OGH 13Os25/73 (RS0098789)

OGH13Os25/738.3.1973

Rechtssatz

Kommt der Vorsatz nicht schon im äußeren Tatgeschehen selbst zwingend zum Ausdruck (dolus inest facto), so ist die innere Tatseite in der Urteilsbegründung zu prüfen (hier: Einschlagen einer Fensterscheibe - Diebstahlsabsicht oder Sachbeschädigungsabsicht?).

Normen

StPO §270 Abs2 Z7
StPO §281 Abs1 Z5 B

13 Os 25/73OGH08.03.1973
10 Os 115/76OGH03.08.1976

Beisatz: Wenn sich die subjektive Tatseite aus dem Verhalten des Täters derart eindeutig ergibt, daß eine entgegenstehende Annahme wirklichkeitsfremd wäre, liegt somit der aus den festgestellten Lebenskonkreta gezogene Schluß auf die innere Tatseite "auf der Hand", bedarf er auch (in der Regel) keiner weiteren Begründung. (T1)

9 Os 186/81OGH22.12.1981

Vgl auch; nur: Kommt der Vorsatz nicht schon im äußeren Tatgeschehen selbst zwingend zum Ausdruck (dolus inest facto). (T2)

13 Os 204/83OGH19.12.1983

Vgl auch; Beisatz: Der Schädigungsvorsatz eines der dauernden Sachentziehung geständigen Angeklagten bedarf keiner zusätzlichen besonderen Erörterung in den Gründen. (T3)

15 Os 8/13kOGH27.02.2013

Gegenteilig; Beisatz: Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bedürfen jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung im Urteil. (T4)

14 Os 189/13wOGH25.02.2014

Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Wenngleich aus den äußeren Umständen der Tat - auch bei wie hier leugnenden Angeklagten - durchaus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden können, so genügt allein der Verweis auf die für glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar befundenen Angaben einer Zeugin nicht, weil Gegenstand von Zeugenaussagen nur objektive Wahrnehmungen, nicht aber Mutmaßungen über das Wissen und Wollen anderer Personen sein können. (T5)

12 Os 33/15tOGH07.05.2015

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19730308_OGH0002_0130OS00025_7300000_001

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