12 Os 83/95 | OGH | 03.08.1995 |
13 Os 165/07z | OGH | 12.03.2008 |
Vgl; Beisatz: Angesichts der in Bezug auf die Strafbemessung nur eingeschränkten Begründungspflicht wäre eine Abweichung der Entscheidungsgründe vom Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) allenfalls unter dem Aspekt der Undeutlichkeit nichtig, wenn nicht klargestellt worden wäre, ob die Sanktion (zur Gänze oder teilweise) bedingt nachgesehen wird (WK-StPO § 260 Rz 39), wovon hier angesichts der unmissverständlichen und widerspruchsfreien Feststellungen zum Ausmaß des bedingt nachgesehen Strafteils keine Rede sein kann. Erwähnung, Nichterwähnung oder Falschbezeichnung einer Gesetzesstelle im Sanktionenausspruch (hier: „§ 43 Abs 3 StGB" statt richtig: § 43a Abs 4 StGB) haben damit nichts zu tun (vgl § 260 Abs1 Z4 StPO, dessen Einhaltung aus Z 3 unbeachtlich ist [§ 260 Abs 1 Z 3 letzter Teilsatz StPO]). (T1) |
14 Os 80/13s | OGH | 27.08.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Mit dem Einwand eines Widerspruchs zwischen dem Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) und den zur Strafbemessung angestellten Erwägungen der Tatrichter verkennt die Verfahrensrüge (Z 3), dass die Nichtigkeitssanktion insoweit nur einer Klarstellung der verhängten Strafe dient, ohne dass es unter dem Gesichtspunkt der Z 3 darauf ankommt, ob diese von den Entscheidungsgründen getragen wird. Schon weil § 270 Abs 2 Z 5 StPO deren Anführung in den Entscheidungsgründen nicht verlangt, gilt alleine die im Erkenntnis genannte Sanktion. Ein aus Z 5 relevanter Widerspruch zu den Entscheidungsgründen kommt in Hinsicht auf den Sanktionsausspruch ebenso wenig in Betracht. (T2) |
14 Os 40/17i | OGH | 04.07.2017 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
13 Os 128/18z | OGH | 10.07.2019 |
Beis wie T2 |
12 Os 5/21h | OGH | 17.02.2021 |
Vgl; Beis wie T2 |
13 Os 18/22d | OGH | 07.09.2022 |
Vgl; Beis nur wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19950803_OGH0002_0120OS00083_9500000_001
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