt habe (US 17), findet entgegen der Behauptung fehlenden Beweises in der Aussage der Zeugin H***** hinreichend Deckung.

Monika Z***** (vormals W***** bzw N*****) hat als Zeugin - gleichlautend mit der demzufolge beweismäßig sehr wohl abgesicherten Urteilsannahme, US 16 f - angegeben, für den Beschwerdeführer "nach dem Jahr 1989 nicht mehr der Prostitution nachgegangen zu sein" (ON 296/VIII).

Bezüglich Sabine S***** (geborene J*****) genügt der Hinweis, daß in der Bescherde selbst gar nicht in Abrede gestellt wird, daß Heinz W***** mit dieser als "Nobelprostituierte" tätig gewesenen Frau zusammengelebt und teilweise auch deren Verdienst "ausgegeben und verbraucht" hat (siehe diesbezüglich auch die Aussage der Zeugin Rita K*****, ON 328/IX).

Die in der Beschwerde hervorgehobene Entlastungsaussage der Zeugin Silke K*****, daß sie nämlich mit dem Angeklagten W***** in Italien "nie etwas zu tun" hatte bzw ihn dort "nie gesehen oder getroffen" habe, wurde vom Erstgericht unter Verwertung der bei der Genannten vorgefundenen eigenhändigen Aufzeichnungen über regelmäßige Geldzahlungen an Sabine J***** schlüssig als unglaubwürdige Schutzbehauptung verworfen (US 17 iVm ON 292/VIII), wobei vom Erstgericht auch der Bericht der Polizeidienststelle R***** Berücksichtigung fand, daß an einer von einem Informanten angegebenen Örtlichkeit neben den beiden Angeklagten auch Silke K***** angetroffen wurde (US 32 iVm Beilagenmappe 11, S 91, 93).

Die Urteilsannahme, daß auch Sabine A***** und Herta B***** nach dem eingangs dargestellten Muster für den Erstangeklagten als Prostituierte tätig waren, ist das Ergebnis einer vor allem aus objektivierten Umständen abgeleiteten denkmöglichen Schlußfolgerung des Schöffensenates (siehe insbesondere US 17 f), welcher der Beschwerdeführer nur nicht zu beachtende beweiswürdigende Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung entgegenzusetzen vermag (siehe hinsichtlich Sabine A***** = "Babsi" auch die Aussage der Zeugin K***** ON 328/IX).

Als unzulässige Bekämpfung schlüssiger tatrichterlicher Erwägungen erweist sich auch der Beschwerdeeinwand, die monatlichen Zahlungen der Maria G***** von 20.000 S wären als Miete für die nur formell auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Wohnung in Wien gedacht gewesen. Der Schöffensenat hat dementgegen aus dem Eingeständnis der regelmäßigen Geldzahlungen schlüssig eine mit der Prostitutionsausübung in Italien im Zusammenhang stehende Zahlungsverpflichtung abgeleitet (US 18, 29 f iVm ON 313/IX).

Dem Erstangeklagten ist schließlich noch zu entgegnen, daß auch der unsubstantiierte Einwand, mit Edith W***** "überhaupt nie etwas zu tun gehabt zu haben", diese sei nach einem Polizeibericht "der Person des S***** zuzurechnen", keinen formellen Begründungsmangel darlegt. Auf die Aussage des Zeugen R*****, wonach S***** die Genannte in R***** "eingesetzt" habe und diese dafür ein tägliches Standgeld von 250.000 Lire an Heinz W***** abführen mußte, wird der Vollständigkeit halber verwiesen (ON 517/XIV, ON 529/XV).

In Ansehung des Angeklagten Peter Baumgartner ist zunächst auf die vom Erstgericht herangezogene Aussage der Zeugin Nevena B***** hinzuweisen, wonach er seinen Lebensunterhalt praktisch ausschließlich aus dem Verdienst ihrer Prostitutionsausübung bestritten hat, weil er selbst keiner Beschäftigung nachgegangen ist (ON 73, 76/III).

