Rechtssatz
Nur wenn die Beweisergebnisse ein Tatgeschehen ergeben, das von dem unter Anklage stehenden derart verschieden ist, dass es keinesfalls mehr als inkriminiert erkannt werden kann, wäre eine Verurteilung von einer entsprechenden Modifizierung oder Ausdehnung der ursprünglichen Anklage abhängig.
12 Os 118/74 | OGH | 29.10.1974 |
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13 Os 176/76 | OGH | 09.12.1976 |
Vgl aber; Beisatz: Die Annahme einer zusätzlichen Qualifikation (wozu es keiner Anklageausdehnung bedarf) hindert ein Abwesenheitsurteil. (T1) Veröff: SSt 47/78 |
9 Os 7/77 | OGH | 22.02.1977 |
Ähnlich; Beisatz: Kein Verlust der Identität von Anklage und Urteil durch den Hinzutritt oder Wegfall von Momenten, die den Kern nicht berühren (hier: zusätzliche Qualifikation). (T2) |
11 Os 205/77 | OGH | 07.03.1978 |
Ähnlich; Beis wie T2 nur: Kein Verlust der Identität von Anklage und Urteil durch den Hinzutritt oder Wegfall von Momenten, die den Kern nicht berühren. (T3) |
9 Os 62/79 | OGH | 17.07.1979 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Annahme der Gewerbsmäßigkeit. (T4) |
9 Os 201/85 | OGH | 06.03.1985 |
Vgl; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1985/148 S 279 |
14 Os 96/03 | OGH | 05.08.2003 |
Auch; Beisatz: Das Urteil hat sich - ohne Bindung an die Rechtsansicht der Anklage- auf den unter Anklage gestellten Vorfall zu beschränken. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19741029_OGH0002_0120OS00118_7400000_001
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