Rechtssatz
Die Ablehnung des Milderungsgrundes des bisher ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) wegen vorangegangener diversioneller Erledigungen bewirkt Nichtigkeit des Strafausspruchs, wird doch damit ohne gesetzlichen Schuldnachweis (Art 6 Abs 2 EMRK) nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass der Angeklagte schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei.
14 Os 37/17y | OGH | 04.07.2017 |
Beisatz: Nichtigkeit liegt auch dann vor, wenn das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel zwar formal als Milderungsgrund anführt, im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen jedoch eine diversionelle Erledigung zum Nachteil des Angeklagten wertet. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20150709_OGH0002_0120OS00061_15K0000_001
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