Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde des Samir K***** gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Linz, womit seine Auslieferung an die Republik Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt worden war, keine Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz nicht zulässig (§ 1 Abs 1 GRBG; vgl RIS-Justiz RS0116089).
Analoge Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes (vgl RIS-Justiz RS0117728) kommt seit der gesetzlichen Neuregelung des Auslieferungsverfahrens durch BGBl I 2004/15 infolge der damit eingeführten Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht mehr in Betracht, weil die insoweit durch das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2002, AZ G 151, 152/02-15, entstandene Planwidrigkeit des ARHG dadurch beseitigt wurde.
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