OGH 12Os65/89

OGH12Os65/8921.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.September 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Salat als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman B*** und Martina K*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 ff StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Martina K*** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roman B*** und über die Berufung der Angeklagten Martina K*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 7.März 1989, GZ 20 j Vr 2104/88-149, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, der Verteidigerin Dr. Mühl und des Verteidigers Dr. Schrammel, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden der am 27.Oktober 1966 geborene Roman B*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter und letzter Fall, und 15 StGB (I bis III des Urteilssatzes) und die am 12.Juni 1961 geborene Martina K*** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 (zu ergänzen: Abs. 1 und 2, letzter Fall) StGB (IV) schuldig erkannt.

Darnach hat Roman B*** in Wien

(zu I) in der Nacht zum 1.Dezember 1987 dem Franz K*** mit Gewalt gegen dessen Person, indem er ihn niederschlug und dem auf dem Boden Liegenden sodann Fußtritte versetzte und eine leere Flasche auf den Kopf schlug, zwei Feuerzeuge der Marke Dupont und eine Armbanduhr der Marke Doxa weggenommen bzw einen Personenkraftwagen der Marke Steyr Fiat Ritmo 105 sowie (andere) verwertbare Gegenstände, insbesondere Bargeld, wegzunehmen getrachtet, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat den Tod des Franz K*** zur Folge hatte; (zu II) am 7.Dezember 1987 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Richard Z*** der Herta K*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem Z*** einen Gasrevolver gegen die Genannte richtete und sie aufforderte, alles Geld herzugeben, während B*** vor dem Geschäft Aufpasserdienste leistete, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Bargeld wegzunehmen versucht, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde;

(zu III) zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Sommer 1985 zwei unbekannt gebliebenen Männern mit Gewalt gegen deren Person, indem er sie niederschlug und ihre Brieftaschen mit Bargeld von insgesamt ca 1.200 S an sich nahm, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Martina K*** hat darnach (zu IV) in der Nacht zum 1. Dezember 1987 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Roman B*** dem Ernst K*** absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem sie den Genannten niderschlug und dem auf dem Boden Liegenden eine leere Flasche auf den Kopf schlug, wobei die Tat den Tod des Franz K*** zur Folge hatte. Während der Angeklagte B*** aus § 345 Abs. 1, Z 1, 6, 9, 10 a, 11 und 12 StPO sämtliche gegen ihn ergangenen Schuldsprüche bekämpft, wendet sich die Staatsanwaltschaft aus den Z 8 und 9 der zitierten Gesetzesstelle gegen den die Angeklagte K*** betreffenden Schuldspruch.

Rechtliche Beurteilung

Keinem der beiden Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.

Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft:

Der Instruktionsrüge (Z 8) der Anklagebehörde zuwider mußte den Laien vorliegend keine Belehrung zum "Rechtsbegriff der Mehrtäterschaft" erteilt werden, weil die gemäß § 321 Abs. 2 StPO zu verfassende Rechtsbelehrung (bloß) die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der den Fragegegenstand bildenden strafbaren Handlung, eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes und eine Klarstellung des Verhältnisses der einzelnen Fragen zueinander sowie der Folgen ihrer Beantwortung zu beinhalten hat, beim Tatbestand des Raubes aber seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 der Frage, ob bei der Begehung einer Tat durch mehrere Personen (bewußte) Mittäterschaft oder aber Neben- bzw Mehrtäterschaft, (also kein bewußtes Zusammenwirken bei Ausführungshandlungen) vorliegt, keine rechtliche Relevanz zukommt. Genug daran, daß die Rechtsbelehrung im Sinne des § 12 StGB ausdrücklich darauf hinweist, daß Täter einer strafbaren Handlung nicht nur derjenige ist, der unmittelbar selbst die Tathandlung setzt, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen (Bestimmungstäter), oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (S 7 und 8 der Rechtsbelehrung).

Unter § 345 Abs. 1 Z 9 StPO rügt die Staatsanwaltschaft ferner einen Widerspruch in den Antworten der Geschwornen, der darin gelegen sein soll, daß die Laienrichter mit der den Angeklagten B*** betreffenden Hauptfrage 1 (fl. Nr. I) bejahten, daß er die ihm angelastete Raubtat im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Martina K*** verübt habe, während sie durch Verneinung der diese Angeklagte betreffenden Hauptfrage 4 (fl. Nr. XXVII) ein solches Einverständnis ausschlossen. Die Bejahung der Eventualfrage 21 (fl. Nr. XXXVI nach absichtlicher schwerer Körperverletzung, begangen von Martina K*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Roman B***) bringe nach Meinung der Beschwerdeführerin eine sachlich und rechtlich unvereinbare strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten B*** sowohl wegen Raubes, als auch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung (jeweils mit Todesfolge) mit sich, weshalb der Wahrspruch an einem unlösbaren Widerspruch leide.

Auch in diesem Punkt geht die Rüge fehl.

