OGH 15Os66/93; 12Os45/14f; 15Os81/20f; 12Os120/21w; 15Os48/23g; 12Os141/23m (RS0031614)

OGH15Os66/93; 12Os45/14f; 15Os81/20f; 12Os120/21w; 15Os48/23g; 12Os141/23m21.3.2024

Rechtssatz

Hinsichtlich der Höhe eines nach § 1328 ABGB zu bemessenden Ersatzanspruches ist zu beachten, daß auch das durch die strafbare Handlung ausgelöste psychische Leid (SSt 52/5) und damit die psychische Belastung eines unmündigen oder minderjährigen Mädchens durch die speziell im ländlichen Bereich drohende Rufschädigung, die die Heiratsaussichten zu vermindern pflegt, abzugelten ist. Bei der Ermittlung der Höhe der für Umstände der eben bezeichneten Art zu leistenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung durchaus im Sinne des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden.

Normen

ABGB §1328
StPO §369 Abs1
ZPO §273

15 Os 66/93OGH17.06.1993
12 Os 45/14fOGH11.06.2014

Vgl auch; nur: Bei der Ermittlung der Höhe zu leistenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung durchaus im Sinn des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden. (T1)

15 Os 81/20fOGH30.09.2020

Vgl; nur T1

12 Os 120/21wOGH18.11.2021

Vgl; nur T1

15 Os 48/23gOGH29.06.2023

vgl

12 Os 141/23mOGH21.03.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0150OS00066_9300000_001