OGH 12Os64/26t

OGH12Os64/26t1.7.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * Z* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 23 Hv 42/25m des Landesgerichts Linz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 25. November 2025 (ON 72) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lindenbauer, des Angeklagten * Z* und seines Verteidigers Dr. Lux zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00064.26T.0701.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Im Verfahren AZ 23 Hv 42/25m des Landesgerichts Linz verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 25. November 2025 (ON 72) hinsichtlich des Angeklagten * Z*

1) zu 1/1 des Schuldspruchs in der rechtlichen Unterstellung von mehr als einer Tat unter § 206 Abs 3 erster Fall StGB diese Bestimmung,

2) zu 1/2 des Schuldspruchs in der unterbliebenen rechtlichen Unterstellung der Tat (auch) unter § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 diese Bestimmung,

3) zu 1/2 des Schuldspruchs in der rechtlichen Unterstellung der Tat unter § 201 Abs 1 StGB in der zur Urteilszeit geltenden Fassung § 61 zweiter Satz StGB.

 

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 25. November 2025, GZ 23 Hv 42/25m‑72, wurde – soweit hier relevant – * Z*mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (1/1) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1/2) jeweils idgF schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Danach hat er in H*

(1/1) im Zeitraum Dezember 2000 bis Anfang Dezember 2008 mehrmals wöchentlich mit der * 1994 geborenen, somit unmündigen * H* eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er seinen Finger in ihre Vagina einführte, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung, zur Folge hatten;

(1/2) zu Weihnachten 2004 H* mit Gewalt, indem er ihre Hose und Unterhose hinunterzog, ihr den Mund zuhielt und unter Überwindung ihrer Gegenwehr (unter anderem durch Zusammenpressen ihrer Beine) durch Körperkraft und Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit, zur Duldung des Beischlafs genötigt.

[3] Soweit hier relevant stellten die Tatrichter fest (US 5 f), dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum von Dezember 2000 bis Anfang Dezember 2008 wusste, dass H* noch unmündig war. Zu Weihnachten des Jahres 2004 nötigte er sie zur Duldung des Beischlafs, indem er (unter anderem) ihre Gegenwehr durch Körperkraft und Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit überwand. H* leidet unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, die „primär auf die sexuellen Übergriffe“ durch Z* zurückzuführen ist, mit anderen Worten „dessen Taten '(mit)kausal für die jeweilige Erfolgsqualifikation' waren“.

[4] Während der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtete (ON 71, 8), erhob die Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten (ON 75), über die das Oberlandesgericht Linz (AZ 8 Bs 27/26s) noch nicht entschieden hat.

Rechtliche Beurteilung

[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt dieses Urteil das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:

[6] 1) Auf ein und demselben Taterfolg (hier in Form einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB) beruhende Erfolgsqualifikationen (§ 7 Abs 2 StGB) sind nur einmalig zuzurechnen (vgl RIS-Justiz RS0120828, RS0115550). Bei (ausgehend vom Schuldspruch des Erstgerichts nur) Realkonkurrenz der strafbaren Handlungen nach § 201 Abs 1 StGB und nach § 206 Abs 1 StGB ist daher ein und dieselbe Tatfolge (hier eine posttraumatische Belastungsstörung von Krankheitswert als schwere Körperverletzung [US 5 f]), die sowohl die Qualifikation des § 201 Abs 2 erster Fall StGB als auch jene des § 206 Abs 3 erster Fall StGB erfüllen würde, dem Täter nicht mehrfach anzulasten; begründet wird diejenige mit dem strengsten Strafsatz (vgl insb 14 Os 172/11t [verst Senat]; RIS-Justiz RS0128224). Indem nach dem Schuldspruch zu 1/1 die Qualifikation nach § 206 Abs 3 erster Fall StGB mehrfach begründet ist, verletzt das Urteil § 206 Abs 3 erster Fall StGB.

[7] 2) Nach ständiger Rechtsprechung stehen schwerer sexueller Missbrauch nach § 206 Abs 1 StGB und Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB zueinander im Verhältnis von echter Konkurrenz (RIS-Justiz RS0095615 [T2]). Da nach dem Urteilssachverhalt nicht nur die strafbare Handlung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (zur Gesetzesfassung siehe sogleich), sondern auch jene nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 verwirklicht ist, wäre daher die zu 1/2 des Schuldspruchs dargestellte Tat auch § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 zu unterstellen gewesen.

[8] 3) Der in § 61 zweiter Satz StGB angeordnete Günstigkeitsvergleich ist für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0089011). Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass – streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen (RIS-Justiz RS0119545 [T1], RS0089014) – die Strafgesetze zur Tatzeit günstiger oder jene zum Urteilszeitpunkt zumindest gleich günstig für den Täter sind (vgl RIS-Justiz RS0112939; zur Auslegung des Begriffs Strafgesetz in § 61 StGB Ratz, WK-StPO § 288 Rz 36).

[9] § 201 Abs 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl I 2004/15) sah eine geringere Mindeststrafe vor als jene zur Urteilszeit, sodass zu 1/2 des Schuldspruchs § 201 Abs 1 StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 anzuwenden gewesen wäre; dies im Übrigen selbst dann, wenn die Tat richtigerweise zusätzlich (dem seit Tatbegehung unveränderten) § 206 Abs 1 StGB unterstellt worden wäre. Die Anwendung des Tatzeitrechts auch auf dieses Strafgesetz wäre Folge davon gewesen (11 Os 86/22i [Rz 14], 13 Os 9/22f [Rz 36], 11 Os 12/11f [Rz 16]).

Aus nachfolgenden Gründen waren diese Gesetzesverletzungen bloß festzustellen (§ 292 vorletzter Satz StPO):

[10] Der im Unterbleiben eines Schuldspruchs auch nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 gelegene, zu 2) dargestellte Subsumtionsfehler gereichte Z* nicht zum Nachteil. Jene zu 1) und 3) hatten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus in concreto ebenfalls keinen Nachteil für ihn zur Folge, weil sie sich weder bei der Strafrahmenbildung (nach § 206 Abs 3 erster Fall StGB) noch bei der Strafbemessung auswirkten. Angesichts der zu 1) und 3) erfolgten Klarstellung besteht hinsichtlich der verfehlten Subsumtion keine Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870; im Speziellen zum Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes 14 Os 135/10z, 136/10x, 12 Os 54/14d, 55/14a, 12 Os 92/19z, 12 Os 135/21a, 13 Os 108/23s, 12 Os 135/25g).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte