Rechtssatz
Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Erzwingung eines (richtigen oder falschen) Geständnisses ist darum der Vorwurf der Nötigung nach § 105 StGB (ausdrückliche Ablehnung von ÖJZ-LSK 1978/219).
13 Os 138/81 | OGH | 29.04.1982 |
Veröff: EvBl 1982/198 S 666 = JBl 1982,548 |
13 Os 82/86 | OGH | 31.07.1986 |
Beisatz: Der Vorwurf der schweren Nötigung (nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) zieht aber angesichts der gleichen Strafdrohung ebenfalls die Anwendung des zweiten Strafsatzes nach sich. (T1) |
11 Os 4/87 | OGH | 24.03.1987 |
Vgl auch; nur: Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. (T2) Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art unterfallen nur dann dem Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind. (T3) Veröff: EvBl 1987/153 S 540 = JBl 1987,735 = RZ 1987/56 S 204 |
14 Os 56/88 | OGH | 28.09.1988 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260 |
14 Os 141/19w | OGH | 14.04.2020 |
Vgl; Beisatz: Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd § 302 Abs 1 StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung von Polizeibeamten vorzunehmender Zwangsmaßnahmen gerichtet ist. Hier: Rechtswidriger Einsatz von Faustschlägen zur Durchsetzung der Durchsuchung und der Festnahme einer Person. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19820429_OGH0002_0130OS00138_8100000_001
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