OGH 14Os1/02

OGH14Os1/025.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut W***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 erster Fall SMG und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. November 2001, GZ 6 d Vr 3.966/01-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Helmut W***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 erster Fall SMG und 15 StGB (1a und b) sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Cannabiskraut,

(1) in großer Menge (§ 28 Abs 6 SMG)

(a) erzeugt, indem er zwischen 1998 und einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahre 2001 wiederholt Cannabispflanzen aufzog, erntete und daraus THC-hältiges Cannabiskraut im Bereich von 12.000 Gramm, sohin in einer die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG jedenfalls übersteigenden Menge gewann;

(b) zu erzeugen versucht, indem er seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahre 2001 bis zum 2. Mai 2001 Cannabispflanzen mit einem Gesamtnettogewicht von rund 6.000 Gramm aufzog und teilweise erntete, um daraus Cannabiskraut mit einem THC-Gehalt, der die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG übersteigt, zu gewinnen;

(2) seit etwa 1975 bis Ende Oktober 2001 wiederholt erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die undifferenziert "auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Z 9" des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Nicht nur, dass die Beschwerde offen lässt, weshalb aus den Normen von "Ländern mit vergleichbarer rechtlicher und gesellschaftlicher Situation" auf die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Suchtgiftgrenzmengenverordnung geschlossen werden darf, ist auch die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht Gegenstand zulässiger Urteilsanfechtung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 6a; 12 Os 62/95; 13 Os 56/00; vgl Art 89 Abs 2 B-VG).

Nicht aus Z 4 unter Berufung auf die von §§ 125 f StPO genannten Fehler vorgetragene Kritik an der Richtigkeit eines Gutachtens ist unbeachtlich.

Der Vorwurf, das Schöffengericht habe ein nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls unterbliebenes Vorbringen zu Unrecht nicht erörtert, geht gleichermaßen ins Lehre (Z 5 zweiter Fall), sind doch in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Umstände einer Berücksichtigung im Rahmen der Beweiswürdigung gänzlich entrückt (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO).

Weil die Beschwerde (Z 9 lit b) nicht deutlich macht, inwiefern der eine nur pauschal individualisierte Mehrheit gleichartiger Delikte betreffende Schuldspruch wegen - solcherart mehrerer - Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG "im Hinblick auf die Verjährungsfrist" in Frage stehen sollte, entbehrt sie der erforderlichen Ausrichtung am Verfahrensrecht. Unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungsrüge (Z 5a), entbehrt sie zudem eines Vorbringens, wodurch der Angeklagte an Anträgen zur Erhellung des Sachverhaltes gehindert war (statt aller: 14 Os 85/01, 14 Os 137/01). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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