European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00019.22V.0428.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten A*fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Relevanz – der Angeklagte *A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 26. Juni 2017 in S* gemeinsam mit einem Mitangeklagten und einer unbekannten Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem * D* mit Gewalt gegen seine Person, nämlich durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht, fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon im Wert von rund 280 Euro, ein Hoverboard im Wert von 299 Euro, eine Uhr im Wert von 129 Euro, eine Ladestation im Wert von 20 Euro sowie Bargeld in Höhe von 35 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag oder ein nach Art von Anträgen substantiierter Widerspruch sind unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgversprechende Rüge aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO. Daran scheitert die Verfahrensrüge (Z 4), die sich auf Vorgänge in der Hauptverhandlung bezieht, hinsichtlich derer der Verteidiger ausdrücklich erklärt hat, „keinen Antrag etc“ zu stellen (ON 80 S 20). Die Kritik an der Vernehmung des Zeugen * G* in Abwesenheit des Beschwerdeführers, der Abstandnahme von der Belehrung des Genannten über das Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO (vgl unter dem Gesichtspunkt der Z 3 RIS‑Justiz RS0124907; zu dessen Umfang RS0097660 [insbes T3], RS0109174) und der Beendigung der Vernehmung noch vor Ausübung des Fragerechts durch den Verteidigersowie die Behauptung unzulässiger „Verwendung eines in Abwesenheit sämtlicher Verfahrensbeteiligter aufgenommenen Beweismittels“ (gemeint offenbar eines vom Zeugen G* selbstverfassten, nicht amtlichen Schriftstücks [siehe zu dessen Verlesung ON 80 S 19; vgl dazu RIS‑Justiz RS0105927]) haben demnach auf sich zu beruhen (siehe zur einverständlichen Verlesung der Aussagen des Zeugen G* ON 80 S 16 und 27; vgl dazu RIS‑Justiz RS0127712).
[5] Der Mängelrüge (Z 5) und der Tatsachenrüge (Z 5a) ist vorauszuschicken, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS‑Justiz RS0115902). Das undifferenziert zu Z 5 und Z 5a erstattete Vorbringen entspricht daher nicht der Strafprozessordnung.
[6] Indem die Beschwerde im Übrigen die Glaubwürdigkeit der Zeugen D* und G* mit dem Hinweis auf deren Aussageverhalten in Zweifel zu ziehen versucht und weiters die Ansicht vertritt, deren Aussagen seien zugunsten des Beschwerdeführers zu werten (vgl aber § 258 Abs 2 StPO; RIS‑Justiz RS0098253), bekämpft sie unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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