OGH 14Os80/97 (RS0109174)

OGH14Os80/9721.10.1997

Rechtssatz

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, darf der in Rede stehende Entschlagungsgrund im Falle von wiederholten Befragungen nicht durch eine der Aussagen selbst geschaffen worden sein. Nur die mögliche Offenbarung eines außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalles allenfalls gesetzten kriminellen Verhaltens, nicht aber ein innerhalb dessen vielleicht zustande gekommenes "Aussagedelikt" (§§ 288, 297 StGB) führt zum Entschlagungsrecht des Zeugen. Diese thematische Beschränkung ist unverzichtbar, soll sich der Sinn der Strafdrohung gegen Falschaussagen nicht in sein Gegenteil verkehren.

§ 152 Abs 1 Z 1 erste Alternative StPO

 

Normen

StPO §152 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §345 Abs1 Z4

14 Os 80/97OGH21.10.1997
11 Os 10/02OGH05.03.2002

Auch

15 Os 19/03OGH06.03.2003

Auch

15 Os 43/03OGH10.04.2003

Auch

15 Os 45/04OGH27.05.2004

Auch

12 Os 90/05kOGH12.01.2006

Auch

15 Os 3/07sOGH23.04.2007

Auch; nur: Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, darf der in Rede stehende Entschlagungsgrund im Falle von wiederholten Befragungen nicht durch eine der Aussagen selbst geschaffen worden sein. (T1)

15 Os 15/13iOGH21.08.2013
12 Os 19/22vOGH28.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19971021_OGH0002_0140OS00080_9700000_001

Stichworte