European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00014.14D.0814.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Siegmund T***** mit dem angefochtenen Urteil (neben davor begangener Finanzvergehen und bei Überschreiten der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebenden Grenze des § 53 Abs 1 FinStrG) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er als Einzelunternehmer im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Deutschlandsberg (unter anderem) vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 2010 um 49.176,99 Euro bewirkte.
In seiner allein gegen den im Urteil enthaltenen Sanktionsausspruch aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO ergriffenen Rüge (vgl Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 73) behauptet Siegmund T*****, das Erstgericht hätte im Hinblick auf das ‑ ihn wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und weiterer Finanzvergehen jeweils idF vor BGBl I 2010/104 als Beitragstäter nach § 11 dritter Fall FinStrG schuldig sprechende ‑ Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Dezember 2010, GZ 15 Hv 76/10g-27, gemäß § 21 Abs 3 FinStrG eine Zusatzstrafe verhängen müssen.
Rechtliche Beurteilung
Demgegenüber lagen die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 erster Satz FinStrG jedoch nicht vor, weil das vorsätzliche Unterlassen der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 erst am 30. Juni 2011 begangen wurde (vgl Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 36).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0126994; 13 Os 18/09k, EvBl 2009/152, 1016; 13 Os 129/10k, EvBl 2011/49, 327; 13 Os 68/10i, 69/10m; vgl dazu Nordmeyer, ÖJZ 2010/99, 945; Schmoller, ÖJZ 2011/43, 397; Scheil, JBl 2012/810) bei Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben durch Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen die Tat grundsätzlich mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vollendet ist (§ 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG). Kommt es jedoch danach ‑ wie hier (US 4; vgl auch ON 2 S 6 und 13 f) ‑ zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung in der richtigen Höhe, prävaliert der erste Fall des § 33 Abs 3 lit a FinStrG, womit die Tat ins Versuchsstadium zurücktritt. Die Wahrnehmung der in der Nichtannahme dieses Milderungsgrundes (§ 23 Abs 2 FinStrG iVm § 34 Abs 1 Z 13 StGB) hinsichtlich der Schuldsprüche A und B vorliegenden, jedoch nicht geltend gemachten Nichtigkeit (Z 11 zweiter Fall; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 712) konnte dem Oberlandesgericht überlassen werden (RIS‑Justiz RS0119220 [T4]).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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