OGH 13Os4/82 (RS0090829)

OGH13Os4/8218.3.1982

Rechtssatz

Für die Annahme einer Konsumation ist die Identität des verletzten Rechtsguts nicht erforderlich. Maßgebend für die Annahme einer Begleittat bei einem idealkonkurrierenden Zusammentreffen mehrerer Tatbestände (hier: § 87 StGB und § 125 StGB) ist, daß die fragliche Tatbestandsverwirklichung nach der Eigentümlichkeit des Angriffs im konkreten Fall als typische Begleiterscheinung zu werten ist und ihr erheblich geringerer Unrechtsgehalt der Haupttat gegenüber nicht ins Gewicht fällt, sondern von diesem umfaßt wird.

Normen

StGB §28 Bb
StGB §28 Cb

13 Os 4/82OGH18.03.1982

Veröff: SSt 53/11 = JBl 1982,438 = EvBl 1982/165 S 522

12 Os 134/82OGH14.10.1982

Vgl auch; nur: Maßgebend für die Annahme einer Begleittat bei einem idealkonkurrierenden Zusammentreffen mehrerer Tatbestände (hier: § 87 StGB und § 125 StGB) ist, daß die fragliche Tatbestandsverwirklichung nach der Eigentümlichkeit des Angriffs im konkreten Fall als typische Begleiterscheinung zu werten ist und ihr erheblich geringerer Unrechtsgehalt der Haupttat gegenüber nicht ins Gewicht fällt, sondern von diesem umfaßt wird. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Raub und Sachbeschädigung. (T2)

13 Os 76/89OGH14.09.1989
13 Os 69/92OGH16.09.1992
12 Os 133/14xOGH27.11.2014

Auch; Beisatz: Dies ist an den konkreten Umständen des Tatgeschehens zu messen. (T3)

11 Os 94/14dOGH25.11.2014

Auch; Beisatz: § 106 Abs 1 Z 3 StGB stellt keine typische Begleittat zu § 104a Abs 1 StGB dar. (T4)

14 Os 78/14yOGH16.12.2014

Beis ähnlich wie T3

11 Os 126/19tOGH10.12.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19820318_OGH0002_0130OS00004_8200000_001

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