European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00075.20H.1014.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herwig P***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. Jänner 2016 in E***** Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft, indem er die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten seiner Tochter an mehreren, in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften veranlasste, und dadurch die Befriedigung einer Mehrzahl seiner Gläubiger vereitelt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf Z 5 sowie auf Z 9 lit a und b jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Vermögensverringerung und Gläubigerbenachteiligung umfassende Willensausrichtung des Beschwerdeführers leugnende Verantwortung desselben nicht „mit Stillschweigen übergangen“, sondern als unglaubhaft verworfen (US 5 bis 7).
Welcher Feststellungen zur subjektiven Tatseite es – über die vom Erstgericht getroffenen (US 5) hinaus – noch bedurft haben sollte, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Ebenso wenig, aus welchem Grund das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers (US 4 f) nicht als Tathandlung des § 156 Abs 1 StGB zu beurteilen sein (siehe dazu 14 Os 174/93; 12 Os 87, 88/97 SSt 62/140; Kirchbacher in WK 2 StGB § 156 Rz 17, 18) oder der Umstand die Tatbestandsverwirklichung hindern sollte, dass ein Befriedigungsausfall – wie hier nach dem Urteilssachverhalt (US 5) – erst zu einem späteren Zeitpunkt eintrat.
Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet einen Feststellungsmangel zur (angeblich) irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB). Indem sie es versäumt, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die ein derartiges Sachverhaltssubstrat indiziert hätten, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0118580 [insbesondere T7, T8]). Sollte das diesbezügliche Vorbringen („davon ausgegangen, dass die Einverleibung […] keine Auswirkungen für die Gläubiger hat“) als Behauptung eines Tatbildirrtums (RIS-Justiz RS0088950; Leukauf/Steininger/Huber , StGB 4 § 7 Rz 10 ff) aufzufassen sein, setzt es sich – ebenso prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) – über die gegenteiligen Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 5) hinweg.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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