Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der tschechische Staatsangehörige Josef P***** der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (1.) und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG (2.) schuldig erkannt, weil er von Frühjahr 1994 bis 10. Jänner 1995 gewerbsmäßig bei ungefähr 55 Einreisen aus Tschechien ca 2.525 Stangen Filterzigaretten vorsätzlich dem Zollverfahren entzogen und dabei gleichzeitig ein monopolrechtliches Einfuhrverbot verletzt hat.
Der Angeklagte bekämpft nur den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG (2.) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Der Mängelrüge, wonach das Erstgericht die Annahme des Vorsatzes des Angeklagten bezüglich der Monopoleingriffe nicht näher begründet habe, obwohl bei einem Ausländer die Kenntnis des Monopols nicht vorauszusetzen sei, ist zu erwidern, daß das angefochtene Urteil eine solche Kenntnis des Täters von der Existenz eines Tabakmonopols überhaupt nicht zum Ausdruck bringt. Demgemäß geht der Einwand nicht vom Entscheidungsinhalt aus. Für den Tatvorsatz war ein solches Wissen des Angeklagten über das Tabakmonopol auch nicht erforderlich. Insoweit genügte nämlich der mit einem Schmuggel untrennbar verbundene und auch eingestandene Täterwille, Zigaretten unter Verletzung der Rechtsordnung einzuführen, weil sich der Vorsatz nicht auf Tatbildmerkmale als abstrakte Begriffe, sondern auf die konkreten Gegebenheiten beziehen muß. Die allfällige Unkenntnis eines Zigarettenschmugglers darüber, daß die Tat zusätzlich als Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols bestraft wird, betrifft nicht den Vorsatz, sondern die Tatsubsumtion, wobei diesbezügliche falsche Vorstellungen unbeachtlich sind.
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a, sachlich Z 10) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die angenommene Strafbarkeit nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG mit der Behauptung, daß "eine solche staatliche Monopolstellung nach dem EU-Recht nicht mehr statthaft" und "das vorliegende Monopol selbst rechtswidrig ist."
Diese Argumentation vermag ebensowenig wie die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Strafnorm (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 E 3 b) die Geltung der in Rede stehenden Bestimmung und ihre Anwendbarkeit auf die gegenständliche Tat in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer zielt nicht auf den gebotenen Vergleich der Urteilstatsachen mit dem für die Subsumtion herangezogenen Gesetz und den Nachweis eines bei der Rechtsanwendung unterlaufenen Irrtums ab, sondern übt bloß Kritik an der gegebenen Rechtslage. Solcherart wird aber eine Grundbedingung für die gesetzmäßige Geltendmachung einer materiellrechtlichen Nichtigkeit verfehlt, weshalb sich eine weitere Befassung mit dem Vorbringen erübrigt, ganz abgesehen davon, daß die Monopolgegenstände aus einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat eingeführt wurden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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