OGH 12Os116/24m

OGH12Os116/24m19.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende, die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 12. Juni 2024, GZ 36 Hv 31/24x-28,ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00116.24M.1119.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte * S*des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II), der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 3 StGB (III), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach „§ 207 Abs 1 und Abs 2 StGB“ (IV) sowie (jeweils) mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2017/117 (V) und nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB idF BGBl I 2017/117 (VI) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er von Ende 2020 bis 7. Februar 2023 in N*

(I) im Sommer 2021 * St* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlafgleichzusetzenden Handlung genötigt, indem er sie (ersichtlich gemeint) im Bereich der Hüftgelenke festhielt und den vaginalen sowie analen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, obwohl sie ihm wiederholt sagte, dass es ihr wehtue, und ihn aufforderte aufzuhören;

(II) zu II/1 und II/2 den Beischlaf und zu II/3 und II/4 dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen mit der 2010 geborenen, also unmündigen St* unternommen, und zwar dadurch, dass er

(1) die zu I beschriebene Handlung beging, wobei er ihr auch einen Finger in die Scheide einführte,

(2) in zahlreichen weiteren Fällen den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog,

(3) mehrfach den analen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog,

(4) vereinzelt den Oralverkehr von ihr an sich vornehmen ließ;

(III) durch die zu II/1 und II/2 beschriebenen Handlungen wiederholt mit seiner Halbschwester den Beischlaf vollzogen;

(IV) außer den zu I und II genannten Handlungen

(1) eine geschlechtliche Handlung an der 2010 geborenen, also unmündigen St* vorgenommen, indem er wiederholt ihre Brust berührte und diese knetete,

(2) diese zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst verleitet, um sich selbst geschlechtlich zu erregen, indem er ihr am 27. Dezember 2022 eine Nachricht mit der Aufforderung, sich selbst zu befriedigen, sich dabei zu filmen und ihm das Video zu senden, übermittelte, welcher Aufforderung sie auch nachkam;

(V) die 2010 geborene, also unmündige St* zur Herstellung pornografischer Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs 4 StGB) bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), und zwar

(1) am 10. Jänner 2022 und 27. Dezember 2022 durch die Aufforderung, ihm Fotos von ihrem Intimbereich zu senden, wobei er wollte, dass sie zwecks seiner sexuellen Erregung reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Aufnahmen ihrer nackten Scheide machte,

(2) durch die zu IV/2 beschriebene Tat zur Herstellung einer Videodatei, die zeigte, wie sie sich selbst befriedigte;

(VI) von 10. Jänner 2022 bis 21. Jänner 2023 mehrere pornografische Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs 4 StGB), nämlich der sexuellen Erregung des Betrachters dienende, reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Bild- und Videoaufnahmen, die die nackte Scheide sowie geschlechtliche Handlungen in Form von Betastungen der Klitoris, Scheide und der Brüste der 2010 geborenen, also unmündigen St* zeigten, sich verschafft und auf seinem Mobiltelefon gespeichert, sohin besessen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Jugendpsychologie zum Beweis dafür, dass beim Angeklagten zu den Tatzeitpunkten die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgehoben waren, Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn welche im Verfahren hervorgekommenen tatsächlichen Umstände es dem Schöffengericht hätte erlauben können, mit Hilfe des besonderen Fachwissens eines Sachverständigen zu den für den rechtlichen Schluss auf Zurechnungsunfähigkeit erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen, ließ der Antrag nicht erkennen (RIS-Justiz RS0097641, RS0119248; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 347), womit er auf eine Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RIS-Justiz RS0118444 [T6]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331). Aus den Krankenunterlagen über psychiatrische Aufenthalte des Angeklagten ergeben sich in diese Richtung nämlich keine Hinweise, beziehen sich diese doch auf seinen Zustand mehr als ein Jahr nach dem (mehrjährigen) Tatzeitraum. Im Übrigen wird dem Angeklagten im Zeitpunkt der jeweiligen Entlassungen vorhandene „Einsichts-, Urteils- und Paktfähigkeit“ attestiert (ON 18 S 12 und 21).

