OGH 13Os95/99 (RS0112410)

OGH13Os95/9915.9.1999

Rechtssatz

War eine Liegenschaft vor Einverleibung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes mit Pfandrechten für offene Ansprüche belastet, deren Gesamthöhe den Liegenschaftswert übersteigt, kann die Intabulierung dieses Verbotes nicht ohne weiteres mit einer Gläubigerschädigung gleichgesetzt werden. Dazu bedürfte es vielmehr der konkreten Feststellung besonderer Umstände, die eine zumindest teilweise Befriedigung (auch) der Gläubiger mit noch nicht grundbücherlich besicherten Forderungen erwarten ließen, wenn das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nicht eingetragen worden wäre (zB. Exekutionsverzicht eines bevorrangten Pfandrechtsinhabers). Ist ein tatsächlicher Befriedigungsausfall nicht eingetreten, ist die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangt. Ein solcher Versuch ist nicht als absolut untauglich zu qualifizieren, weil durch gänzliche oder teilweise Befriedigung bevorrangter Gläubiger, aber auch durch die Erzielung eines die Pfandbelastungen übersteigenden Meistbots die Unterbindung einer Zugriffsmöglichkeit für weitere Gläubiger durchaus aktuell werden könnte.

Normen

StGB §15
StGB §15 Abs3
StGB §156 Abs1

13 Os 95/99OGH15.09.1999
11 Os 92/02OGH03.09.2002

Vgl auch; nur: Ist ein tatsächlicher Befriedigungsausfall nicht eingetreten, ist die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangt. (T1)

11 Os 184/01OGH01.10.2002

Vgl auch

12 Os 5/06mOGH23.02.2006
11 Os 71/13wOGH23.07.2013

Vgl auch

12 Os 150/16zOGH02.03.2017

Vgl; Beisatz: Vollendete Gläubigerschädigung ist auch dann denkbar, wenn Pfandrechte für offene Forderungen den Liegenschaftswert übersteigen, wenn bevorrangte Gläubiger anderwertig Befriedigung finden oder auf Exekution verzichten oder eine Versteigerung mit einem den Liegenschaftswert übersteigenden Meistbot verhindert wird. (T2)

14 Os 47/18wOGH09.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990915_OGH0002_0130OS00095_9900000_001

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