Rita K***** wiederum hat in ihrer vom Erstgericht den Feststellungen zugrundegelegten Aussage unmißverständlich deponiert, die Prostitution in Italien im "Gebiet" dieses Beschwerdeführers aufgrund einer zwischen ihm und ihrem Zuhälter (dem abgesondert verfolgten Alfred O*****) getroffenen Verabredung ausgeübt zu haben, wobei sie von Peter B***** entsprechend eingeführt wurde (ON 328/IX). Der Beschwerdehinweis auf die diesbezüglich entlastende, vom Erstgericht aber ersichtlich für unglaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen O***** ist unter dem Aspekt der Mängelrüge unbeachtlich.

Der Aussage der Zeugin K***** ist ferner zu entnehmen, daß auch die "Indianerin" (Natalie P*****) für den Beschwerdeführer in Italien als Prostituierte tätig war, von welcher dieser "das ganze Geld bekommen habe" (ON 328/IX).

Das Erstgericht stützte die bekämpften entscheidenden Annahmen schließlich auch auf die als glaubwürdig beurteilte Aussage der Zeugin Renata G*****, wonach sie die Prostitution in Italien auf der Basis der vom Beschwerdeführer getroffenen Anordnungen gegen ein vereinbarungsgemäßes tägliches Standgeld von 200.000 Lire ausgeübt habe; inwiefern den Angaben des Zeugen Engelbert M***** in der Hauptverhandlung (S 605 ff/XV) ein der Entkräftung dieser Anschuldigungen dienliches Substrat zukommen kann, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan.

Nur der Vollständigkeit halber ist abschließend noch festzuhalten, daß die vom Angeklagten Heinz W***** als "aktenwidrig" bezeichneten (nicht entscheidungswesentlichen) Annahmen des Erstgerichtes über seine fünfmonatige Untersuchungshaft in Deutschland und den Besitz eines Sparbuches (mit einer Einlage von ca einer Million Schilling) entgegen dem Beschwerdestandpunkt in den Verfahrensergebnissen hinreichend Deckung finden: Die erlittene U-Haft wurde in der Hauptverhandlung vom Erstangeklagten selbst erwähnt (S 479/XV); der Sparbuchbesitz ergibt sich aus Erhebungen des Finanzamtes G***** (S 449/VIII, siehe dazu auch S 493/XV).

Ebenso wie die Mängelrügen versagen auch die Tatsachenrügen (Z 5 a) der beiden Angeklagten, in welchen erneut nach Art einer Schuldberufung nur der Versuch unternommen wird, die angesichts der geradezu erdrückenden Beweislage völlig unbedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes als "klassische Scheinbegründung" abzwerten.

In rechtlicher Sicht (Z 9 lit a, 10) vertreten beide Beschwerdeführer zu Unrecht den Standpunkt, daß die erstgerichtlichen Feststellungen den für die angenommene Tatbestandsverwirklichung nach § 216 Abs 2 (dritter und vierter Fall) StGB essentiellen Kriterien nicht gerecht werden.

Die sogenannte dirigierende Zuhälterei nach dem dritten Fall der genannten Norm besteht nämlich darin, daß der Täter (mit dem Vorsatz, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen) der Prostituierten die Bedingungen der Ausübung ihres Gewerbes vorschreibt; eine Mehrfachzuhälterei (§ 216 Abs 2 vierter Fall StGB) liegt vor, wenn der Täter (mit gleicher Zielsetzung) die Bagatellgrenze überschreitende materielle Vorteile von zumindest zwei Prostituierten ohne entsprechende Gegenleistung entgegenimmt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 216 RN 5, 11, 12).

Diesen Erfordernissen entspricht das vom Erstgericht dem Schuldspruch zugrundegelegte Tatverhalten, demzufolge die beiden Angeklagten zum einem mehreren Prostituierten aufgetragen haben, die Prostitution an einem bestimmten Ort, zu einer bestimmten Zeit und zu einem vorgeschriebenen Preis auszuüben (vgl SSt 57/15) sowie zum anderen die Prostituierten zu regelmäßigen finanziellen Zuwendungen erheblichen Ausmaßes ohne ins Gewicht fallende Gegenleistungen verpflichtet zu haben (vgl RZ 1990/105). Ob die Beschwerdeführer die Betroffenen auch "ausgebeutet" haben, bedarf nicht der vermißten Überprüfung, weil die Taten nicht dem ersten Fall des § 216 Abs 2 StGB unterstellt wurden.

Das den Schuldspruch wegen Zuhälterei betreffende Beschwerdevorbringen der beiden Angeklagten ist sohin in allen Anfechtungspunkten unbegründet.

