OGH 12Os65/89 (RS0086935)

OGH12Os65/8921.9.1989

Rechtssatz

Hat der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten teils vor, teils nach Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangen und ist die Strafbemessung für diese nicht nur als Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG 1988) zu beurteilenden strafbedrohten Handlungen gemäß § 28 StGB nach der für das nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübte Delikt vorzunehmen, so finden weder die materiellrechtliche Vorschrift des § 5 Z 2 bis 4 JGG 1988 noch die die Besetzung der Geschwornenbank regelnde, nur in Jugendstrafsachen Platz greifende Bestimmung des § 28 Abs 1 und 2 JGG 1988 Anwendung.

Normen

JGG 1988 §5 Z2
JGG 1988 §5 Z3
JGG 1988 §5 Z4
JGG 1988 §28
StPO §345 Abs1 Z1
StPO §345 Abs1 Z13

12 Os 65/89OGH21.09.1989
12 Nds 28/90OGH29.03.1990

Beisatz: Hier: Negativer Kompetenzkonfikt - Zuständigkeit des JGH Wien verneint. (T1)

11 Os 55/92OGH02.06.1992

Vgl auch; nur: Hat der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten teils vor, teils nach Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangen und ist die Strafbemessung für diese nicht nur als Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG 1988) zu beurteilenden strafbedrohten Handlungen gemäß § 28 StGB nach der für das nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübte Delikt vorzunehmen, so finden weder die materiellrechtliche Vorschrift des § 5 Z 2 bis 4 JGG 1988. (T2)

13 Os 73/94OGH06.07.1994

Vgl auch

11 Os 60/00OGH12.09.2000

Auch; Beisatz: Die Anwendung der strafreduzierenden Bestimmungen des § 5 JGG kommt in Fällen, in welchen der Angeklagte strafbare Handlungen teils vor, teils nach Vollendung des 19. Lebensjahres begangen hat, nur dann in Betracht, wenn nach § 28 Abs 1 StGB eine (ausschließlich) als Jugendlicher begangene Tat strafbestimmend ist. (T3)

14 Os 72/04OGH13.07.2004

Teilweise abweichend; Beisatz: Ob im Fall real konkurrierender, teils vor, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen eine Straftat vor diesem Zeitpunkt den Strafrahmen (§ 28 StGB) bestimmt, ist nach dem Wortlaut der Besetzungsvorschrift des § 46a Abs 1 JGG ohne Bedeutung; kommt es für die Anwendung des § 28 JGG doch allein auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an. Die gemeinsame Führung eines Taten vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein- und desselben Angeklagten umfassenden Strafverfahrens obliegt daher nach § 56 Abs 3 StPO dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Geschworenengericht in der im § 28 JGG vorgeschriebenen Besetzung. (T4)

12 Os 6/05gOGH17.02.2005

Beisatz: Mangels inhaltlicher Änderung des Jugendgerichtsgesetzes in der Zuständigkeitsregelung - vgl §§ 23, 27 JGG vor BGBl I 2001/19 - gilt dies auch für Taten, die teils vor, teils nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden. (T5); Beisatz: Nunmehr Volljährigkeit mit Vollendung des 18.Lebensjahres. (T6)

12 Os 112/17pOGH15.03.2018

Auch; Beis wie T3

12 Os 70/18pOGH11.10.2018

Auch; Beisatz: Hier: Vollendung des 16. Lebensjahres bei der abgrenzung von § 5 Z 2 lit a zu lit b JGG. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19890921_OGH0002_0120OS00065_8900000_001

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