[5] Gleiches gilt, soweit mit diesem Antrag auch unter Beweis gestellt werden sollte, dass der (zur Tatzeit jugendliche) Angeklagte nicht reif genug war, das Unrecht der Tat(en) einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Denn ausreichende Anhaltspunktefür eine Entwicklungsverzögerung außergewöhnlichen Grades (vgl RIS-Justiz RS0086927) aufgrund psychischer Krankheiten bieten die Krankenunterlagen ebenfalls nicht (vgl 15 Os 184/08k). Massive Verwahrlosung, äußerst schwierige familiäre Verhältnisse und gravierende soziale Beeinträchtigungen werden zudem bloß behauptet, ohne Verfahrensergebnisse ins Treffen zu führen. Dass die Großmutter dem Angeklagten im Alter von 15 Jahren „Aufräumen“ und „Körperpflege“ beibringen musste, weist ebenso wenig in Richtung einer Entwicklungshemmung wie schulische Schwierigkeiten (vgl 12 Os 127/20y).

[6] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat angesichts des aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618).

 

Zu Schuldspruch I:

[7] Dem Vorwurf von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) zuwider bringen die Festellungen unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte „überlegene Körperkraft“ anwendete und dadurch das „widerstrebende“ Opfer zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zwang, indem er sie im Bereich der Hüftgelenke festhielt (US 5 und 8; RIS-Justiz RS0089983, RS0117995).

[8] Entgegen dem weiteren, gegen die Anwendung von Gewalt gerichteten Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit den Aussagen der Zeugen * H* und * Sto*, insbesondere über die ihnen gegenüber gemachten Schilderungen des Opfers von einer einvernehmlichen geschlechtlichen Beziehung mit dem Angeklagten, auseinandergesetzt (US 9). Dass Sto* an der Glaubwürdigkeit der erst später erhobenen Behauptung des Opfers, vom Angeklagten vergewaltigt worden zu sein, zweifelte, musste das Erstgericht nicht erörtern (vgl RIS‑Justiz RS0097545 [T1, T18]).

[9] Die Angaben dieser Zeuginnen, keine Kenntnis von Gewalttätigkeiten des Angeklagten zu haben, stehen den Feststellungen, dass der Angeklagte das Opfer an den Hüftgelenken festhielt und dadurch zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zwang (US 5 und 8), nicht entgegen (vgl aber RIS-Justiz RS0098646 [T8]). Mit dem daraus abgeleiteten Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Opfers, das behauptete, ihre Freundinnen in solche Vorfälle eingeweiht zu haben, bekämpft die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichts (vgl RIS-Justiz RS0098471 [T1]).

[10] Wie die Beschwerde einräumt, brachten die Tatrichter auf US 8 zum Ausdruck, dass sie (unter anderem) aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Glaubwürdigkeit des Opfers und demgemäß der Unglaubhaftigkeit der hinsichtlich der Anwendung von Gewalt widerstreitenden Verantwortung des Angeklagten gelangten. Entgegen der Beschwerde, die eine ausführlichere Darlegung der Gründe einfordert, die gegen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten gesprochen hätten, ist dieser kritisch-psychologische Vorgang der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (vgl RIS-Justiz RS0099419 [T2]).

[11] Das erkennende Gericht ist weder dazu verhalten, den vollständigen Inhalt der Aussagen eines Zeugen in extenso zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, noch muss es sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen. Es genügt vielmehr, wenn das Schöffengericht im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (vgl RIS-Justiz RS0106295 [T12, T13]).

[12] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) waren die Tatrichter daher nicht verpflichtet, angebliche, „beispielhaft“ aufgezählte Widersprüche innerhalb der Aussagen des Opfers betreffend folgende Inhalte zu erörtern: Berührungen im Bereich des Oberschenkels, die Anzahl der in die Vagina des Opfers eingeführten Finger, den exakten Ablauf des Geschlechtsverkehrs, die Häufigkeit von (nicht urteilsgegenständlichen) Schlägen, den Zeitpunkt des Bewusstwerdens, vergewaltigt worden zu sein, Umstände rund um die Übermittlung von Bildmaterial, den (offenbar generellen) Umgang mit Verhütung, die Sorge vor Schwangerschaft, das Erkennen der Bedeutung der Vorfälle, (ohne Bezug zu einem bestimmten Vorfall) das Auftreten und Äußern von Schmerzen sowie (wiederum ohne Zuordnung) das Leisten aktiven Widerstands. Der Sache nach bekämpft die Beschwerde mit diesem Vorbringen abermals bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (vgl aber RIS-Justiz RS0099599).

