European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00101.17W.0921.000
Spruch:
Die Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers werden abgewiesen.
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 10. Juni 2015, GZ 4 U 24/15f-18, wurde Christian H***** des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. November 2014 in A***** Patricia K***** durch eine geschlechtliche Handlung unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, indem er im Großraumabteil des Regionalexpresszugs ***** auf der Fahrt nach T***** gegenüber der Genannten sitzend seinen Penis aus der Hose holte und daran manipulierte.
Mit Entscheidung vom 14. Dezember 2015 gab das Landesgericht Wels, AZ 24 Bl 101/15a, der wegen Nichtigkeit und gegen die Aussprüche über die Schuld und die Strafe erhobenen Berufung des anwaltlich vertretenen Angeklagten sowie der zum Nachteil des Genannten gegen den Strafausspruch ausgeführten Berufung der Staatsanwaltschaft jeweils keine Folge und bestätigte das Ersturteil (ON 28 im U‑Akt).
Die Rechtsmittelentscheidung wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 17. Februar 2016 zugestellt.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2017, AZ 12 Os 118/16v, wurden die Anträge des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens sowie auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zurückgewiesen, weil der Erneuerungsantrag entgegen § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger unterfertigt sowie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist (vgl Art 35 Abs 1 EMRK) eingebracht worden war und die Beigebung eines Verteidigers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung nicht in Betracht kam.
Bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2016, AZ 14 Ns 39/16w, war eine von Christian H***** selbst verfasste „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ zurückgewiesen worden, weil dieser Rechtsbehelf ausschließlich der Generalprokuratur zukommt.
Ein mit Schreiben vom 4. Februar 2017 unter anderem gestellter Antrag des Christian H***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 364 StPO, den dieser darauf stützte, er habe erst durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2016 über seinen Erneuerungsantrag erfahren, dass nicht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2016, AZ 14 Ns 39/16w, sondern jene des Landesgerichts Wels vom 14. Dezember 2015, AZ 24 Bl 101/15a, die letztinstanzliche und rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren darstelle, wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. März 2017, AZ 12 Os 16/17w, abgewiesen. Dieser wurde Christian H***** am 29. März 2017 zugestellt.
Mit am 10. August 2017 beim Obersten Gerichtshof persönlich überreichter Eingabe beantragte der Verurteilte neuerlich die „Wiedereinsetzung und Erneuerung wegen BG Gmunden AZ 4 U 24/15f“ sowie Verfahrenshilfe und begründete dies damit, dass „das belehrungspflichtige Gericht nicht innerhalb der Sechtsmonatsfrist mitgeteilt habe, dass es eine Erneuerung als Rechtsbehelf gibt“.
Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist die
Wiedereinsetzung unter anderem gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs in den vorigen Stand einem Angeklagten zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt, die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholt.
Damit erweist sich der neuerlich gestellte Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb als unberechtigt, weil er – schon angesichts der Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 2. März 2017, AZ 12 Os 16/17w, noch im März 2017 – nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufhören des Hindernisses gestellt wurde und im Übrigen nicht darlegt, auf welche gesetzliche Bestimmung sich die von ihm behauptete Belehrungspflicht stützen sollte. Demgemäß waren auch der unter einem gestellte, völlig unbegründet gebliebene Erneuerungsantrag zurückzuweisen und der auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellte Antrag wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlungen abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)