Anders verhält es sich hingegen mit der Nichtigkeitsbescherde der Staatsanwaltschaft, in welcher die Anklagebehörde diesen Schuldspruch (allerdings nur in Ansehung des die Elisabeth H*****, Romana F*****, Rita K***** und Renata G***** erfassenden Urteilssachverhaltes) unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes des Menschenhandels gemäß § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB in Frage stellt.

Dieses Verbrechens macht sich schuldig, wer gewerbsmäßig eine Person, mag sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt.

Der Begriff des "Zuführens" im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt nach der jüngeren (strengeren) Auslegung des Obersten Gerichtshofs eine massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Ausrichtung seiner gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat voraus (13 Os 17, 21/95); ein in diesem Sinn erfaßbares Zuführen liegt insbesondere vor, wenn sich aus den konkreten Tatumständen die Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses ergibt (14 Os 79/95), wenn das Schutzobjekt in der Freizügigkeit eingeengt wird (11 Os 31/96) oder das Täterverhalten die Gefahr umfassender Abhängigkeit bis hin zum Verlust der sexuellen Dispositionsfreiheit aktualisiert hat (12 Os 13/96).

Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO beruft sich die Anklagebehörde auf vom Erstgericht nicht berücksichtigte Angaben der Zeugin Romana F*****, wonach der Angeklagte Heinz W***** sie zur Ausübung der Prostitution von G***** nach M***** vermittelt und ihr das Hotel, die Straße und den Standplatz der Gewerbeausübung vorgeschrieben habe; ferner daß W***** später ihre Unterbringung als Prostituierte in einem Club in der Schweiz organisiert und veranlaßt habe, daß sie 40 % ihrer Einkünfte an die Besitzerin des Clubs und den Rest an den Angeklagten abliefere; des weiteren daß W***** sie später wiederum zur Ausübung der Prostitution nach Italien verschafft und ihr dort einen Großteil der Einkünfte abgenommen habe (ON 112, 119/IV). Daß diese Angaben, so ihnen Glaubwürdigkeit zuerkannt wird, eine tragfähige Basis für die Annahme der Tathandlung des "Zuführens" im Sinne der dargelegten rechtlichen Kriterien bilden, steht außer Zweifel; die Nichterörterung der zitierten Angaben bewirkt demzufolge im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung.

In Ansehung der übrigen vom Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft erfaßten Prostituierten hat das Erstgericht (ua) Feststellungen getroffen, wonach Elisabeth H***** über ihren Ehegatten Oliver zur Prostitution in Italien kam, wobei die Verbringung dorthin zwischen diesem und dem Erstangeklagten organisiert wurde. Letzterer vermittelte die Frau zunächst an einen seiner Standplätze am G***** und später nach B*****, wo Unterkunft und Standplatz für sie reserviert war. Zwischen Oliver H***** und Heinz W***** war auch ausgemacht, daß Elisabeth H***** täglich 1.500 S Standgeld zu bezahlen hätte (US 19).

Rita K***** wurde vom Angeklagten Peter B***** mit dem abgesondert verfolgten Alfred O***** nach Italien gebracht, wo sie bei B***** wohnte und von ihm zu einem Standplatz in dem von ihm kontrollierten Strichgebiet gebracht wurde. K***** arbeitete von März bis November 1993 - abgesehen von der Zeit einer Inhaftierung - als Prostituierte und schickte ihren Verdienst von 40 Millionen Lire an Alfred O***** nach Österreich (US 21). Der Zweitangeklagte brachte auch Renata G***** im Mai 1993 zum Zweck der Prostitutionsausübung nach Italien, wo er ihr eine Wohnung vermittelte und eine Standplatz in seinem Strichgebiet zuwies; B***** forderte ein tägliches Standgeld von 200.000 Lire, das G***** zunächst persönlich und nach seiner Rückkehr nach Österreich im Weg der Postanweisung an eine von ihm angegebene Anschrift bis letztmalig im Dezember 1993 bezahlte (US 21 f).