Ausgehend nämlich davon, daß die Geschwornen eine Frage zur Gänze verneinen können, wenn ihnen auch nur ein einziges (subjektives oder objektives) Tatbestandsmerkmal der betreffenden strafbaren Handlung nicht festzustehen scheint, wäre ein Nichtigkeit bewirkender Widerspruch im Verdikt der Laien nur dann gegeben, wenn bei keiner denkbaren Variante die Antworten der Geschwornen in Ansehung der Angeklagten B*** und K*** miteinander vereinbar wären; davon kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn die beiden in Rede stehenden Fragebeantwortungen zwanglos miteinander vereinbar sind, was hier, wo die Laien im Sinne der Verantwortung der Angeklagten K*** bei ihr Nötigungs- und (unrechtmäßigen) Bereicherungsvorsatz nicht als erwiesen angenommen haben, der Fall ist (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder2, § 332, StPO, ENr 26). Soweit die Staatsanwaltschaft Divergenzen zwischen dem Wahrspruch der Geschwornen (zur Hauptfrage 1 = fl. Nr. I und zur Eventualfrage 21 = fl. Nr. XXXVI) mit den darauf gegründeten Schuldsprüchen behauptet, bringt sie den relevierten Nichtigkeitsgrund, mit dem nur das Verdikt selbst, nicht aber der (davon abweichende) Schuldspruch bemängelt werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die im ganzen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war sonach zu verwerfen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Roman B***:

Der Beschwerde zuwider kann zunächst keine Rede davon sein, daß in Ansehung der Schuldsprüche II und III des Urteilssatzes die Geschwornenbank (iS des § 28 JGG 1988) nicht gehörig besetzt gewesen und die Vorschrift des § 5 JGG 1988 gesetzwidrig nicht angewendet worden sei (§ 345 Abs. 1 Z 1 und 13 StPO). Denn angesichts dessen, daß der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten teils vor, teils nach Vollendung seines 19. Lebensjahres begangen hat und die Strafbemessung für diese nicht nur als Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG 1988) zu beurteilenden strafbedrohten Handlungen gemäß § 28 StGB nach der für das nach Vollendung des 19. Lebensjahres verübte Delikt (Urteilsfaktum I) normierten Strafdrohung vorzunehmen war, finden weder die materiellrechtliche Vorschrift des § 5 Z 2 bis 4 JGG 1988 (Leukauf-Steininger, Nebengesetze2, § 11 JGG, alt, ENr 1 und 2, sowie die dort zitierte Judikatur, die auch für das JGG 1988 Geltung hat; vgl Jesionek-Held, JGG 1988, § 5 Z 2 bis 4, Anm 4), noch die die Besetzung der Geschwornenbank regelnde, nur in Jugendstrafsachen Platz greifende (gegenüber § 300 StPO speziellere) Bestimmung des § 28 Abs. 1 und 2 JGG 1988 Anwendung. Der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 12) angestrebten Tatbeurteilung der Schuldspruchfakten II und III in Richtung des § 142 Abs. 2 StGB steht schon das im Wahrspruch sehr wohl festgestellte erhebliche Maß der Gewaltanwendung und des Erfolgsunwertes, beim Faktum II darüber hinaus aber auch entgegen, daß es sich um einen schweren Raub handelte. Im übrigen müßte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 StGB - eine entsprechende Fragestellung war nach dem Vorbringen in der Hauptverhandlung allerdings nicht indiziert - aus § 345 Abs. 1 Z 6 StPO geltend gemacht werden.

Daß Divergenzen zwischen Wahrspruch und Schuldspruch nicht aus § 345 Abs. 1 Z 9 StPO bekämpft werden können, wurde bereits oben im Rahmen der Behandlung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt; hierauf kann verwiesen werden. Im übrigen ist es evident, daß das Unterbleiben einer Verurteilung der Angeklagten K*** wegen Verbrechens des Raubes trotz der uneingeschränkten Bejahung der Hauptfrage 1 in Ansehung des Angeklagten B*** keine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Urteils (Z 11, 12) bewirken kann.

Soweit der Angeklagte B*** aber die Beantwortung der Hauptfragen 1 und 4 als in sich widersprechend rügt, ist er auf die diesbezüglich einläßlichen Darlegungen (siehe oben) zu verweisen. Der Beschwerde und der in diesem Punkt mit ihr übereinstimmenden Ansicht der Generalprokuratur zuwider sind aber die im Rechtsmittel aufgezeigten Umstände auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen Raubes zum Nachteil des Franz K*** (I) zugrundeliegenden, im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen zu begründen (Z 10 a).

