OGH 14Os85/01

OGH14Os85/0123.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 21. März 2001, GZ 20 Vr 70/01-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 16. Jänner 2001 in Tulln außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die Ursula M***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr Schläge mit der Hand in das Gesicht versetzte, wodurch sie ein Hämatom an der Oberlippe erlitt, sie auf das Bett im Kinderzimmer ihrer Wohnung stieß, wodurch sie mit dem Hinterkopf gegen die Wand prallte und eine Schädelprellung sowie eine Beule am Hinterkopf erlitt, sie gewaltsam festhielt, ihr die Beine auseinanderdrückte, sie gleichzeitig damit bedrohte, er könne ihr auch Faustschläge versetzen und sie umbringen, ihr die Strumpfhose herunterriss und gegen ihren Willen und ihren Widerstand an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider hat das Erstgericht den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag des Angeklagten auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens "zum Beweis dafür, dass auf Grund der Aussagen der Zeugin M***** ein Geschlechtsverkehr, wie von dieser ua beim Lokalaugenschein dargestellt, technisch nicht möglich ist, ohne dass entweder Verletzungsspuren im Genital- bzw Beinbereich oder auch Beschädigungen an Strumpfhosen bzw sonstigen Kleidungsstücken möglich sind" (S 202), zutreffend mit der Begründung abgewiesen, dass aus dem Antrag nicht klar abzuleiten sei, worin die fachliche Hilfestellung durch den Sachverständigen für das Gericht bestehen sollte. Tatsächlich ist nämlich der Beweisantrag insbesondere dahin zu wenig substantiiert, welche speziellen Umstände bzw welche konkreten Vorgänge durch das Gutachten als unmöglich erwiesen werden sollten, sodass es an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag als notwendige formale Grundlage für den Erfolg der Verfahrensrüge mangelt.

In gleicher Weise konnten die weiteren Beweisanträge auf zeugenschaftliche Einvernahme der Bezirksinspektoren P***** und F***** sowie eines informierten Vertreters des Gendarmeriepostens Tulln über die Anzahl der am 16. Jänner 2001 zwischen 22,00 und 23,00 Uhr am Gendarmerieposten eingegangenen Telefonate (S 203) keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten bewirken, weil sie nicht einmal ein konkretes Beweisthema anführen. Die erst in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Gründe tatsächlicher Art müssen bei der Beurteilung der Eignung der Beweisanträge außer Betracht bleiben.

In der Mängelrüge (Z 5) versucht der Beschwerdeführer Begründungsmängel hinsichtlich der Urteilsfeststellungen geltend zu machen, dass der Angeklagte vor der Tat eine zweite Flasche Sekt und eine halbe Flasche Kirsch-Rum geholt und weitergezecht habe (US 6), und dass Ursula M***** nach den Vergewaltigungshandlungen des Angeklagten "per Telefon die Gendarmerie verständigte" (US 7). Er versäumt dabei allerdings, deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) darzulegen, inwiefern die behauptete Aktenwidrigkeit, Unvollständigkeit und unzureichende Begründung vorliegen soll, sodass es schon an der prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes mangelt. Im Übrigen kommt den angeführten Feststellungen keine entscheidende Bedeutung zu.

Auch die vom Beschwerdeführer vermissten näheren Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt und von wo Ursula M***** die Gendarmerie telefonisch verständigte, sind nicht entscheidungswesentlich; im Übrigen ebensowenig wie jene über Art und Menge der vom - zur Tatzeit mittelstark alkoholisierten (US 6) - Angeklagten vorher konsumierten alkoholischen Getränke.

Insoweit der Beschwerdeführer aus Z 5a erneut die Abweisung der vorstehend erwähnten Beweisanträge rügt, ist er auf die Erledigung der Verfahrensrüge zu verweisen. Nach neuerer Rechtsprechung können aus Z 5a Mängel der Sachverhaltsermittlung nur insoweit gerügt werden, als der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert war (13 Os 99/00, 13 Os 145/00). Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers unter der Z 5a die vom Erstgericht abgelehnten Zeugenvernehmungen betreffend; darüber hinaus vermag eine Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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