OGH 13Os78/23d

OGH13Os78/23d24.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Finanzstrafsache gegen * G* wegen des Finanzvergehens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und 13 FinStrG (iVm der Strafdrohung des § 39 Abs 3 lit a FinStrG idF BGBl I 2015/118) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 3. Mai 2023, GZ 31 Hv 7/23x‑66, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung, GZ 31 Hv 7/23x‑67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00078.23D.0124.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Finanzstrafsachen

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht * G* im zweiten Rechtsgang (zum ersten siehe 13 Os 46/22x) unter Neubildung der Subsumtionseinheit zum unberührt gebliebenen Schuldspruch I 1 und 2 (erneut) des Finanzvergehens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a FinStrG (iVm der Strafdrohung des § 39 Abs 3 lit a FinStrG idF BGBl I 2015/118) sowie weiters mehrerer Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (1 bis 9) schuldig.

[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamts Salzburg‑Stadt als faktischer Geschäftsführer der Gi* KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter (§ 11 erster Fall FinStrG) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer um (im Ersturteil nach Entrichtungszeiträumen aufgegliedert) insgesamt 89.065,55 Euro für jeden der Kalendermonate Jänner bis April 2017, Juni 2017 und August bis November 2017 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten (1 bis 9).

Rechtliche Beurteilung

[3] Allein gegen den dargestellten Schuldspruch wegen mehrerer Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die von der Beschwerde vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, wonach der Angeklagte die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerguthaben und die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen auch im Jahr 2017 fortsetzte (US 5 ff, insbesondere US 7), findet sich auf den US 9 f.

[5] Soweit die Beschwerde eine Vielzahl von beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter als offenbar unzureichend begründet kritisiert, wendet sie sich nicht gegen entscheidende – nämlich für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage bedeutsame (RIS‑Justiz RS0117499) –Tatsachen.

[6] Mit weitwändigen Ausführungen zu dem (unter anderem) gegen * R* geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg, AZ *, das die Beschwerde als „Parallelverfahren“ bezeichnet (siehe dazu US 10), und mit eigenen Erwägungen hiezu bestreitet die Rüge die Tatbegehung durch den Angeklagten. Damit wird ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht zur Darstellung gebracht (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, vgl jüngst 13 Os 35/20a).

[7] Vielmehr wendet sich die Beschwerde insoweit nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[8] Die Kritik, das Erstgericht habe „seine Aufklärungspflicht, seine Pflicht zur materiellen Wahrheitsermittlung iSd § 3 StPO verletzt“, weil es zu den Konten des Angeklagten nicht „die Kontobewegungen eingeholt und Kontostände eruiert“ habe (der Sache nach Z 5a als Aufklärungsrüge), versäumt die Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS‑Justiz RS0115823).

[9] Auf die Vielzahl der erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden(‑konvolute) und Lichtbilder sowie das darauf bezogene Beschwerdevorbringen war zufolge des im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde geltenden Neuerungsverbots (RIS‑Justiz RS0098978) nicht einzugehen.

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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