OGH 12Os141/23m

OGH12Os141/23m21.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 5 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S* Sk* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 6. September 2023, GZ 12 Hv 89/22k‑108, weiters über seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Oberstaatsanwalt Dr. Sprajc, sowie der Verteidigerin Mag. Abpurg, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00141.23M.0321.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Jugendstrafsachen

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie aus deren Anlass werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch III./ zugrunde liegenden, den Angeklagten * D* betreffenden Tat auch nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, in den die Angeklagten D*, S* Sk* und M* A* betreffenden Strafaussprüchen und demzufolge auch der diese Angeklagten betreffende Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zurückverwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und seiner Beschwerde wird der Angeklagte S* Sk* auf die Aufhebung verwiesen.

Seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten * Sk* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * D* der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall, 15 StGB (III./); S* Sk* und M* A* jeweils (richtig:) der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 5 Z 2, 15 StGB (I./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben am 1. August 2022 in K*

I./ S* Sk* und M* A* in verabredeter Verbindung mit weiteren fünf Mittätern einen anderen am Körper misshandelt und dadurch (teilweise) am Körper verletzt, indem sie * K*, * B* und * Se* umringten und wechselseitig durch Versetzen von Faustschlägen, Ohrfeigen und Stößen gegen den Kopf und andere Körperteile Verletzungen in Form einer vergrößerten Milz sowie Rippenprellungen (K*) sowie Prellungen im Gesicht und Kopfschmerzen (B*) zufügten, wobei es in Ansehung des Se* beim Versuch blieb, weil er von seinem Hund verteidigt wurde;

III./ D* alleine aus Anlass der zu I./ geschilderten Tathandlungen „nach spontaner Entscheidung“ mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld von insgesamt 75 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde, indem er K*, B* und Se* einen Schlagring zunächst drohend vorhielt, ihn dann – jederzeit bereit, ihn zu benutzen – einsteckte, K* und B* Faustschläge und Schläge mit der flachen Hand versetzte und sich in bedrohlicher Weise vor ihnen aufbaute, sodass die Opfer jederzeit weitere Schläge erwarten mussten, diesen dann deren Brieftaschen abnötigte und schließlich das Bargeld daraus entnahm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5,  5a,  9 lit a sowie 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S* Sk*, der teilweise Berechtigung zukommt.

[4] Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS‑Justiz RS0106268). Hievon ausgehend nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen:

[5] Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn – nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht – nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS‑Justiz RS0117995 [insb T3 und T4]).

[6] Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS‑Justiz RS0118316).

[7] Widersprüchlich sind zwei Urteilsaussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 StPO [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO]), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen (RIS‑Justiz RS0119089).

[8] Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS‑Justiz RS0116732).

[9] Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS‑Justiz RS0099431, RS0099547).

[10] An diesen Kriterien prozessordnungskonformer Ausführung orientiert sich die Mängelrüge nicht. Vielmehr beschränkt sie sich zunächst darauf, weder für den Schuldspruch noch für die Subsumtion entscheidende Tatsachen zu kritisieren, indem sie auf Konstatierungen zum Erstkontakt des S* Sk* zur Umsetzung des Tatplans sowie dessen Motivation zur Mitwirkung an der Tat rekurriert.

[11] Der Rüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit der aufgrund unterschiedlicher Angaben der Zeugen und Angeklagten zur Frage der Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort „kontroversielle[n] […] Ausgangslage auf der Beweisebene“, darunter auch mit den Angaben des Zeugen Y* A* (US 49), äußerst ausführlich (siehe aber zum Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe RIS‑Justiz RS0098616) auseinandergesetzt (US 16 bis 54, insb US 25 ff), sodass der Vorwurf der Unvollständigkeit ins Leere geht.

[12] Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO entzogen (RIS‑Justiz RS0099419).

