Rechtssatz
Der Umstand, dass das Urteil entgegen § 270 Abs 2 Z 5 StPO die Erwägung nicht anführt, von denen das Gericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage geleitet wurde, stellt keinen der im § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe her (SSt 20/70 im Text uva).
13 Bkd 6/08 | OGH | 20.04.2009 |
Auch; Beisatz: Mit der Behauptung des Fehlens einer ausreichenden Begründung der rechtlichen Beurteilung wird weder ein Begründungsmangel, noch sonst ein Nichtigkeitsgrund dargetan. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19881222_OGH0002_0130OS00139_8800000_002
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