European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00076.17P.1212.000
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 10. Juni 2015, GZ 4 U 24/15f‑18, wurde C***** H***** des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Den dagegen erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gab das Landesgericht Wels als Berufungsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2015, AZ 24 Bl 101/15a, nicht Folge.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2016, AZ 14 Ns 39/16w, wurde die gegen beide Urteile sowie „den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 16. Februar 2015, AZ 61 BAZ 188/15t“ und die „Strafberufung der Staatsanwaltschaft Wels vom 5. August 2015, AZ 1 NSt 193/15m“ gerichtete, vom Verurteilten selbst verfasste „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ vom 28. Mai 2016 samt der Anregung, der Oberste Gerichtshof möge „eine mündliche Verhandlung anberaumen“ und „die Nichtigkeitsbeschwerde aufgreifen“, als unzulässig zurück- und ein unter einem gestellter Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass die Ergreifung des in Anspruch genommenen Rechtsbehelfs ausschließlich der Generalprokuratur zukommt (§ 23 Abs 1 StPO) und damit die
Beigebung eines Verteidigers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung nicht in Betracht kam, wobei dem Verurteilten zudem zwecks Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bereits vom Bezirksgericht Gmunden ein
Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben worden war, dessen Eingabe im Antragszeitpunkt von der Generalprokuratur (zum AZ Gw 175/16t, 176/16i) geprüft und in der Folge nicht zum Anlass der Ergreifung eines solchen Rechtsbehelfs genommen worden war.
Mit weiterem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. Juli 2017, AZ 14 Fss 2/17f, wurde ein Fristsetzungsantrag des C***** H***** vom 7. Juni 2017 betreffend die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über seinen „Erneuerungsantrag“, als welchen er die oben bezeichnete Eingabe vom 28. Mai 2016 nunmehr verstanden wissen wollte, zurückgewiesen (RIS‑Justiz RS0121791).
Mehrere in diesem Verfahren eingebrachte, selbst verfasste Anträge des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO wurden zwischenzeitig gleichfalls vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang gestellte Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 364 StPO und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers blieben erfolglos (vgl etwa 12 Os 118/16v, 12 Os 16/17w, 12 Os 101/17w).
Mit am 24. Oktober 2017 beim Obersten Gerichtshof persönlich überreichter Eingabe beantragte der Verurteilte ohne weitere Begründung neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren 14 Ns 39/16w“ des Obersten Gerichtshofs („Antrag auf Erneuerung bzw Wiedereinsetzung, Anregung einer Wahrungsbeschwerde“).
Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs steht kein Rechtsmittel zu (Art 92 Abs 1 B‑VG; RIS-Justiz RS0117577), womit auch dieses Begehren aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung abzuweisen war (RIS‑Justiz RS0127077).
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die – im Übrigen selbst verfasste (vgl § 363b Abs 2 Z 1 StPO) – ausdrücklich als „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ bezeichnete Eingabe des Verurteilten vom 28. Mai 2016 mangels nachvollziehbaren Bezugs zu einem Grundrecht und substantiierter oder schlüssiger Benennung einer Konventionsverletzung aus der – hiefür maßgeblichen – Sicht des Obersten Gerichtshofs auch aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung nicht als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO zu werten war.
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