Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 33-jährige, zuletzt beschäftigungslose Manfred A im zweiten Rechtsgang auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (neuerlich) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB.
(Punkt 1) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1
StGB. (Punkt 2) schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 75 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Jahren verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 3.Jänner 1981 in Salzburg 1. Franz B durch einen gezielten Kopfschuß aus einem gekürzten Militärkarabiner (vorsätzlich) getötet, und 2. Gottfried C dadurch (vorsätzlich) am Körper schwer verletzt, daß er mit derselben Waffe einen gezielten Schuß gegen dessen Bauch abgab, sohin mit einem solchen Mittel und auf eine solche Weise gehandelt, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, wodurch Gottfried C eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Schußfraktur der zehnten Rippe, eine Zwerchfellverletzung und einen Leberdurchschuß erlitt. Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z. 4 und 6 des § 345 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.
In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes meint der Beschwerdeführer, es hätte nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang erflossenen Urteils einer neuen Anklage bedurft, weil ihm in der seinerzeit erhobenen Anklage (ON. 63) - neben dem Verbrechen des vollendeten Mordes (an Franz B) - das Verbrechen des versuchten Mordes (an Gottfried C) zur Last gelegt worden war und die Geschwornen im ersten Rechtsgang die ihnen damals insoweit vorgelegte Hauptfrage II (in Richtung des versuchten Mordes an Gottfried C) stimmeneinhellig und die hiezu gestellte Eventualfrage 4 (in Richtung absichtlicher schwerer Körperverletzung an C) stimmenmehrheitlich verneint haben, ohne daß dies von der Anklagebehörde bekämpft wurde; da der Staatsanwalt nunmehr die Anklage lediglich (in Richtung der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB. an Gottfried C) modifiziert habe, werde ihm dieses Verbrechen zusätzlich zu dem ihm in der seinerzeitigen Anklage angelasteten versuchten Mord an C zur Last gelegt.
Rechtliche Beurteilung
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer indes weder die Verletzung einer der im § 345 Abs. 1 Z. 4
StPO. aufgezählten Vorschriften noch sonst eine Urteilsnichtigkeit im Sinne des § 345 Abs. 1 StPO. aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer unterliegt vielmehr einem grundlegenden Irrtum, wenn er meint, daß ihm durch die Modifikation der seinerzeitigen Anklage nunmehr in Ansehung der Verletzung des Gottfried C sowohl das Verbrechen des versuchten Mordes als auch jenes der schweren Körperverletzung vorgeworfen werde: Die in Rede stehende Modifikation der (ursprünglichen) Anklage hatte nämlich zur Folge, daß nunmehr auch seitens der Staatsanwaltschaft der betreffende Anklagevorwurf in Richtung des Verbrechens der schweren Körperverletzung (nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB.) geändert, somit die in der seinerzeitigen Anklage insoweit vorgenommene Beurteilung der Tat als versuchter Mord nicht aufrecht erhalten wurde. Solcherart wurde aber dem Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang - ausgehend von der vom Staatsanwalt im ersten Rechtsgang unbekämpft gebliebenen Verneinung der bezüglichen Hauptfrage (und der hiezu gestellten Eventualfrage nach § 87 Abs. 1
StGB.) - hinsichtlich der Verletzung des Gottfried C anklagemäßig nur das Verbrechen der schweren Körperverletzung (und nicht auch jenes des versuchten Mordes) zur Last gelegt, sodaß die Rüge in jeder Beziehung fehlgeht.
Der Beschwerde kann aber auch insofern nicht gefolgt werden, als sie eine Nichtigkeit nach der Z. 6 des § 345 Abs. 1 StPO. mit der Begründung behauptet, daß die Geschwornen nicht gefragt wurden, ob der Angeklagte irrtümlich geglaubt habe, angegriffen zu werden und in (vermeintlicher) Notwehr bloß Abwehrhandlungen gesetzt habe (§ 8 StGB.).
Denn eine auf einen Irrtum im Sinne des § 8 StGB. abzielende Zusatzfrage wäre nur dann zu stellen gewesen, wenn in der Hauptverhandlung (im Zuge der Verantwortung des Angeklagten oder in den Ergebnissen des Beweisverfahrens) ein solches Maß an konkreten Tatsachen vorgebracht worden wäre, daß darin - wenn sie als erwiesen angenommen werden -
die Annahme einer Tatbegehung in Putativnotwehr volle Deckung findet. Tatsachen in dieser Richtung sind aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in der Hauptverhandlung weder durch die Verantwortung des Beschwerdeführers noch durch sonstige Beweisergebnisse zu Tage getreten. Denn der Beschwerdeführer selbst hat sich der Sache nach nie (vgl. S. 149 ff., 199 ff./I, 30/II, 142 ff./II), insbesondere aber nicht in der vom 11. bis 13.Jänner 1983 abgeführten Hauptverhandlung (vgl. S. 326, 327/II) dahin verantwortet, in Putativnotwehr geschossen zu haben; er hat vielmehr immer behauptet, die beiden Schüsse hätten sich unbeabsichtigt gelöst. Damit vermögen aber auch die übrigen in der Nichtigkeitsbeschwerde herangezogenen Verfahrensergebnisse kein ausreichendes Tatsachensubstrat für die Stellung der vermißten Zusatzfrage abzugeben. Weder aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer nach dem ersten Schuß (möglicherweise aus Angst) das Lokal verlassen wollte, noch daraus, daß dieses allenfalls versperrt war, noch aus dem mehrfach bestätigten Handgemenge im Lokal oder aus der Tatsache, daß in Zuhälterkreisen häufig Waffen getragen werden und der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Einvernahme behauptet hatte, jemand habe den Lauf einer Pistole gegen ihn gerichtet (S. 153/I), kann für sich allein (geschweige in Verbindung mit den anderen - vielmehr gegen eine solche Annahme sprechenden - Beweisergebnissen) mit Grund abgeleitet werden, bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Taten habe es sich um in vermeintlicher Notwehr gesetzte Abwehraktionen gehandelt. Da eine (zusätzliche) Fragestellung in der vom Beschwerdeführer angestrebten Richtung nach den in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen mithin nicht indiziert gewesen ist, war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die zweifache Qualifikation des Vergehens der Körperverletzung, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, weiters den Umstand, daß sich der Angeklagte nach der Tat selbst gestellt hat sowie eine gewisse Enthemmung durch Alkoholeinfluß zur Tatzeit.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt. Von einer als mildernd ins Gewicht fallenden Tatbegehung aus Furcht oder aus Unbesonnenheit kann nach den Verfahrensergebnissen, wie sie dem Wahrspruch zugrundeliegen, ebensowenig gesprochen werden wie davon, daß sich der Berufungswerber in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen. Den Beitrag des Berufungswerbers zur Wahrheitsfindung hat das Erstgericht ohnedies berücksichtigt, indem es ihm ein zumindest teilweises Geständnis zugutegehalten hat. Was letztlich den in der Berufung reklamierten Milderungsgrund einer vernachlässigten Erziehung betrifft, so kann dieser bei einem zur Tatzeit immerhin bereits 32-jährigen Rechtsbrecher nicht mehr in Betracht kommen. Der Berufungswerber vermag somit keine weiteren Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen, welche seine Taten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Demgegenüber wiegt die personale Täterschuld vorliegend besonders schwer, hat doch der Berufungswerber einen Menschen ermordet und einen anderen durch eine Schutzverletzung schwer verletzt. So gesehen ist das vom Erstgericht gefundene Strafmaß keinesfalls überhöht, weshalb zu einer Reduzierung der Strafe kein Anlaß gefunden wurde.
Auch der Berufung mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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