OGH 12Os74/92 (RS0095232)

OGH12Os74/9217.9.1992

Rechtssatz

Den Kriterien der Gewalt im Sinn des § 201 Abs 2 StGB genügt nach gefestigter Judikatur jede Art von Gewalt als Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, ohne dass daraus eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung folgen muss.

Normen

StGB §201 Abs2
StGB §202 Abs1

12 Os 74/92OGH17.09.1992
15 Os 31/93OGH27.05.1993

Vgl auch; Beisatz: Einer besonderen Intensität der Kraftanwendung bedarf es nicht. (T1)

15 Os 141/93OGH28.10.1993

Vgl auch; nur: Den Kriterien der Gewalt im Sinn des § 201 Abs 2 StGB genügt nach gefestigter Judikatur jede Art von Gewalt als Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes. (T2)

14 Os 178/94OGH10.01.1995

nur T2

11 Os 77/97OGH26.08.1997

Auch; nur T2; Beisatz: Gewalt, die dazu bestimmt und geeignet ist, den entgegengesetzten Willen des Opfers im Hinblick auf dessen Kräftezustand und in der Lage, in der es sich befindet, zu beugen, stellt auch dann ein Mittel zur Abnötigung eines Geschlechtsverkehrs oder diesem gleichzusetzender Handlungen dar, wenn das Opfer aus Angst keinen Widerstand leistet. (T3)

13 Os 111/99OGH24.11.1999

Auch; Beis wie T1; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hat der 28-jährigen Angeklagten, den (mit der Vornahme gleichgeschlechtlicher Handlungen nicht einverstandenen, durch die vorangegangene Schilderung seiner Kampfsporttätigkeit verängstigten) 15-jährigen Lehrling von hinten erfasst, solcherart gegen einen Kaminschacht gedrängt, den Körper des Jugendlichen nach unten in eine vorgebeugte Stellung gedrückt und sodann dessen Gesäßbacken zur Vornahme eines Analverkehrs auseinandergezogen. (T4)

14 Os 2/04OGH16.03.2004

Auch

13 Os 102/05gOGH14.12.2005

Auch; nur T2

13 Os 45/06aOGH12.07.2006

Auch; nur T2

13 Os 118/08iOGH05.11.2008

Auch

14 Os 65/12hOGH28.08.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Gegen den ausdrücklichen Willen des Tatopfers erfolgtes vier- bis fünfminütiges Hinabdrücken dessen Kopfes zum Penis des Täters. (T5)

12 Os 9/15pOGH05.03.2015

Auch; Beisatz: Gegenwehr des Opfers ist zur Tatbildverwirklichung nicht erforderlich. (T6)

11 Os 13/17xOGH21.03.2017

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6

12 Os 125/17zOGH16.11.2017

Auch

14 Os 24/19iOGH09.04.2019
14 Os 90/19wOGH03.12.2019

Vgl; Beis wie T6

12 Os 112/20tOGH12.11.2020

Vgl

14 Os 104/21gOGH16.12.2021

Vgl; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19920917_OGH0002_0120OS00074_9200000_001

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