OGH 13Os14/14d

OGH13Os14/14d14.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Finanzstrafsache Siegmund T***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und weiterer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. September 2013, GZ 16 Hv 46/13g‑27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00014.14D.0814.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Siegmund T***** mit dem angefochtenen Urteil (neben davor begangener Finanzvergehen und bei Überschreiten der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebenden Grenze des § 53 Abs 1 FinStrG) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er als Einzelunternehmer im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Deutschlandsberg (unter anderem) vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 2010 um 49.176,99 Euro bewirkte.

In seiner allein gegen den im Urteil enthaltenen Sanktionsausspruch aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO ergriffenen Rüge (vgl Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 73) behauptet Siegmund T*****, das Erstgericht hätte im Hinblick auf das ‑ ihn wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und weiterer Finanzvergehen jeweils idF vor BGBl I 2010/104 als Beitragstäter nach § 11 dritter Fall FinStrG schuldig sprechende ‑ Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Dezember 2010, GZ 15 Hv 76/10g-27, gemäß § 21 Abs 3 FinStrG eine Zusatzstrafe verhängen müssen.

Rechtliche Beurteilung

Demgegenüber lagen die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 erster Satz FinStrG jedoch nicht vor, weil das vorsätzliche Unterlassen der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 erst am 30. Juni 2011 begangen wurde (vgl Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 36).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0126994; 13 Os 18/09k, EvBl 2009/152, 1016; 13 Os 129/10k, EvBl 2011/49, 327; 13 Os 68/10i, 69/10m; vgl dazu Nordmeyer, ÖJZ 2010/99, 945; Schmoller, ÖJZ 2011/43, 397; Scheil, JBl 2012/810) bei Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben durch Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen die Tat grundsätzlich mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vollendet ist (§ 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG). Kommt es jedoch danach ‑ wie hier (US 4; vgl auch ON 2 S 6 und 13 f) ‑ zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung in der richtigen Höhe, prävaliert der erste Fall des § 33 Abs 3 lit a FinStrG, womit die Tat ins Versuchsstadium zurücktritt. Die Wahrnehmung der in der Nichtannahme dieses Milderungsgrundes (§ 23 Abs 2 FinStrG iVm § 34 Abs 1 Z 13 StGB) hinsichtlich der Schuldsprüche A und B vorliegenden, jedoch nicht geltend gemachten Nichtigkeit (Z 11 zweiter Fall; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 712) konnte dem Oberlandesgericht überlassen werden (RIS‑Justiz RS0119220 [T4]).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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