OGH 13Os93/74 (RS0094578)

OGH13Os93/7412.12.1974

Rechtssatz

Bei der betrügerischen Krida handelt es sich um kein Absichtsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt, das erst dann vollendet ist, wenn die Befriedigung der Gläubiger tatsächlich vereitelt oder geschmälert worden ist (SSt 6/60).

Normen

StGB §156

13 Os 93/74OGH12.12.1974
10 Os 23/75OGH26.08.1975
11 Os 62/84OGH03.07.1984

Vgl auch; Beisatz: Erst mit dem Eintritt der Schädigung ist das Delikt des § 156 StGB vollendet. (T1)

13 Os 89/86OGH27.11.1986

Vgl auch; Beisatz: Die betrügerische Krida setzt zu ihrer Vollendung eine Schlechterstellung der Gläubiger oder zumindest eines von ihnen voraus. (T2)

12 Os 118/87OGH22.10.1987

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSt 58/79 = JBl 1988,467

15 Os 42/92OGH17.12.1992

Vgl auch; Beisatz: Für die Verwirklichung des (Grundtatbestandes) Tatbestandes der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB genügt die Konstatierung, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers zumindest geschmälert wird auf die Schadenshöhe kommt es dabei nicht an. (T3)

13 Os 83/93OGH25.08.1993

Vgl auch; Beis wie T3

11 Os 24/96OGH27.08.1996

Vgl auch; Beis wie T2

11 Os 68/00OGH01.08.2000

Auch; Beisatz: Der Tatbestand des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 StGB erfordert keinesfalls die Absicht der Gläubigerschädigung. (T4)

13 Os 29/00OGH23.08.2000

Auch; Beisatz: Beim Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 StGB tritt im Falle wirklicher Vermögensverringerung Deliktsvollendung ein, sobald der betreffende Gegenstand aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheidet und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers ganz oder teilweise beeinträchtigt wird, etwa durch Übereignung an Dritte. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19741212_OGH0002_0130OS00093_7400000_004

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