[13] Indem die Mängelrüge die den Beschwerdeführer belastenden Angaben der Mitangeklagten und der Opfer als „offenkundig verabredet“, jene des Zeugen Y* A* als glaubwürdig und lebensnah qualifiziert und die Erwägungen des Erstgerichts als „Spekulationen und Rückschlüsse zu Lasten des Fünftangeklagten auf einer unvollständigen und widersprüchlichen Grundlage“ beurteilt, bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

[14] Gleiches gilt für den Vorwurf, das Erstgericht habe die Angaben des Zeugen Y* A* aktenwidrig als zeitlich nicht exakt bezeichnet (vgl US 49 erster Absatz), wobei die Rüge auch verkennt, dass lediglich eine hier nicht vorliegende unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts der Aussage oder eines anderen Beweismittels Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) herzustellen vermag.

[15] Auch mit der eigenständigen Analyse der Angaben des Angeklagten S* Ah* und des Zeugen M* Ah*, der Bemessung des Beweiswerts der Deponate der Eltern des Beschwerdeführers und eigenen Erwägungen zur Tragfähigkeit der Identifizierung des Nichtigkeitswerbers durch die Opfer übt die Rüge neuerlich unzulässige Beweiswürdigungskritik außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens.

[16] Im Hinblick darauf, dass das Erstgericht der Zeugin T* Sk* generell die Glaubwürdigkeit versagte (US 50), ist entgegen der weiteren Beschwerdekritik aus dem Blickwinkel der Z 5 zweiter Fall nicht zu beanstanden, dass es sich nicht mit jedem Detail ihrer Angaben auseinandersetzte (RIS‑Justiz RS0098642).

[17] Allein der unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung dient die zur Mittäterschaft des Beschwerdeführers erhobene Kritik an der erstgerichtlichen Würdigung der Angaben des Zeugen B* (als Begründungsmangel im Sinn der Z 5 vierter Fall) und des Angeklagten D* sowie an den Urteilserwägungen zur Tatsache, dass er erst im Laufe des Verfahrens als Beteiligter genannt wurde. Gleiches gilt schließlich auch für die eigenständige Beurteilung der Nachforschungen der Opfer in den „sozialen Medien“ und die aus einer eigenen Bewertung der Angaben des Zeugen K* sowie der weiteren Opfer Se* und B* gezogene Schlussfolgerung, man habe sich – auch aufgrund von Erinnerungslücken – in einer Chatgruppe auf die einzelnen Täter geeinigt und dort den „Entschluss gefasst […], den Fünftangeklagten miteinzubeziehen“. Der Vorwurf der aktenwidrigen und undeutlichen Begründung zur Frage der Nachforschungen der Opfer zur Identifikation der Täter bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen.

[18] Das Vorbringen der „undifferenzierten Bewertung“ der Aussage des B* auf einer Videoaufnahme als undeutlich, unvollständig, widersprüchlich und aktenwidrig verlässt neuerlich den eröffneten Anfechtungsrahmen.

[19] Indem sich die Tatsachenrüge (Z 5a) darauf beschränkt, einzelne beweiswürdigende Erwägungen der Tatrichter zu kritisieren, um deren eingehenden Schlussfolgerungen eine eigenständige Bewertung von jeweils isoliert hervorgehobenen Beweisergebnissen zur angeblichen Abwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort gegenüberzustellen, wird neuerlich bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik geübt, ohne beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS‑Justiz RS0119583, RS0118780).

[20] Der Einwand der Aufklärungsrüge (Z 5a), im Hinblick auf die aus Sicht des Beschwerdeführers überraschende Würdigung der Aussage des Zeugen B* bewirke das Absehen von einer (nach einer bereits in der Hauptverhandlung erfolgten Vernehmung, Vorführung eines Tonbandmitschnitts von außergerichtlichen Äußerungen dieses Zeugen und daraufhin erklärten Zurückziehung des Antrags auf dessen neuerliche Ladung [ON 107 S 18]) neuerlichen Befragung dieses Zeugen Nichtigkeit, geht fehl. Denn beweiswürdigende Erwägungen sind unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe generell nicht Gegenstand des grundrechtlichen Überraschungsverbots (RIS‑Justiz RS0120025 [T1, T5]). Das Unterbleiben weiterer Beweisaufnahmen kann mangels eines schutzwürdigen Vertrauens auf eine Würdigung der Beweisergebnisse in eine bestimmte Richtung (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 492) lediglich Gegenstand einer auf konkrete, hier nicht gestellte, Anträge in der Hauptverhandlung abstellenden Prüfung im Sinn der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO sein.

