OGH 13Os41/11w (RS0126994)

OGH13Os41/11w14.7.2011

Rechtssatz

Werden bescheidmäßig festzusetzende Abgaben durch Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen verkürzt, ist die Tat grundsätzlich mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vollendet (§ 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG). Kommt es jedoch danach zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung in der richtigen Höhe, prävaliert der erste Fall des § 33 Abs 3 lit a FinStrG, womit die Tat ins Versuchsstadium zurücktritt.

Normen

FinStrG §33 Abs3 lita erster Fall
FinStrG §33 Abs3 lita zweiter Fall

13 Os 41/11wOGH14.07.2011
13 Os 14/14dOGH14.08.2014
13 Os 79/17tOGH11.10.2017

Ausdrücklich Gegenteilig; Beisatz: Ein iSd § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG vollendetes Finanzvergehen tritt auch dann nicht ins Versuchstadium zurück, wenn die Behörde die Abgaben nach Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (ganz oder teilweise) in der richtigen Höhe festsetzt. (T1)

13 Os 40/18hOGH09.05.2018

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20110714_OGH0002_0130OS00041_11W0000_001