Rechtssatz
Die Stellung einer Zusatzfrage setzt voraus, dass ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet wurde, dass darin ein bestimmter Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund voll Deckung findet (KH 2781 und 3063); allgemein gehaltene, nicht gehörig substantiierte Behauptungen reichen nicht hin (KH 434).
10 Os 22/75 | OGH | 17.04.1975 |
Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes muss durch entsprechende objektive Beweisergebnisse indiziert sein oder der Angeklagte selbst muss ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet haben, dass darin rechtlich gesehen ein Schuldausschließungsgrund zum Ausdruck kommt, sodass - wenn die betreffenden Tatsachen als erwiesen angenommen würden - die Feststellung eines Schuldausschließungsgrundes in den nahen Bereich der Möglichkeit gerückt wird. (T1) |
12 Os 43/75 | OGH | 02.05.1975 |
Vgl auch; Beisatz: Der Schwurgerichtshof hat dabei die Verantwortung des Angeklagten ihrem ganzen Inhalt nach zu berücksichtigen. (T2) |
9 Os 49/83 | OGH | 31.05.1983 |
Vgl auch; nur: Die Stellung einer Zusatzfrage setzt voraus, dass ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet wurde, dass darin ein bestimmter Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund voll Deckung findet. (T3) |
9 Os 153/82 | OGH | 12.10.1982 |
Vgl auch |
12 Os 119/05z | OGH | 23.02.2006 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Zusatzfrage nach einem Straflosigkeitsgrund (Schuldausschließungsgrund) ist immer dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Bestrafung nicht zulassen würden. Ein Tatsachenvorbringen, das den Schwurgerichtshof zur Stellung solcher Zusatzfragen verpflichtet, muss in der Verantwortung des Angeklagten oder in den Ergebnissen des Beweisverfahrens seinen Ausdruck finden. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist den Geschworenen vorbehalten. Hingegen hat der Schwurgerichtshof die rechtliche Bedeutung der vorgebrachten Tatsachen in der Richtung zu prüfen, ob sie - ihre Wahrheit vorausgesetzt - ua durch einen den Täter unterlaufenen und ihm nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum die Schuld ausschließen. (T4) |
11 Os 102/07w | OGH | 25.09.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung der Stellung von Zusatzfragen ist, dass in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - würden sie als erwiesen angenommen - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben (§313 StPO). Ein solches Vorbringen ist nur dann gegeben, wenn die im Zuge des Beweisverfahrens hervorgekommenen Umstände die Annahme derartiger Tatsachen in den näheren Bereich der Möglichkeiten rücken. (T5) |
11 Os 19/07i | OGH | 18.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Zusatzfrage setzt ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung voraus (§314 StPO), durch welches die Annahme der reklamierten Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe indiziert ist. Dass ein solcher Tatumstand vom Angeklagten behauptet wird, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn sich aus den Beweisergebnissen der Klärung bedürftige Indizien ergeben (vgl WK-StPO §345 Rz42). (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19730904_OGH0002_0120OS00059_7300000_001