Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Meinrad A***** wurde des als Versuch nach § 15 StGB begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen:) erster Fall SMG (I) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen:) erster, zweiter und sechster Fall SMG schuldig erkannt.
Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift
I) in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) zu erzeugen versucht, indem
er von Februar bis September 1999 in L***** Cannabispflanzen, die insgesamt 3,4 kg Cannabiskraut (= 97 +/- 18,8 Gramm; US 5) erbrachten, bis zur Erntereife großzog;
II) erworben, besessen und anderen überlassen, indem er
1) von Sommer 1982 bis Sommer 1999 in Vorarlberg Haschisch und Marihuana konsumierte und fallweise andere zum Konsum einlud,
2) von 1986 bis 1988 in Vorarlberg und der Schweiz Kokain und Heroin konsumierte,
3) von 1983 bis 1988 in Vorarlberg und der Schweiz ca 50 LSD-Trips konsumierte und
4) 1986 in Tirol Speed konsumierte.
Der gegen Pkt I des Schuldspruches aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Aktenwidrig (Z 5) ist eine Begründung nur, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht.
Darin, dass das Schöffengericht die Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er sich - in Kenntnis der Anklageschrift - schuldig bekenne (vgl § 245 Abs 1 zweiter Satz StPO), als auch den Handlungsunwert umfassendes Geständnis wertete, liegt demnach keine Aktenwidrigkeit. Auf die mit einer großen Menge verbundene "Verbrechensqualifikation" braucht sich der Vorsatz nicht zu erstrecken. Bloßer Subsumtionsirrtum ist nämlich unbeachtlich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche die "Eliminierung" eines bereits Ende August 1999 von der Mutter des Beschwerdeführers im Müll entsorgten Teils (3,9 +/- 0,65 Gramm THC; US 5) der zu diesem Zeitpunkt noch nicht geernteten Cannabispflanzen anstrebt, behauptet nicht, dass dadurch die Grenzmenge und damit der zu Pkt I erfolgte Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG in Frage gestellt würde und erweist sich solcherart als irrelevant.
Indem die - rechtliche Unterstellung nach § 27 Abs 1 SMG anstrebende - Subsumtionsrüge (Z 10) mit dem Vorbringen, diese sei nicht unter den in § 28 Abs 6 SMG genannten Gesichtspunkten erfolgt, die Festsetzung der Grenzmenge für THC mit 20 Gramm durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates gar nicht bestreiten kann, bekämpft sie nicht das angefochtene Urteil, sondern - unzulässig - die genannte Vorschrift.
Zu einem Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG besteht kein Anlass (vgl EvBl 1998/81).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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