Normen
StPO aF vor StPÄG 1993 §270 Abs3
StPO §364
13 Os 109/906 | OGH | 11.10.1990 |
11 Os 94/93 | OGH | 24.08.1993 |
13 Os 151/92 | OGH | 25.08.1993 |
15 Os 176/11p | OGH | 01.06.2012 |
Auch |
14 Os 17/13a | OGH | 05.03.2013 |
Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kann ein Beschluss, mit dem über Antrag eines Nichtigkeitswerbers zum wiederholten Mal (und daher wirkungslos) die Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe nach § 285 Abs 2 StPO verlängert wurde, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden, weil die zur Fristversäumnis führende Rechtsansicht primär durch einen Fehler des Gerichts veranlasst wurde. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Aufgrund des Hinweises der Generalprokuratur auf eine jüngst ergangene Leitentscheidung, wäre ab Zustellung deren Stellungnahme erkennbar gewesen, dass eine Fristversäumung in Rede stand. Bei gebotener Sorgfalt wäre der Verteidiger gehalten gewesen, zur Wahrung der Rechte des Angeklagten nicht bloß eine Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur, sondern vor allem binnen 14 Tagen ab der Zustellung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung einzubringen. (T2) |
11 Os 135/14h | OGH | 09.12.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, dass die Einspruchsfrist gegen die Anklageschrift (bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) ab Bewirkung der zuletzt vorgenommenen Zustellung (an den Verteidiger bzw den Angeklagten) zu laufen beginnt. (T3) |
12 Os 10/16m | OGH | 16.06.2016 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19901011_OGH0002_0130OS00109_9000006_001
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