OGH 14Os10/26s

OGH14Os10/26s17.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen * T* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 25 Hv 29/22m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 18. November 2022 (ON 40) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda und des Verurteilten zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00010.26S.0217.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. November 2022, GZ 25 Hv 29/22m‑40, verletzt § 21 Abs 2 und 3 StGB idF BGBl I 2010/111.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch und (insoweit ersatzlos) in der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB idF BGBl I 2010/111 aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung des Strafausspruchs wird in der Sache selbst erkannt:

* T* wird für die ihm zur Last liegenden Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB nach § 126 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr

verurteilt.

 

Gründe:

[1] * T* wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. November 2022, GZ 25 Hv 29/22m‑40, zweier Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I) und eines Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (II) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in G*

I/ folgende Personen durch im angefochtenen Urteil näher wiedergegebene Äußerungen mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1/ am 12. Dezember 2021 den Justizwachebeamten * H*;

2/ am 15. Jänner 2022 seinen Mithäftling * B*;

II/ unmittelbar nach der zu I/2/ angeführten Handlung eine fremde Sache, die einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur bildet, nämlich das Fenster seines Haftraumes, zerstört, indem er dieses mit seinem Unterarm einschlug.

[3] Hiefür verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

[4] Zugleich ordnete es die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB idF BGBl I 2010/111 an.

Rechtliche Beurteilung

[5] Letzterer Ausspruch steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang.

[6] Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB idF BGBl I 2010/111 konnte nur eine Tat sein, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht war. Dabei war ausschließlich vom gesetzlichen Strafsatz ohne Berücksichtigung der bloß den Strafrahmen betreffenden Strafschärfung nach § 39 StGB auszugehen (Ratz in WK2 StGB § 21 [2011] Rz 3; vgl RIS‑Justiz RS0125293).

[7] Mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen wiederum kamen als Anlasstaten nur in Frage, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) begangen wurden.

[8] Da die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Anordnung der Unterbringung ausschließlich auf Taten stützte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllten, verletzt das angefochtene Urteil § 21 Abs 2 und 3 StGB idF BGBl I 2010/111.

[9] Die Gesetzesverletzung wirkte zum Nachteil des Angeklagten. Ihre Feststellung war daher nach § 292 letzter Satz StPO auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.

[10] Die Anordnung der Unterbringung war ersatzlos zu beseitigen, weil eine solche auch nach der geltenden Rechtslage nicht in Betracht kommt.

[11] Der Ausspruch über die Strafe war gemeinsam mit jenem über die Unterbringung aufzuheben, weil beide in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (§ 289 StPO; RIS‑Justiz RS0100108, RS0115054). Die Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB bildete bis zum Inkrafttreten des MaßnahmenvollzugsanpassungsG (MVAG) 2022 (BGBl I 2022/223) mit 1. März 2023 gemäß § 435 Abs 2 StPO einen „Teil des Ausspruchs über Strafe“ (stand diesem also – anders als vermögensrechtliche Anordnungen – nicht bloß gleich [vgl § 443 Abs 3 StPO]). Dessen Novellierung stellte übrigens lediglich eine „redaktionelle Anpassung“ dar. Ein Hinweis darauf, dass damit eine Änderung des strafrechtlichen Charakters dieser Form der Unterbringung (vgl auch § 431 Abs 3 und § 434 Abs 1 dritter Satz StPO) zum Ausdruck gebracht werden sollte, findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht (ErläutRV 1789 BlgNR XXVII. GP , 22). Die Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB ist daher – was ihr Verhältnis zum Strafausspruch betrifft – jenen gemäß §§ 22 f StGB nach wie vor vergleichbar.

[12] Bei der erforderlichen Strafneubemessung war von einem durch § 39 Abs 1 StGB erweiterten Strafrahmen (von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) auszugehen, weil der Angeklagte schon (mehr als) zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und diese zumindest zum Teil verbüßte (US 2 f iVm ON 33).

[13] Die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die (mehrfache) Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) wurden erschwerend, verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB; vgl ON 14 S 13) hingegen mildernd gewertet.

[14] Davon ausgehend erweist sich die verhängte Strafe als schuldangemessen.

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