OGH 15Os8/13k

OGH15Os8/13k27.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Said D***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. Oktober 2012, GZ 36 Hv 24/12x‑146, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen ‑ auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Said D***** enthaltenden ‑ Urteil wurde dieser des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 7. April 2010 in P***** unter Beteiligung der hierfür abgesondert verfolgten Martin K*****, Björn L*****, Hedi M*****, Ferhat Y*****, Murat Y*****, Jürgen K*****, Serdal S*****, Robert T***** und weiteren unbekannten Tätern fremde bewegliche Sachen, nämlich vierzig Europaletten Computergeräte samt Zubehör im Gesamtwert von 628.109 Euro sowie einen Lastkraftwagen im Wert von 8.114,58 Euro Gewahrsamsträgern der C***** GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert der weggenommenen Sachen 50.000 Euro übersteigt und sie den Diebstahl begingen, indem sie in ein Gebäude durch Aufbrechen einer Lagertüre eindrangen und den Lastkraftwagen unter Verwendung des eigenmächtig an sich genommenen Originalschlüssels vom Tatort verbrachten, sohin eine Sperrvorrichtung, nämlich das Zündschloss des Fahrzeugs, mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffneten.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3) mit keinem Wort begründet sind. Wenngleich aus äußeren Umständen der Tat durchaus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden können (RIS‑Justiz RS0098671), bedürfen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung im Urteil (vgl Danek, WK‑StPO § 270 Rz 40StPO; überholt RIS‑Justiz RS0098789). Bereits dieser Mangel zwingt ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ zur Aufhebung des angefochtenen Urteils bei der nichtöffentlichen Beratung und zur Verweisung an das Landesgericht Wiener Neustadt zur Neudurchführung des Verfahrens (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich daher.

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

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