Wie die Anklagebehörde in ihrer Subsumtionsrüge (Z 10) zu Recht ins Treffen führt, indizieren diese Verfahrensergebnisse im Zusammenhang mit den eingangs angeführten Beweisen hinsichtlich der - für sämtliche der Kontrolle der beiden Angeklagten unterliegenden Prostituierten maßgeblichen - Bedingungen der Prostitutionsausübung die Annahme, daß die Dispositionsmöglichkeiten der ins Ausland gebrachten Frauen bezüglich ihres Aufenthaltes und ihrer Tätigkeit massiv eingeschränkt waren, was als weitere Konsequenz eine Wertung des Verhaltens der dafür (auch) verantwortlichen Angeklagten als Zuführen im Sinn des § 217 Abs 1 StGB nahelegt.

Die - an sich richtige - Rechtsausführung des Erstgerichtes (US 33 f), eine gemäß § 217 Abs 1 StGB tatbildliche Einflußnahme hätte "mit Tat und Rat" geschehen müssen (was nach Ansicht der Tatrichter vorliegend nicht zutreffe), läßt jeden Bezug zum festgestellten Sachverhalt vermissen; die Erwägung wiederum, daß den Betroffenen doch die Möglichkeit offenstand, bei den Sicherheitsbehörden Schutz zu suchen, gebietet die - vom Erstgericht jedoch verabsäumte - Prüfung, ob ein derartiges Verhalten den Frauen angesichts ihrer konkreten Lebensverhältnisse überhaupt zumutbar war.

Dem Verlangen der Anklagebehörde nach sofortiger Unterstellung des in Rede stehenden Sachverhaltes unter § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB kann gleichwohl nicht entsprochen werden, weil die abschließende Würdigung der in Richtung dieses Tatbestandes weisenden Beweismittel dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist.

Der von der Anklagebehörde relevierte Begründungsmangel (Z 5) hinsichtlich des die Prostituierten F***** und H***** betreffenden Teils des Schuldspruchs Punkt I/1 und der aufgezeigte - offenkundig auf eine fehlerhafte Rechtsansicht über die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmales des "Zuführens" zurückzuführende - Feststellungsmangel (Z 10) hinsichtlich des die Prostituierten K***** und G***** betreffenden Teils des Schuldspruchs Punkt I/2 macht die diesbezügliche partielle Urteilsaufhebung somit unumgänglich.

Die Beschwerde des Angeklagten Peter Baumgartner in Ansehung des Schuldspruches wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB (III) ist nicht im Recht.

Mit dem auf entlastende Angaben des Zeugen Engelbert M***** in der Hauptverhandlung zurückgreifenden Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5) setzt sich der Beschwerdeführer darüber hinweg, daß die Tatrichter in freier Beweiswürdigung den Angaben des Genannten im Vorverfahren den Vorzug gegeben haben (US 23); damals hat der Zeuge zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer ihn durch eine unmißverständliche Todesdrohung zur Bezahlung des beanspruchten Geldbetrages (als Ausgleich für die ausgebliebene Zahlung der Prostituierten G*****) veranlaßt habe (ON 447, 448/XII).

Der Hinweis auf die mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers übereinstimmende Aussage des Zeugen M***** in der Hauptverhandlung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht zielführend; Bedenken in bezug auf die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage werden hiedurch nicht erweckt.

Entgegen der vom Vorliegen einer bloß milieubedingten Unmutsäußerung ausgehenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist den Entscheidungsgründen die Tatsachenfeststellung einer ernst gemeinten, von der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, getragenen Äußerung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund gelangt demzufolge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Ob sich der Bedrohte tatsächlich auch bedroht gefühlt hat, ist entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt ohne Belang.

In der unter der Überschrift "Zum Tatbestand nach §§ 105, 106 (in diese Richtung ist ein Schuldspruch nicht ersichtlich) bzw 107 StGB" ausgeführten, sohin der Sache nach den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (IV) und wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (V) angreifenden Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) spricht der Angeklagte Heinz Weingrill der belastenden Aussage des Zeugen Rupert S***** jegliche Überzeugungskraft ab, weil dieser ihm gegenüber "absolut negativ eingestellt" wäre und bestrebt gewesen sei, "ihm durch falsche Anschuldigungen Probleme zu bereiten".

Vorweg ist festzuhalten, daß der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung von diesem Vorbringen ungeachtet des zitierten Titels nicht berührt wird, weil sich das Erstgericht diesbezüglich allein auf die Aussage der Zeugin Maria G***** gestützt hat (US 25).