[21] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Forderungen nach Zusatzfeststellungen (der Sache nach Ersatzfeststellungen) insbesondere zur Abwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort verlangt, verkennt sie, dass ein Feststellungsmangel nur hinsichtlich eines nicht durch Urteilskonstatierungen geklärten, gleichwohl (durch Ergebnisse des Beweisverfahrens) indizierten Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 600). Vorliegend begehrt S* Sk* hingegen den Ersatz tatsächlich getroffener Feststellungen (US 12 f) durch für seinen Standpunkt günstigere nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS‑Justiz RS0118580 [T25], RS0099810 [T33]).

[22] Hingegen zeigt die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zutreffend auf, dass das Erstgericht beim Strafausspruch die vergangene diversionelle Erledigung offenbar unrichtig als entscheidend zur Verneinung des Milderungsgrundes der „formelle[n] Unbescholtenheit“ nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB herangezogen hat (US 55, RIS‑Justiz RS0130150).

[23] Die sich daraus ableitende Nichtigkeit des den Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruchs erfordert dessen Aufhebung.

[24] Gleiches gilt auch für den Strafausspruch zum – das vorliegende Urteil nicht selbst mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfenden – Angeklagten M* A* (US 56 Mitte), wovon sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen überzeugte (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

[25] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof ferner davon, dass dem angefochtenen Urteil folgender, nicht geltend gemachter Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 10) anhaftet, der zum Nachteil des selbst keine Nichtigkeitsbeschwerde erhebenden Angeklagten D* wirkt und daher ebenso von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

[26] Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des genannten Angeklagten, wonach dieser bei der Tatausführung der (teilweise nur versuchten) Bargeldabnahme die Anwendung von Gewalt bzw die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in Kauf nahm und sich damit abfand und es ihm darauf ankam, den Opfern fremde bewegliche Sachen wegzunehmen und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, um seine finanziellen Bedürfnisse zu befriedigen (US 14) sowie die Konstatierung, wonach er in objektiver und subjektiver Hinsicht den Opfern mit Gewalt fremde bewegliche Sachen wegnahm, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (disloziert US 54) lassen einen auf die Deliktsqualifikation der Verwendung einer Waffe zur Sachwegnahme bzw -abnötigung gerichteten Vorsatz nicht erkennen (siehe aber RIS‑Justiz RS0094036 [T3]; Fabrizy/Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 143 Rz 1). Die Urteilsannahmen vermögen solcherart die Unterstellung des Tatgeschehens (auch) unter § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht zu tragen.

[27] Demgemäß waren – im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Unterstellung der Tat zu III./ auch unter § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, in den Sanktionsaussprüchen betreffend die Angeklagten D*, S* Sk* und M* A* sowie der diese Angeklagten betreffende Beschluss gemäß § 50 StGB aufzuheben; im Umfang der Aufhebung war die Sache an das Landesgericht Klagenfurt zurückzuverweisen.

[28] Der mit dem Schuldspruch III./ zusammenhängende Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche in Ansehung des D* war hingegen nicht aufzuheben, weil er in dessen rechtskräftig gewordenem Teil (Schuldspruch nach § 142 Abs 1 StGB) Deckung findet.

[29] Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und seiner (implizierten Beschwerde) war der Nichtigkeitswerber auf die Aufhebung zu verweisen.

[30] Das Erstgericht verpflichtete S* Sk* zur ungeteilten Hand mit den anderen Angeklagten (außer * S*) K*, B* und Se* jeweils 100 Euro zu bezahlen. Mit Blick auf die konstatierten physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Opfer (US 13 f, US 57) ist der in freier Überzeugung (§ 273 Abs 1 ZPO; vgl RIS‑Justiz RS0031614 [T1]) zuerkannte Betrag nicht zu beanstanden. Seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche war daher nicht Folge zu geben.

[31] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Sie bezieht sich nicht auf die amtswegige Maßnahme (Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 12).

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