Normen
StPO §270 Abs2 Z7
StPO §281 Abs1 Z5 B
13 Os 25/73 | OGH | 08.03.1973 |
10 Os 115/76 | OGH | 03.08.1976 |
Beisatz: Wenn sich die subjektive Tatseite aus dem Verhalten des Täters derart eindeutig ergibt, daß eine entgegenstehende Annahme wirklichkeitsfremd wäre, liegt somit der aus den festgestellten Lebenskonkreta gezogene Schluß auf die innere Tatseite "auf der Hand", bedarf er auch (in der Regel) keiner weiteren Begründung. (T1) |
9 Os 186/81 | OGH | 22.12.1981 |
Vgl auch; nur: Kommt der Vorsatz nicht schon im äußeren Tatgeschehen selbst zwingend zum Ausdruck (dolus inest facto). (T2) |
13 Os 204/83 | OGH | 19.12.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Der Schädigungsvorsatz eines der dauernden Sachentziehung geständigen Angeklagten bedarf keiner zusätzlichen besonderen Erörterung in den Gründen. (T3) |
15 Os 8/13k | OGH | 27.02.2013 |
Gegenteilig; Beisatz: Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bedürfen jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung im Urteil. (T4) |
14 Os 189/13w | OGH | 25.02.2014 |
Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Wenngleich aus den äußeren Umständen der Tat - auch bei wie hier leugnenden Angeklagten - durchaus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden können, so genügt allein der Verweis auf die für glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar befundenen Angaben einer Zeugin nicht, weil Gegenstand von Zeugenaussagen nur objektive Wahrnehmungen, nicht aber Mutmaßungen über das Wissen und Wollen anderer Personen sein können. (T5) |
12 Os 33/15t | OGH | 07.05.2015 |
Auch; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19730308_OGH0002_0130OS00025_7300000_001
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