Finden sich doch in den Verantwortungen der beiden Angeklagten und in den vom Angeklagten B*** gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. G*** abgegebenen Erklärungen Prämissen, die einen durchaus lebensnahen und mit den Denkgesetzen übereinstimmenden Schluß darauf zulassen, daß B*** sowohl in Ansehung des Kraftfahrzeuges des K*** als auch in bezug auf die weggenommenen Fahrnisse desselben mit Bereicherungsvorsatz handelte, als er seine Gewalttaten setzte. So brachte er etwa beim Untersuchungsrichter (Band I/S 279 ff) vor, er habe geplant, mit dem Wagen "herumzufahren", wohin wisse er nicht, es hätte sich schon ergeben, wie lange er das Kraftfahrzeug benützt hätte, das hätte sich alles ergeben, was im Zusammenhalt mit der vor der Polizei abgegebenen Erklärung (Band I/S 386), er habe K*** bewußtlos schlagen wollen, damit er nicht die Polizei anrufe, wenn er und K*** (mit dem Auto) wegführen und daher nicht "weit kommen" würden, die zwanglose Folgerung zuläßt, er habe nicht eine bloß vorübergehende Benützung des Kraftfahrzeuges im Auge gehabt. Damit im Einklang stehen auch die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber seinem Freund Robert B*** (Band I/S 237), dem er sagte, er (B***) werde jetzt die Autoschlüssel "fladern" und dann "abbiegen". Eher für eine länger währende Wegnahme des Fahrzeuges sprechen auch die vom Angeklagten B*** gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. G*** abgegebenen Äußerungen, er (B***) habe sich gedacht, er nehme K*** das Auto weg, weil das sei prima, er habe mit K*** gesprochen, daß er das Auto "schnappt", er habe das Auto haben wollen (Band II/S 229 ff). Da endlich auch das Ausmaß der angewendeten Gewalt nach der Lebenserfahrung gegen die Annahme spricht, es sei dem Beschwerdeführer nur darum gegangen, mit dem Wagen ein wenig spazieren zu fahren, hatte der Senat gegen den bezüglichen Wahrspruch keine Bedenken. Unbedenklich erschien auch die Annahme der Laien, der Angeklagte habe dem K*** die oben angeführten Wertgegenstände geraubt, weil durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Sachwegnahme im Zeitpunkt der Gewaltanwendung noch nicht beendet war und der Angeklagte in Übereinstimmung mit Martina K*** eingestand, daß er geplant habe, sämtliche wertvollen Gegenstände aus der Wohnung mitzunehmen; er habe gehofft, in der Wohnung einiges zu finden und er habe K*** deshalb niedergeschlagen, damit er und K*** (besser) suchen könnten (siehe Band I/S 385 ff, Band I/S 121 f und 251 ff). Es war mithin auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*** zur Gänze zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Geschwornengericht verhängte über die beiden Angeklagten Freiheitsstrafen, und zwar über Roman B*** nach dem höchsten Strafsatz des § 143 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf ein Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 20. Jänner 1988 (9 a E Vr 773/87-37; wegen §§ 83 Abs. 1; 15, 105 Abs. 1; 125 und 135 Abs. 1 StGB: sechs Monate Freiheitsstrafe) eine solche von fünfzehn Jahren und über Martina K*** nach § 87 StGB eine solche in der Dauer von sechs Jahren.

Als erschwerend wurden bei B*** das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und sechs einschlägige Vorstrafen und bei K*** eine einschlägige Vorstrafe in Betracht gezogen; als mildernd wurden bei B*** das Teilgeständnis (zu II und III), sein Alter unter 21 Jahren bei Begehung der den Schuldsprüchen II und III zugrundeliegenden Taten, die Zustandebringung eines Feuerzeuges und der Umstand gewertet, daß es teilweise beim Versuch geblieben war; bei Martina K*** wurde mildernd nichts angenommen.

Die Berufungen der Angeklagten, mit denen sie eine Strafherabsetzung anstreben, sind nicht begründet.

Festzuhalten ist, daß insbesondere das zum Tode des Franz K*** führende Vorgehen der beiden einschlägig vorbestraften Angeklagten von einer nahezu unfaßbaren, abstoßenden, selbst bei vergleichbarer Kriminalität seltenen Brutalität und Grausamkeit geprägt war und dennoch nur Freiheitsstrafen verhängt wurden, die den jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpften. Unter diesem Aspekt erübrigt es sich, auf die in den Berufungen reklamierten zusätzlichen Milderungsumstände im Detail einzugehen; denn, selbst wenn man etwa bei B*** zusätzlich als mildernd in Ansatz brächte, daß seine Erziehung vernachlässigt wurde und ein weiterer Raub (II) beim Versuch geblieben ist; daß er sich ferner selbst gestellt und Tätlichkeiten gegen K*** eingestanden hat; und wenn man Martina K*** zugute halten wollte, daß sie zumindest teilweise unter dem Einfluß B*** gestanden ist und ihre Hemmfähigkeit durch Drogen- und Alkoholkonsum herabgesetzt gewesen ist, erschienen die verhängten Strafen keineswegs überhöht, ja nach dem eingangs Gesagten immer noch erstaunlich mild (bei K*** sogar nahe der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens!). Eine (weitere) Ermäßigung dieser Sanktionen stieße nachgerade auf das völlige Unverständnis der Rechtsgemeinschaft und liegt gänzlich außerhalb des Bereichs jeder realen Möglichkeit.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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