Die Einwände gegen den Zeugen Rupert S***** wiederum, dessen Aussage die Tatrichter als taugliches Beweismittel zur Stützung des Schuldspruches wegen gefährlicher Drohung erachtet haben (US 25), sind als bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung unter dem Aspekt des geltend gemachten, auf formelle Begründungsmängel abstellenden Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich.

In rechtlicher Sicht (sachlich Z 9 lit a) führt der Erstangeklagte gegen die angeführten Schuldsprüche ins Treffen, daß es sich bei den inkriminierten Drohungen gegenüber Maria G***** und Rupert S***** in Wahrheit nur um milieubedingte Unmutsäußerungen gehandelt habe, die von den Betroffenen als solche erkannt und deshalb auch nicht ernstgenommen wurden.

Auch diesem Beschwerdeführer ist unter Hinweis auf die schon anläßlich der im wesentlichen gleichlautenden Argumentation des Angeklagten B***** dargestellten Gründe entgegezuhalten, daß sein Beschwerdevorbringen zum Teil mangels Orientierung am festgestellten Tatsachensubstrat der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt und zum Teil nur einen für die rechtliche Beurteilung unmaßgeblichen Umstand aufgreift.

In Ansehung der Verletzung des Peter F***** (VI/e) beruft sich der Beschwerdeführer auf das Verfolgungshindernis der fehlenden Anklageberechtigung (der Sache nach Z 9 lit b), weil die Staatsanwaltschaft die diesbezügliche Anzeige bereits am 12. Oktober 1995 zurückgelegt habe (S 663/XV).

Dabei übersieht er, daß diese (auf der irrtümlichen Annahme der Verfolgungsverjährung beruhende, von der Generalprokuratur im kurzen Wege in Kopie beigeschaffte) Einstellungserklärung sogleich nach der Anzeigeerstattung ohne vorangegangene Behandlung des Angezeigten als Beschuldigter abgegeben wurde. Der Anklagebehörde war es demzufolge nicht verwehrt, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen dieser Tat gemäß § 363 Z 1 StPO formlos fortzusetzen.

Ob der Beschwerdeführer im Sinne seiner Argumentation (Z 10) den Kurt G***** und die Maria G***** aus begreiflichem Anlaß und ohne Anwendung erheblicher Gewalt verletzt hat oder nicht (VI/a und b), kann dahingestellt bleiben; schon die unter dem Gesichtspunkt der angeführten Qualifikationserfordernisse nicht angefochtenen (verbleibenden) Verletzungstaten (VI/c, d und e) rechtfertigen die Unterstellung unter die Qualifikation nach § 84 Abs 3 StGB, sodaß die Subsumtionsrüge nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeführt ist.

Hingegen rügt der Angeklagte Baumgartner unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zutreffend das Fehlen der in subjektiver Hinsicht essentiellen Tatbestandsprämisse des jeweiligen Gebrauchsverhinderungsvorsatzes in Ansehung des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (VIII) und mangelnde Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB (IX), sodaß der Schuldspruch insoweit aufzuheben war.

Berechtigung kommt auch der gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB (X) gerichteten Beschwerde (Z 5) des Angeklagten Weingrill zu.

Die Verwirklichung dieses Tatbestandes setzt voraus, daß der Täter eine Person, die zur Tatzeit die Unzucht nicht gewerbsmäßig ausübt, durch gezielte Einflußnahme zur Umwandlung ihrer Lebensführung in Richtung der gewerbsmäßigen Prostitution veranlaßt (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 215 E 2, 3).

Dieser Annahme steht - wie die Mängelrüge zutreffend aufzeigt - die vom Erstgericht unerörtert gebliebene Aussage der Zeugin Brigitte K*****entgegen, derzufolge Ingeborg K*****aus eigenem Antrieb eine Betätigung als Prostituierte angestrebt habe (S 677 ff/XV); daß dies "ihr eigener Wunsch" war, hat im übrigen auch Ingeborg K*****selbst in der Hauptverhandlung deponiert (S 623/XV), was vom Erstgericht gleichfalls unberücksichtigt geblieben ist (US 30 f).

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten war das Urteil in dem im Spruch bezeichneten Umfang, demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und dem Erstgericht die diesbezügliche Verfahrenserneuerung aufzutragen; im übrigen war den Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten ein Erfolg zu versagen.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die kassatorische Erledigung zu verweisen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die auf den erfolglosen Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerden entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

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