[13] Soweit die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) weiters einen zu erörternden Widerspruch in den Angaben des Opfers in Bezug auf die Frage nach der Möglichkeit, sich loszureißen, geltend macht, bezieht sie sich nicht auf eine erhebliche Tatsache (vgl aber RIS-Justiz RS0118316, RS0116877). Denn Gewalt erfordert keine besondere Intensität der Kraftanwendung (vgl RIS-Justiz RS0095666, RS0095260), sodass es für die rechtsrichtige Subsumtion im Übrigen auch nicht auf die Unmöglichkeit des Widerstands durch das Opfer ankommt (vgl 11 Os 39/13i).

[14] Die vermisste Auseinandersetzung mit der Kommunikation zwischen den Beteiligten via Messenger-Dienst findet sich auf US 8. Die (sinngemäße) Behauptung, dass daraus eine einvernehmliche Geschlechtsbeziehung hervorgehe, die gegen die festgestellte Anwendung von Gewalt sprechen würde, stellt ebenfalls nur Beweiswürdigungskritik dar.

[15] Dem Einwand (Z 5 dritter Fall) widersprüchlicher Begründung der Feststellungen zur Gewaltanwendung durch den Angeklagten zuwider gelangten die Tatrichter nicht zur Überzeugung, dass die Aussagen der Zeuginnen H* und Sto* teilweise unglaubhaft seien. Vielmehr beurteilten sie deren Angaben über Gespräche mit St* nicht als Grund für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der St*, weil sie die Möglichkeit in Betracht zogen, dass die Genannte die Zeuginnen nicht mit sämtlichen Details des Tatgeschehens bekannt machte (US 9). Im Übrigen würde die Annahme partieller Unglaubwürdigkeit keinen Begründungsmangel darstellen (vgl RIS-Justiz RS0098372).

[16] Die Tatrichter stützten die Feststellungen zur Anwendung von Gewalt mit dem Ziel, St* zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu zwingen (US 5 und 8), auf deren als glaubhaft beurteilte Aussage (US 8). Mit der Behauptung einer Scheinbegründung, aus der weder ein „Gewaltakt“ noch sonst eine „Begründung zur Tathandlung“, insbesondere zur Intensität des Festhaltens hervorgehe, zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) keine den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende Begründung auf. Denn mit diesem Vorbringen bringt die Beschwerde lediglich zum Ausdruck, dass sie die Begründung des Erstgerichts nicht für überzeugend hält (vgl aber RIS‑Justiz RS0118317 [T9]).

[17] Die (der Sache nach einen Wegfall der rechtlichen Unterstellung der zu I, II/1 und III dargestellten Tat unter § 201 Abs 1 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10, nominell Z 9 lit a, teils auch Z 5 erster und zweiter Fall) legt nicht methodengerecht dar, weshalb Gewalt iSd § 201 Abs 1 StGB einen bestimmten Intensitätsgrad erfordere (vgl aber erneut 11 Os 39/13i und RIS-Justiz RS0095666, RS0095260, RS0095776) und deshalb die bereits eingangs zitierten Feststellungen (US 5 und 8) für die rechtliche Annahme der Anwendung von Gewalt iSd § 201 Abs 1 StGB nicht ausreichen würden, vielmehr weitere von der Beschwerde bezeichnete Feststellungen erforderlich wären (vgl aber RIS-Justiz RS0116565).

[18] Mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals übergeht die weitere Subsumtionsrüge (Z 10, nominell Z 9 lit a) die genau dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 5 und 8; vgl aber RIS-Justiz RS0099810).

[19] Soweit die Beschwerde weiters (der Sache nach) behauptet, das Opfer sei mit den Handlungen einverstanden gewesen, weil es diese nicht ernsthaft abgelehnt hätte, entfernt sie sich ebenfalls vom Urteilssachverhalt (US 5 und 8).

[20] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[21] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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